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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VK.2014.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. September 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,
diese vertreten durch A,
Klägerin,
gegen
Gemeinde Z,
vertreten durch den Gemeinderat Z,
dieser vertreten durch B,
Beklagte,
betreffend
Kostenbeteiligung für Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
A. Der 1997
geborene D zog im Frühjahr 2012 zusammen mit seiner die elterliche Sorge
allein innehabenden Mutter aus dem Ausland nach W, wo er in die Sekundarschule
eintrat. Er fiel in der Sekundarschule W nicht auf, benahm sich angepasst und
freundlich und konnte den schulischen Anforderungen genügen. Seit
Juli 2012 stand er in Behandlung einer Fachärztin für Kinder- und
Jugendpsychiatrie FMH und wurde im Januar 2013 zur stationären Behandlung
in die Klinik Q eingewiesen, wo er aufgrund einer Traumafolgestörung nach
sexueller Ausbeutung therapiert wurde. Am 22. März 2013 erstattete die Klinik
Q eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) verbunden mit dem dringenden Ersuchen um Errichtung einer Beistandschaft
für D und dessen Einweisung in eine sozialpädagogische Einrichtung mit interner
Schulung. Die Mutter von D zog per 1. April 2013 nach Z, wo sie bis
31. Mai 2014 wohnhaft blieb. Die zuständige KESB errichtete mit Entscheid
vom 16. April 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1
und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und beauftragte den Beistand
unter anderem damit, für die Platzierung von D in einer klar strukturierten
sozialpädagogischen Institution mit Schulungsmöglichkeit unmittelbar im Anschluss
an den Aufenthalt in der Klinik Q besorgt zu sein. In der verbleibenden Zeit
bis zum auf den 9. Mai 2013 festgelegten Klinikaustritt konnte indes keine
geeignete Institution für eine längerfristige Unterbringung von D gefunden
werden, weshalb der Beistand der Schulpflege X eine Übergangsplatzierung im
Kriseninterventionszentrum O empfahl. Eine zwischenzeitliche Platzierung in der
Familie sei D aufgrund der schwierigen familiären Belastungssituation nicht
zumutbar. Auch aus Sicht der Klinik Q hätte eine Rückkehr von D zu seiner
Mutter und deren Lebenspartner das familiäre System überfordert, weshalb nur
eine ausserfamiliäre Platzierung direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt in
Frage komme. Die Schulpflege X stimmte am 13. Mai 2013 dem Übertritt von D
ins Kriseninterventionszentrum O sowie einer noch festzulegenden Anschlussplatzierung
im Schulheim G oder H zu. Gleichentags trat D ins Kriseninterventionszentrum O
ein. Nachdem er Anfang Juni 2013 eine erfolgreiche Schnupperwoche im
Schulheim G absolviert hatte, konnte er per 17. Juni 2013 in diese
Institution übertreten. Der zuständige Schulpsychologische Dienst hatte in
einem Bericht vom 29. Mai 2013 seine Zustimmung zu einer solchen Lösung
festgehalten.
B.
Die Schulpflege X hatte die Gemeinde Z mit Schreiben vom
23. Mai 2013 um Übernahme der Hälfte der Gesamtkosten des Aufenthalts von
D im Kriseninterventionszentrum O ersucht. Dem Gesuch lag ein Beschluss der Schulpflege
vom 13. Mai 2013 bei, wonach "dem Eintritt im
Kriseninterventionszentrum O per 13.05.2013 von D […] stattgegeben" und
dieser "[i]m Anschluss an die Platzierung im Kriseninterventionszentrum
[…] entweder in das Schulheim H oder G eintreten" werde, wobei die Kosten
für den Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum Fr. 350.- und jene für
die Anschlussplatzierung Fr. 280.- pro Tag betrügen. Der Gemeinderat Z
trat auf das Ersuchen mit Beschluss vom 18. Juni 2013 nicht ein. Auf den
dagegen von der Schulgemeinde X erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat N mit
Beschluss vom 19. September 2013 nicht ein. Mit Schreiben vom
7. Oktober 2013 liess die Schulpflege X die Gemeinde Z ersuchen, den
abschlägigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die Hälfte der Kosten
für das Kriseninterventionszentrum O und die externe Sonderschulung von D zu
übernehmen, nachdem sie der Gemeinde mit Schreiben vom 13. Juni 2013
mitgeteilt hatte, dass D am 17. Juni 2013 ins Schulheim G eintreten werde,
und um hälftige Beteiligung (auch) an den daraus resultierenden Kosten gebeten
hatte. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 wies der Gemeinderat Z das
Ersuchen der Schule X um eine hälftige Beteiligung an den Kosten der
Platzierung von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G ab.
C. Am 31. März
2014 liess die Schulgemeinde X Klage beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, die Gemeinde Z sei unter Entschädigungsfolge zu verpflichten,
"die Hälfte der Kosten für die stationären sonderschulischen Massnahmen
(Klinik Q, Kriseninterventionszentrum O, Sonderschulheim G), für den Schüler D
[…] rückwirkend ab 1. April 2013 und künftig bis zur Beendigung der
Sonderschulung zu tragen, bzw. der Klägerin zu erstatten".
Die Gemeinde Z liess in ihrer Klageantwort vom
15./24. April 2014 beantragen, die Klage sei unter Entschädigungsfolge
abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die Schulgemeinde X
sei zu verpflichten, ihre Akten vollständig ins Recht zu legen, und es seien
die Akten der zuständigen KESB beizuziehen.
Mit Replik vom 4. Juni 2014 modifizierte die Schulgemeinde
X ihren Antrag insofern, als sie die anbegehrte hälftige
Kostenübernahmeverpflichtung der Gemeinde Z infolge Wegzugs der Mutter von D
per 1. Juni 2014 in einen anderen Kanton auf die Zeitspanne vom
1. April 2013 bis zum 31. Mai 2014 begrenzte.
Am 11. Juni 2014 beantragte die Gemeinde Z in ihrer
Duplik, "[a]uf die Klage der Schule X sei nicht einzutreten,
eventualiter sei die Klage abzuweisen; die Kosten dieses Verfahrens wie auch
ihrer Rechtsvertretung seien der Klägerin aufzuerlegen".
Die Schulgemeinde X nahm zur Duplik der Gemeinde Z am
24. Juni 2014 Stellung. In Anerkennung eines von der Gemeinde Z
vorgebrachten Einwands, wonach aus dem Aufenthalt von D in der Klinik Q keine
vorliegend relevanten Kosten anfielen, da die Krankenkasse des Schülers für die
Finanzierung des Klinikaufenthaltes zuständig sei, beschränkte sie ihren Antrag
sinngemäss darauf, die Gemeinde Z sei zu verpflichten, die Hälfte der aus den
Aufenthalten von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G
resultierenden Kosten zu übernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als
einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht, sofern darüber weder
ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung
entscheiden kann. Ist zwischen zwei Gemeinden strittig, ob eine
Fremdplatzierung aus schulischen, sozialen oder nicht eindeutig feststellbaren
Gründen erforderlich sei und wer folglich für die Kosten der Massnahme
aufzukommen habe, so kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer
Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 23. November
2011, VK.2011.00001, E. 1.1 [nicht auf Internet publiziert]; Tobias Jaag
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 81 N. 5; ferner VGr, 21. Dezember 2009, VK.2009.00005,
E. 1; RB 1999 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht ist daher für die
Behandlung der Klage zuständig.
1.2 Gemäss
§ 83 Abs. 1 Satz 2 VRG muss die Klageschrift einen Antrag und
eine Begründung enthalten. Die Beklagte moniert, die Klageschrift sei mangels
Bezifferung des Leistungsbegehrens nicht genügend konkret. Ob sich auf ein auf
Geldleistung gerichtetes, unbeziffertes Leistungsbegehren eintreten lässt, kann
indes, wie sich aus dem Folgenden ergibt, vorliegend offenbleiben: Erschiene
das unbezifferte Leistungsbegehren als unzulässig, so wäre der Klägerin
gestützt auf § 83 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung dieses
Mangels anzusetzen gewesen. Solches konnte vorliegend schon deshalb unterbleiben,
weil die Klägerin ihr Leistungsbegehren, nachdem der – im Zeitpunkt der
Klageerhebung noch ungewisse – Endzeitpunkt der umstrittenen
Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten bekannt geworden war, von sich aus
bezifferte.
1.3 Die
Klägerin verlangte in ihrer Klageschrift, die Beklagte sei zu verpflichten, die
Hälfte der Kosten für die Aufenthalte von D in der Klinik Q, im
Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G zu übernehmen. Im weiteren
Verfahrensverlauf beschränkte sie ihr Begehren zunächst dahingehend, dass die
Verpflichtung der Beklagten auf die Zeitspanne vom 1. April 2013 bis zum
31. Mai 2014 zu beschränken sei, und errechnete dafür einen Anspruch in
der Höhe von Fr. 56'660.-; später modifizierte sie ihr Begehren insofern,
als sie nur mehr die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Hälfte der
Kosten aus den Aufenthalten von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim
G verlangte. Gemäss Schlussrechnung der Klinik Q vom 5. Juli 2013 wurden
für den Aufenthalt von D vom 1. April 2013 bis zum 9. Mai 2013 Schul-
und Ausbildungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'240.- erhoben.
Streitig sind demnach noch Fremdplatzierungskosten in der Höhe von rund
Fr. 50'000.-, weshalb die Kammer für die Behandlung der vorliegenden
Streitsache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
1.4 Die
verwaltungsgerichtliche Klage ist an keine Frist gebunden, weshalb das Klagerecht
nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Jaag, § 83 N. 7). Die in
Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beklagten vom 21. Januar 2014
angeführte Rechtsmittelfrist ist daher unbeachtlich bzw. falsch.
1.5 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
2.1 Die
Beklagte verlangt in formeller Hinsicht, die Klägerin sei zur Einreichung ihrer
vollständigen Akten zu verpflichten. Es fehlten ärztliche Berichte oder
Standortbestimmungsprotokolle aus der Zeit um den Eintritt von D in die Klinik
Q und zu dessen (ambulanter) psychiatrischer Behandlung seit Juli 2012.
Zudem gehe es nicht an, dass die Klägerin den Beschluss der KESB vom
16. April 2013 nicht vollständig einreiche. Weiter macht sie geltend, es
dürften bei der zuständigen KESB relevante Akten, namentlich Arztberichte,
liegen, aus denen sich ergebe, dass D aufgrund eines Gesundheitsschadens
sonderschulbedürftig sei, weshalb diese Akten ebenfalls beizuziehen seien.
Die Klägerin führt aus, der Beistand von D habe ihr den
fraglichen Beschluss der zuständigen KESB "aus datenschutzrechtlichen
Gründen" bewusst nicht vollständig zugestellt; sie verneint implizit,
weitere ärztliche Berichte oder Unterlagen in ihren Akten zu haben. Für sie
seien die erhaltenen Passagen des fraglichen Beschlusses zur Erfüllung ihrer Aufgabe
erforderlich und ausreichend gewesen.
2.2 Gemäss
§ 86 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG zieht das
Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Streitsache nötigen Akten bei
(vgl. Jaag, § 86 N. 3). Wie zu zeigen ist (hinten 4.4 f.),
ergeben sich die vorliegend umstrittenen Gründe für eine stationäre sonderpädagogische
Massnahme (dazu hinten 4.1) mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorhandenen
Akten, weshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden kann. Wesentliche
Erkenntnisse zu den Gründen für die Fremdplatzierung von D im Anschluss an den
Klinikaufenthalt versprechen im Übrigen ohnehin diejenigen – in den Akten ausreichend
vorhandenen – Unterlagen, welche sich auf den Klinikaufenthalt und die in dessen
Verlauf gewonnenen Erkenntnisse beziehen, während ärztliche Einschätzungen vor
oder bei Klinikeintritt dazu von vornherein nur bedingt geeignet erscheinen
bzw. bei sich wiedersprechenden Hinweisen auf die späteren Einschätzungen,
welche unmittelbar Anlass zur Fremdplatzierung gaben, abgestellt werden müsste.
3.
3.1 Entsprechend
§ 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern (die Bestimmung
differenziert nicht zwischen politischer Gemeinde und Schulgemeinde [VGr,
21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2.4]) die Kosten der
Sonderschulung (Abs. 1 Satz 1). Darunter fallen die Kosten für
Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in
Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung
oder des Einzelunterrichts (Abs. 1 Satz 2). Von den Eltern werden in
der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).
3.2 § 4
der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember
2007 (VFiSo, LS 412.106) regelt die Aufteilung der Kosten der
Sonderschulung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären
Massnahmen (vgl. Marginale). Gemäss Abs. 1 lit. a der genannten
Bestimmung trägt die Schulgemeinde (nach § 64 VSG jene am Wohnort der Eltern)
bei vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgender Einweisung in ein Schulheim
(nur) die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
(LS 412.103).
Ist die Einweisung hingegen aus schulischen und aus
sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht
eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten
(§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Die hälftige Kostenaufteilung greift
auch dann, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den
schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt (VGr, 21. Dezember 2009,
VK.2009.00005, E. 4.4, und 21. Januar 2009, VK.2008.00001,
E. 4.3). Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass
"die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind",
als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische
und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene
Problemsituation als Ganze den Grund für die Einweisung bildet (VGr,
21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 4.3).
4.
4.1 Über die
Notwendigkeit der stationären Massnahme herrscht zwischen den Parteien
Einigkeit. Richtigerweise wird auch nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte
aufgrund von § 4 VFiSo für die Zeitspanne vom 1. April 2013 bis zum
31. Mai 2014 als Wohnsitzgemeinde der sorgeberechtigten Mutter von D
grundsätzlich als Kostenträgerin in Betracht kommt. Uneinig sind sich Parteien
demgegenüber, ob schulische oder soziale Gründe für die Fremdplatzierung von D
verantwortlich sind bzw. was unter den jeweiligen Gründen zu verstehen ist.
4.2 Die
Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Heimeinweisung von D sei "ausschliesslich
aus fürsorgerischen Gründen gestützt auf die Kindesschutzbestimmungen des ZGB
durch Anordnung der KESB, die den Beistand mit dem Vollzug beauftragte",
erfolgt. Die Schule selbst habe damals keine Veranlassung gehabt, eine
stationäre Sonderschulung zu beantragen; vielmehr seien die sozialen
bzw. nichtschulischen Gründe allein für die Platzierung ausschlaggebend
gewesen, weshalb sie an sich nur verpflichtet sei, die Schulungskosten gemäss
§ 4 Abs. 1 lit. a VFiSo zu übernehmen. Entgegenkommenderweise
sei sie jedoch stets zur hälftigen Kostenübernahme bereit gewesen bzw. habe sie
nur eine solche von der Beklagten verlangt und nunmehr eingeklagt.
4.3 Die
Beklagte führt demgegenüber im Wesentlichen aus, D habe aufgrund traumatischer
Erfahrungen vorab stationär in einer Klinik behandelt werden müssen. Die
Sonderschulbedürftigkeit von D sei auf eine ärztlich attestierte Krankheit
(posttraumatische Belastungsstörung) zurückzuführen, weshalb der Grund für die
Heimeinweisung im Kindeswohl und in medizinisch-therapeutischen Überlegungen
aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit liege. Die psychischen
Probleme von D verunmöglichten eine Schulung in der Regelklasse und einen
Aufenthalt zu Hause bei der Mutter, zumal mit der erfolgten Fremdplatzierung
nicht bezweckt worden sei, D vor einer weiteren Schädigung durch ein schwer
belastetes familiäres Umfeld zu schützen. Eine Überforderung der Eltern mit der
Betreuung eines kranken Kindes oder die elterliche Einsicht, dass ein Kind in
einem Heim besser aufgehoben sei als zu Hause, sei kein sozialer Grund im Sinn
des § 4 Abs. 1 lit. b VFiSo. Der Grund für die Sonderschulung
von D liege einzig in der Person des Jugendlichen bzw. eine Fremdplatzierung
sei notwendig, weil dieser aus ärztlicher Sicht dringend einer intensiven
Traumatherapie in einem stationären Rahmen bedürfe. Aufgrund der in den Rechnungen
des Schulheims G ausgewiesenen Verpflegungstage müsse angenommen werden, dass D
durchschnittlich zehn Tage pro Monat zu Hause bzw. bei seiner Mutter verbringe.
Bei Heimplatzierungen aus sozialer Indikation sei nicht denkbar, dass der betroffene
Jugendliche so viel Zeit in der Herkunftsfamilie verbringe.
Die Beklagte macht weiter sinngemäss geltend, Kinder seien
stets in ein soziales Umfeld eingebettet und psychische Probleme und das
Familiensystem beeinflussten sich immer gegenseitig. Dies könne indes nicht
dazu führen, dass bei einer stationären Sonderschulung psychisch kranker
Kindern stets soziale Gründe angenommen würden. Dabei verkennt sie, dass bei
Vorliegen einer psychischen (oder anderen) Krankheit oder Behinderung weder
regelmässig auf soziale noch regelmässig auf schulische Gründe für eine
stationäre Massnahme geschlossen werden kann. Vielmehr ist danach zu fragen, ob
bzw. inwieweit aus den psychischen oder anderweitigen Beeinträchtigungen besondere
pädagogische Bedürfnisse erwachsen, denen sich nur im Rahmen einer stationären
Sonderschulung begegnen lässt, oder ob bzw. inwieweit die stationäre Massnahme
zur Gewährleistung der ausserschulischen Betreuung erforderlich ist. Dies gilt
es auch im Folgenden zu tun:
4.4 Dem
"Antrag auf Sonderbeschulung" der Klinik Q vom 26. April 2013
ist zu entnehmen, dass aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine
"nahtlose Anschlusslösung in einem klar strukturierten sozialpädagogischen
Rahmen mit interner Beschulungsmöglichkeit im Rahmen einer Sonderbeschulung als
dringend notwendig" erachtet wurde. Ein Verbleib bei der Familie bzw. bei
der Mutter und deren Lebenspartner würde eine Überforderung des familiären
Systems darstellen, weshalb nur eine ausserfamiliäre Platzierung im Anschluss
an den Klinikaufenthalt in Frage komme. Ein haltgebender, strukturierter
Tagesablauf scheine für die weitere Entwicklung von D enorm wichtig und könne
nur in einer sozialpädagogisch orientierten Einrichtung erfolgen. D besitze
durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, sei aber aufgrund seiner
belasteten Vergangenheit durch eine Konzentrationsschwäche im schulischen
Bereich beeinträchtigt. Er brauche einen kleinen Klassenrahmen und viel
Unterstützung und Arbeitsanleitung durch die Lehrperson. Im
pflegerisch-pädagogischen Austrittsbericht der Klinik Q wird ausgeführt, D
brauche Unterstützung beim Gestalten seines Alltags und in ungewohnten, nicht
erlernten Situationen intensive Begleitung. Sein Verhältnis zur Mutter und
deren Partner wirke belastet. Die Kindsmutter scheine von der belasteten
familiären Situation selbst stark eingenommen zu sein und thematisiere mit D
vermehrt die traumatischen Erlebnisse. Sie könne gegenüber D kaum klare
Erwartungen durchsetzen. D scheine oftmals auf sich selbst gestellt zu sein.
Der Beistand von D hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 sodann fest,
eine zwischenzeitliche Platzierung von D in der Familie nach Klinikaustritt sei
jenem aufgrund der schwierigen familiären Belastungssituation nicht zumutbar.
4.5 Aus dem
Gesagten erhellt, dass die Einweisung von D in das Kriseninterventionszentrum
bzw. ins Schulheim G nicht oder zumindest nicht allein deshalb erfolgte, weil D
infolge seiner psychischen Beeinträchtigungen zur Bewältigung des Schulstoffes
oder zur Ermöglichung des Schulbesuchs auf eine stationäre Massnahme angewiesen
wäre. Auch verlangt das spezifische schulische Bedürfnis von D nach intensiver
Betreuung durch die Lehrperson im kleinen Klassenrahmen allein noch
nicht nach einer solchen Massnahme, sondern hätte sich diesem Bedürfnis, wären
keine weiteren bzw. sozialen Gründe vorgelegen, mit dem Besuch einer
Kleinklasse oder allenfalls einer geeigneten, nicht voll ausgelasteten
Regelklasse begegnen lassen. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass D
den Unterricht in der Sekundarschule W in einer Klasse mit etwa zwölf Schülerinnen
und Schülern und einer verlässlichen, konstanten Lehrperson während eines
halben Jahres besuchen konnte, ohne dass sich aus schulischer Sicht Hinweise
auf das Erfordernis sonderpädagogischer Massnahmen ergaben. Die stationäre
Massnahme wurde stattdessen erforderlich, weil die Platzierung in einer
sozialpädagogischen Einrichtung für die weitere Entwicklung von D bzw. zur
Vermeidung einer weiteren Gefährdung des Kindswohls als unabdingbar erschien
und die (ausserschulische) Betreuung in der Herkunftsfamilie als ungenügend
erachtet wurde. Entgegen der Beklagten ist in der Überforderung der Eltern mit
der Betreuung eines kranken Kindes kein schulischer, sondern ein sozialer Grund
zu erblicken. Auch trifft es entgegen der Beklagten nicht zu, soziale oder
familiäre Gründe einer Fremdplatzierung schlössen generell aus, dass der
Jugendliche bereits ab Eintritt in die sonderpädagogische Wohneinrichtung
regelmässig auch Zeit – namentlich die Wochenenden, Feiertage und/oder Ferien –
zu Hause verbringt. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine
grundsätzliche Bereitschaft in der Herkunftsfamilie besteht, den Jugendlichen
zu unterstützen und dabei auch eine konstruktive Zusammenarbeit mit dessen
weiteren Betreuungspersonen wie dem Beistand möglich ist.
4.6 Es folgt
aus dem Gesagten, dass die Einweisung (zumindest auch) aus sozialen Gründen
erfolgte. Die Beklagte hat angesichts der vorliegend zu bejahenden sozialen
Gründe für die stationäre Massnahme jedenfalls die Hälfte der Gesamtkosten zu
tragen (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Nachdem die Klägerin in ihrer
Eingabe vom 24. Juni 2014 ausdrücklich anerkennt, aus dem Aufenthalt von D
in der Klinik Q resultierten keine (anteilsmässig) von der Beklagten zu
übernehmenden Kosten, kann die Beklagte lediglich zur Übernahme der Hälfte der
von Mai 2013 bis Ende Mai 2014 aus den Aufenthalten von D im
Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G entstandenen Kosten
verpflichtet werden. Aus der Eingabe der Klägerin vom 4. Juni 2014 geht
zudem hervor, dass sie lediglich den Ersatz der Hälfte der anhand der
Versorgertaxen zu errechnenden Kosten verlangt.
5.
5.1 Die Kosten
für den Aufenthalt von D im Kriseninterventionszentrum O im Mai/Juni 2013
belaufen sich auf Fr. 11'200.- (32 Tage à Fr. 350.-). Ausgewiesen
sind zudem die Versorgertaxen für den Aufenthalt von D im Schulheim G bis und
mit März 2014. Diese belaufen sich für den Zeitraum vom 17. Juni bis
zum 31. Dezember 2013 auf Fr. 54'320.- (194 Tage à Fr. 280.-),
für jenen vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 auf Fr. 27'000.-
(90 Tage à Fr. 300.-). Für den Zeitraum vom 1. April bis zum
31. Mai 2014 nimmt die Klägerin 60 zusätzliche Versorgertaxen à
Fr. 300.- (Fr. 18'000.-) an. Die Höhe dieser Kosten wird von der Beklagten
nicht bestritten. Somit ist für den Zeitraum vom Eintritt von D ins
Kriseninterventionszentrum O im Mai 2013 bis zum 31. Mai 2014 von Gesamtkosten
der stationären Massnahmen in der Höhe von Fr. 110'520.- auszugehen
(Fr. 11'200.- + Fr. 54'320.- + Fr. 27'000.- +
Fr. 18'000.-). Davon hat die Beklagte die Hälfte, mithin Fr. 55'260.-
zu übernehmen.
5.2 Zu den
weiteren Einwänden der Beklagten gilt es Folgendes auszuführen: Sie bringt mit
Bezug auf die vom Kriseninterventionszentrum O in Rechnung gestellten Kosten
vor, es sei der Vollkostentarif angewandt worden, welcher die Kosten für die
interne Schulung beinhalte. Soweit sie damit geltend machen wollte, sie habe
als Wohngemeinde der sorgeberechtigten Mutter keine Schulungskosten zu
übernehmen, verkennte sie, dass die Wohngemeinde nach Massgabe des hier
anzuwendenden § 4 Abs. 1 lit. b VFS die Hälfte der Gesamtkosten
zu tragen hat.
Sodann bringt die Beklagte sinngemäss vor, die Klägerin
habe die aus der Fremdplatzierung von D resultierenden Kosten freiwillig bzw.
voreilig übernommen, weil diese von der kantonale Opferhilfestelle hätten
übernommen oder eine solche Kostenübernahme zumindest hätte geprüft werden
müssen. Dabei verkennt sie, dass in Anwendung des Opferhilfegesetzes vom
23. März 2007 (OHG, SR 312.5) nur Leistungen an Opfer im Sinn von
Art. 1 Abs. 1 OHG und an deren nahe Angehörige erbracht werden
(Art. 1 Abs. 2 OHG). Die Kosten der Sonderschulung trägt indes
nach § 64 Abs. 1 VSG die Wohngemeinde der Eltern. Damit besteht mit
Bezug auf die hier interessierenden Kosten nach Massgabe der Versorgertaxen
eine gesetzliche Leistungspflicht des Gemeinwesens. Leistungen an das Gemeinwesen
sieht das Opferhilfegesetz jedoch nicht vor bzw. dieses kann nicht Opfer oder
naher Angehöriger im Sinn des Art. 1 Abs. 1 f. OHG sein. Im
Übrigen liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass D Opfer einer in
der Schweiz begangenen Straftat geworden oder die Voraussetzungen des
Art. 17 OHG erfüllt wären, weshalb schon die Anwendbarkeit des
Opferhilfegesetzes fraglich erscheint (vgl. Art. 3 OHG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Klage – soweit sie
aufrechterhalten wurde – gutzuheissen und die Beklagte gestützt auf § 4
Abs. 1 lit. b VFS zu verpflichten, die Kosten für die Fremdplatzierung
von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G von Mai 2013 bis
31. Mai 2014 im Umfang von Fr. 55'260.- zu übernehmen.
7.
Nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um
die aus dem Aufenthalt von D in der Klinik Q resultierenden Kosten reduzierte,
sind die Gerichtskosten zu 19/20 der Beklagten und zu 1/20 der Klägerin
aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 65a Abs. 2 und 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85 N. 15). Angesichts der
Klageminderung in nur unwesentlichem Ausmass ist die Beklagte zur Leistung
einer angemessenen Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85 N. 16).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Klage wird, soweit von der Klägerin aufrechterhalten, im Sinn der Erwägungen
gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die
Fremdplatzierung von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G von
Mai 2013 bis 31. Mai 2014 im Umfang von Fr. 55'260.- zu übernehmen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 4'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 19/20 der Beklagten und zu 1/20 der Klägerin
auferlegt.
4. Die
Beklagte wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …