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Geschäftsnummer: VK.2014.00003  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.09.2014
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenbeteiligung für Fremdplatzierung


[Kostenaufteilung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationärer Massnahme] Gemäss § 4 Abs. 1 VFiSo trägt die Schulgemeinde (nur) die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss VSM, wenn die Einweisung in ein Schulheim vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt (lit. a); sie trägt hingegen die Hälfte der gesamten Kosten, wenn die Einweisung aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind (lit. b) (E. 3.2). Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung lässt weder regelmässig auf soziale noch regelmässig auf schulische Gründe für eine stationäre Massnahme schliessen; vielmehr ist danach zu fragen, ob bzw. inwieweit aus den Beeinträchtigungen besondere pädagogische Bedürfnisse erwachsen, denen sich nur im Rahmen einer stationären Sonderschulung begegnen lässt, oder ob bzw. inwieweit die stationäre Massnahme zur Gewährleistung der ausserschulischen Betreuung erforderlich ist (E. 4.3). In der Überforderung der Eltern mit der Betreuung eines kranken Kindes ist kein schulischer, sondern ein sozialer Grund zu erblicken (E. 4.5). Gutheissung im Sinn der Erwägungen, soweit die Klage aufrechterhalten wurde.
 
Stichworte:
KOSTENTRAGUNG
KOSTENTRAGUNGSPFLICHT
SCHULISCHE GRÜNDE
SOZIALE GRÜNDE
STATIONÄRE MASSNAHME
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. I lit. a VFS
§ 4 Abs. I lit. b VFS
§ 83 Abs. I VRG
§ 83 Abs. II VRG
§ 64 Abs. I VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VK.2014.00003

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Schulgemeinde X,
vertreten durch die Schulpflege X,

 

diese vertreten durch A,

Klägerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde Z,
vertreten durch den Gemeinderat Z,

 

dieser vertreten durch B,

 

Beklagte,

 

 

 

 

betreffend Kostenbeteiligung für Fremdplatzierung,

hat sich ergeben:

A. Der 1997 geborene D zog im Frühjahr 2012 zusammen mit seiner die elterliche Sorge allein innehabenden Mutter aus dem Ausland nach W, wo er in die Sekundarschule eintrat. Er fiel in der Sekundarschule W nicht auf, benahm sich angepasst und freundlich und konnte den schulischen Anforderungen genügen. Seit Juli 2012 stand er in Behandlung einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH und wurde im Januar 2013 zur stationären Behandlung in die Klinik Q eingewiesen, wo er aufgrund einer Traumafolge­störung nach sexueller Ausbeutung therapiert wurde. Am 22. März 2013 erstattete die Klinik Q eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verbunden mit dem dringenden Ersuchen um Errichtung einer Beistandschaft für D und dessen Einweisung in eine sozialpädagogische Einrichtung mit interner Schulung. Die Mutter von D zog per 1. April 2013 nach Z, wo sie bis 31. Mai 2014 wohnhaft blieb. Die zuständige KESB errichtete mit Entscheid vom 16. April 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und beauftragte den Beistand unter anderem damit, für die Platzierung von D in einer klar strukturierten sozialpädagogischen Institution mit Schulungsmöglichkeit unmittelbar im Anschluss an den Aufenthalt in der Klinik Q besorgt zu sein. In der verbleibenden Zeit bis zum auf den 9. Mai 2013 festgelegten Klinikaustritt konnte indes keine geeignete Institution für eine längerfristige Unterbringung von D gefunden werden, weshalb der Beistand der Schulpflege X eine Übergangsplatzierung im Kriseninterventionszentrum O empfahl. Eine zwischenzeitliche Platzierung in der Familie sei D aufgrund der schwierigen familiären Belastungssituation nicht zumutbar. Auch aus Sicht der Klinik Q hätte eine Rückkehr von D zu seiner Mutter und deren Lebenspartner das familiäre System überfordert, weshalb nur eine ausserfamiliäre Platzierung direkt im Anschluss an den Klinikaufenthalt in Frage komme. Die Schulpflege X stimmte am 13. Mai 2013 dem Übertritt von D ins Kriseninterventionszentrum O sowie einer noch festzulegenden Anschlussplatzierung im Schulheim G oder H zu. Gleichentags trat D ins Kriseninterventionszentrum O ein. Nachdem er Anfang Juni 2013 eine erfolgreiche Schnupperwoche im Schulheim G absolviert hatte, konnte er per 17. Juni 2013 in diese Institution übertreten. Der zuständige Schulpsychologische Dienst hatte in einem Bericht vom 29. Mai 2013 seine Zustimmung zu einer solchen Lösung festgehalten.

B. Die Schulpflege X hatte die Gemeinde Z mit Schreiben vom 23. Mai 2013 um Übernahme der Hälfte der Gesamtkosten des Aufenthalts von D im Kriseninterventionszentrum O ersucht. Dem Gesuch lag ein Beschluss der Schulpflege vom 13. Mai 2013 bei, wonach "dem Eintritt im Kriseninterventionszentrum O per 13.05.2013 von D […] stattgegeben" und dieser "[i]m Anschluss an die Platzierung im Kriseninterventionszentrum […] entweder in das Schulheim H oder G eintreten" werde, wobei die Kosten für den Aufenthalt im Kriseninterventionszentrum Fr. 350.- und jene für die Anschlussplatzierung Fr. 280.- pro Tag betrügen. Der Gemeinderat Z trat auf das Ersuchen mit Beschluss vom 18. Juni 2013 nicht ein. Auf den dagegen von der Schulgemeinde X erhobenen Rekurs trat der Bezirksrat N mit Beschluss vom 19. September 2013 nicht ein. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 liess die Schulpflege X die Gemeinde Z ersuchen, den abschlägigen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und die Hälfte der Kosten für das Kriseninterventionszentrum O und die externe Sonderschulung von D zu übernehmen, nachdem sie der Gemeinde mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mitgeteilt hatte, dass D am 17. Juni 2013 ins Schulheim G eintreten werde, und um hälftige Beteiligung (auch) an den daraus resultierenden Kosten gebeten hatte. Mit Beschluss vom 21. Januar 2014 wies der Gemeinderat Z das Ersuchen der Schule X um eine hälftige Beteiligung an den Kosten der Platzierung von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G ab.

C. Am 31. März 2014 liess die Schulgemeinde X Klage beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Gemeinde Z sei unter Entschädigungsfolge zu verpflichten, "die Hälfte der Kosten für die stationären sonderschulischen Massnahmen (Klinik Q, Kriseninterventionszentrum O, Sonderschulheim G), für den Schüler D […] rückwirkend ab 1. April 2013 und künftig bis zur Beendigung der Sonderschulung zu tragen, bzw. der Klägerin zu erstatten".

Die Gemeinde Z liess in ihrer Klageantwort vom 15./24. April 2014 beantragen, die Klage sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die Schulgemeinde X sei zu verpflichten, ihre Akten vollständig ins Recht zu legen, und es seien die Akten der zuständigen KESB beizuziehen.

Mit Replik vom 4. Juni 2014 modifizierte die Schulgemeinde X ihren Antrag insofern, als sie die anbegehrte hälftige Kostenübernahmeverpflichtung der Gemeinde Z infolge Wegzugs der Mutter von D per 1. Juni 2014 in einen anderen Kanton auf die Zeitspanne vom 1. April 2013 bis zum 31. Mai 2014 begrenzte.

Am 11. Juni 2014 beantragte die Gemeinde Z in ihrer Duplik, "[a]uf die Klage der Schule X sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen; die Kosten dieses Verfahrens wie auch ihrer Rechtsvertretung seien der Klägerin aufzuerlegen".

Die Schulgemeinde X nahm zur Duplik der Gemeinde Z am 24. Juni 2014 Stellung. In Anerkennung eines von der Gemeinde Z vorgebrachten Einwands, wonach aus dem Aufenthalt von D in der Klinik Q keine vorliegend relevanten Kosten anfielen, da die Krankenkasse des Schülers für die Finanzierung des Klinikaufenthaltes zuständig sei, beschränkte sie ihren Antrag sinngemäss darauf, die Gemeinde Z sei zu verpflichten, die Hälfte der aus den Aufenthalten von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G resultierenden Kosten zu übernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann. Ist zwischen zwei Gemeinden strittig, ob eine Fremdplatzierung aus schulischen, sozialen oder nicht eindeutig feststellbaren Gründen erforderlich sei und wer folglich für die Kosten der Massnahme aufzukommen habe, so kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 23. November 2011, VK.2011.00001, E. 1.1 [nicht auf Internet publiziert]; Tobias Jaag in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 81 N. 5; ferner VGr, 21. Dezember 2009, VK.2009.00005, E. 1; RB 1999 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der Klage zuständig.

1.2 Gemäss § 83 Abs. 1 Satz 2 VRG muss die Klageschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beklagte moniert, die Klageschrift sei mangels Bezifferung des Leistungsbegehrens nicht genügend konkret. Ob sich auf ein auf Geldleistung gerichtetes, unbeziffertes Leistungsbegehren eintreten lässt, kann indes, wie sich aus dem Folgenden ergibt, vorliegend offenbleiben: Erschiene das unbezifferte Leistungsbegehren als unzulässig, so wäre der Klägerin gestützt auf § 83 Abs. 2 VRG eine kurze Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen gewesen. Solches konnte vorliegend schon deshalb unterbleiben, weil die Klägerin ihr Leistungsbegehren, nachdem der – im Zeitpunkt der Klageerhebung noch ungewisse – Endzeitpunkt der umstrittenen Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagten bekannt geworden war, von sich aus bezifferte.

1.3 Die Klägerin verlangte in ihrer Klageschrift, die Beklagte sei zu verpflichten, die Hälfte der Kosten für die Aufenthalte von D in der Klinik Q, im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G zu übernehmen. Im weiteren Verfahrensverlauf beschränkte sie ihr Begehren zunächst dahingehend, dass die Verpflichtung der Beklagten auf die Zeitspanne vom 1. April 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu beschränken sei, und errechnete dafür einen Anspruch in der Höhe von Fr. 56'660.-; später modifizierte sie ihr Begehren insofern, als sie nur mehr die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Hälfte der Kosten aus den Aufenthalten von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G verlangte. Gemäss Schlussrechnung der Klinik Q vom 5. Juli 2013 wurden für den Aufenthalt von D vom 1. April 2013 bis zum 9. Mai 2013 Schul- und Ausbildungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 6'240.- erhoben. Streitig sind demnach noch Fremdplatzierungskosten in der Höhe von rund Fr. 50'000.-, weshalb die Kammer für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig ist (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Die verwaltungsgerichtliche Klage ist an keine Frist gebunden, weshalb das Klagerecht nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Jaag, § 83 N. 7). Die in Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beklagten vom 21. Januar 2014 angeführte Rechtsmittelfrist ist daher unbeachtlich bzw. falsch.

1.5 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.  

2.1 Die Beklagte verlangt in formeller Hinsicht, die Klägerin sei zur Einreichung ihrer vollständigen Akten zu verpflichten. Es fehlten ärztliche Berichte oder Standortbestimmungsprotokolle aus der Zeit um den Eintritt von D in die Klinik Q und zu dessen (ambulanter) psychiatrischer Behandlung seit Juli 2012. Zudem gehe es nicht an, dass die Klägerin den Beschluss der KESB vom 16. April 2013 nicht vollständig einreiche. Weiter macht sie geltend, es dürften bei der zuständigen KESB relevante Akten, namentlich Arztberichte, liegen, aus denen sich ergebe, dass D aufgrund eines Gesundheitsschadens sonderschulbedürftig sei, weshalb diese Akten ebenfalls beizuziehen seien.

Die Klägerin führt aus, der Beistand von D habe ihr den fraglichen Beschluss der zuständigen KESB "aus datenschutzrechtlichen Gründen" bewusst nicht vollständig zugestellt; sie verneint implizit, weitere ärztliche Berichte oder Unterlagen in ihren Akten zu haben. Für sie seien die erhaltenen Passagen des fraglichen Beschlusses zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich und ausreichend gewesen.

2.2 Gemäss § 86 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 VRG zieht das Verwaltungsgericht die für die Beurteilung der Streitsache nötigen Akten bei (vgl. Jaag, § 86 N. 3). Wie zu zeigen ist (hinten 4.4 f.), ergeben sich die vorliegend umstrittenen Gründe für eine stationäre sonderpädagogische Massnahme (dazu hinten 4.1) mit hinreichender Deutlichkeit aus den vorhandenen Akten, weshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden kann. Wesentliche Erkenntnisse zu den Gründen für die Fremdplatzierung von D im Anschluss an den Klinikaufenthalt versprechen im Übrigen ohnehin diejenigen – in den Akten ausreichend vorhandenen – Unterlagen, welche sich auf den Klinikaufenthalt und die in dessen Verlauf gewonnenen Erkenntnisse beziehen, während ärztliche Einschätzungen vor oder bei Klinikeintritt dazu von vornherein nur bedingt geeignet erscheinen bzw. bei sich wiedersprechenden Hinweisen auf die späteren Einschätzungen, welche unmittelbar Anlass zur Fremdplatzierung gaben, abgestellt werden müsste.

3.  

3.1 Entsprechend § 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern (die Bestimmung differenziert nicht zwischen politischer Gemeinde und Schulgemeinde [VGr, 21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 3.2.4]) die Kosten der Sonderschulung (Abs. 1 Satz 1). Darunter fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (Abs. 1 Satz 2). Von den Eltern werden in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).

3.2 § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106) regelt die Aufteilung der Kosten der Sonderschulung zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen (vgl. Marginale). Gemäss Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung trägt die Schulgemeinde (nach § 64 VSG jene am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgender Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103).

Ist die Einweisung hingegen aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt (VGr, 21. Dezember 2009, VK.2009.00005, E. 4.4, und 21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 4.3). Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass "die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind", als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene Problemsituation als Ganze den Grund für die Einweisung bildet (VGr, 21. Januar 2009, VK.2008.00001, E. 4.3).

4.  

4.1 Über die Notwendigkeit der stationären Massnahme herrscht zwischen den Parteien Einigkeit. Richtigerweise wird auch nicht in Frage gestellt, dass die Beklagte aufgrund von § 4 VFiSo für die Zeitspanne vom 1. April 2013 bis zum 31. Mai 2014 als Wohnsitzgemeinde der sorgeberechtigten Mutter von D grundsätzlich als Kostenträgerin in Betracht kommt. Uneinig sind sich Parteien demgegenüber, ob schulische oder soziale Gründe für die Fremdplatzierung von D verantwortlich sind bzw. was unter den jeweiligen Gründen zu verstehen ist.

4.2 Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, die Heimeinweisung von D sei "ausschliesslich aus fürsorgerischen Gründen gestützt auf die Kindesschutzbestimmungen des ZGB durch Anordnung der KESB, die den Beistand mit dem Vollzug beauftragte", erfolgt. Die Schule selbst habe damals keine Veranlassung gehabt, eine stationäre Sonderschulung zu beantragen; vielmehr seien die sozialen bzw. nichtschulischen Gründe allein für die Platzierung ausschlaggebend gewesen, weshalb sie an sich nur verpflichtet sei, die Schulungskosten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a VFiSo zu übernehmen. Entgegenkommenderweise sei sie jedoch stets zur hälftigen Kostenübernahme bereit gewesen bzw. habe sie nur eine solche von der Beklagten verlangt und nunmehr eingeklagt.

4.3 Die Beklagte führt demgegenüber im Wesentlichen aus, D habe aufgrund traumatischer Erfahrungen vorab stationär in einer Klinik behandelt werden müssen. Die Sonderschulbedürftigkeit von D sei auf eine ärztlich attestierte Krankheit (posttraumatische Belastungsstörung) zurückzuführen, weshalb der Grund für die Heimeinweisung im Kindeswohl und in medizinisch-therapeutischen Überlegungen aufgrund der festgestellten psychischen Krankheit liege. Die psychischen Probleme von D verunmöglichten eine Schulung in der Regelklasse und einen Aufenthalt zu Hause bei der Mutter, zumal mit der erfolgten Fremdplatzierung nicht bezweckt worden sei, D vor einer weiteren Schädigung durch ein schwer belastetes familiäres Umfeld zu schützen. Eine Überforderung der Eltern mit der Betreuung eines kranken Kindes oder die elterliche Einsicht, dass ein Kind in einem Heim besser aufgehoben sei als zu Hause, sei kein sozialer Grund im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. b VFiSo. Der Grund für die Sonderschulung von D liege einzig in der Person des Jugendlichen bzw. eine Fremdplatzierung sei notwendig, weil dieser aus ärztlicher Sicht dringend einer intensiven Traumatherapie in einem stationären Rahmen bedürfe. Aufgrund der in den Rechnungen des Schulheims G ausgewiesenen Verpflegungstage müsse angenommen werden, dass D durchschnittlich zehn Tage pro Monat zu Hause bzw. bei seiner Mutter verbringe. Bei Heimplatzierungen aus sozialer Indikation sei nicht denkbar, dass der betroffene Jugendliche so viel Zeit in der Herkunftsfamilie verbringe.

Die Beklagte macht weiter sinngemäss geltend, Kinder seien stets in ein soziales Umfeld eingebettet und psychische Probleme und das Familiensystem beeinflussten sich immer gegenseitig. Dies könne indes nicht dazu führen, dass bei einer stationären Sonderschulung psychisch kranker Kindern stets soziale Gründe angenommen würden. Dabei verkennt sie, dass bei Vorliegen einer psychischen (oder anderen) Krankheit oder Behinderung weder regelmässig auf soziale noch regelmässig auf schulische Gründe für eine stationäre Massnahme geschlossen werden kann. Vielmehr ist danach zu fragen, ob bzw. inwieweit aus den psychischen oder anderweitigen Beeinträchtigungen besondere pädagogische Bedürfnisse erwachsen, denen sich nur im Rahmen einer stationären Sonderschulung begegnen lässt, oder ob bzw. inwieweit die stationäre Massnahme zur Gewährleistung der ausserschulischen Betreuung erforderlich ist. Dies gilt es auch im Folgenden zu tun:

4.4 Dem "Antrag auf Sonderbeschulung" der Klinik Q vom 26. April 2013 ist zu entnehmen, dass aus medizinisch-therapeutischer Sicht eine "nahtlose Anschlusslösung in einem klar strukturierten sozialpädagogischen Rahmen mit interner Beschulungsmöglichkeit im Rahmen einer Sonderbeschulung als dringend notwendig" erachtet wurde. Ein Verbleib bei der Familie bzw. bei der Mutter und deren Lebenspartner würde eine Überforderung des familiären Systems darstellen, weshalb nur eine ausserfamiliäre Platzierung im Anschluss an den Klinikaufenthalt in Frage komme. Ein haltgebender, strukturierter Tagesablauf scheine für die weitere Entwicklung von D enorm wichtig und könne nur in einer sozialpädagogisch orientierten Einrichtung erfolgen. D besitze durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, sei aber aufgrund seiner belasteten Vergangenheit durch eine Konzentrationsschwäche im schulischen Bereich beeinträchtigt. Er brauche einen kleinen Klassenrahmen und viel Unterstützung und Arbeitsanleitung durch die Lehrperson. Im pflegerisch-pädagogischen Austrittsbericht der Klinik Q wird ausgeführt, D brauche Unterstützung beim Gestalten seines Alltags und in ungewohnten, nicht erlernten Situationen intensive Begleitung. Sein Verhältnis zur Mutter und deren Partner wirke belastet. Die Kindsmutter scheine von der belasteten familiären Situation selbst stark eingenommen zu sein und thematisiere mit D vermehrt die traumatischen Erlebnisse. Sie könne gegenüber D kaum klare Erwartungen durchsetzen. D scheine oftmals auf sich selbst gestellt zu sein. Der Beistand von D hielt in seinem Bericht vom 7. Mai 2013 sodann fest, eine zwischenzeitliche Platzierung von D in der Familie nach Klinikaustritt sei jenem aufgrund der schwierigen familiären Belastungssituation nicht zumutbar.

4.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Einweisung von D in das Kriseninterventionszentrum bzw. ins Schulheim G nicht oder zumindest nicht allein deshalb erfolgte, weil D infolge seiner psychischen Beeinträchtigungen zur Bewältigung des Schulstoffes oder zur Ermöglichung des Schulbesuchs auf eine stationäre Massnahme angewiesen wäre. Auch verlangt das spezifische schulische Bedürfnis von D nach intensiver Betreuung durch die Lehrperson im kleinen Klassenrahmen allein noch nicht nach einer solchen Massnahme, sondern hätte sich diesem Bedürfnis, wären keine weiteren bzw. sozialen Gründe vorgelegen, mit dem Besuch einer Kleinklasse oder allenfalls einer geeigneten, nicht voll ausgelasteten Regelklasse begegnen lassen. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass D den Unterricht in der Sekundarschule W in einer Klasse mit etwa zwölf Schülerinnen und Schülern und einer verlässlichen, konstanten Lehrperson während eines halben Jahres besuchen konnte, ohne dass sich aus schulischer Sicht Hinweise auf das Erfordernis sonderpädagogischer Massnahmen ergaben. Die stationäre Massnahme wurde stattdessen erforderlich, weil die Platzierung in einer sozialpädagogischen Einrichtung für die weitere Entwicklung von D bzw. zur Vermeidung einer weiteren Gefährdung des Kindswohls als unabdingbar erschien und die (ausserschulische) Betreuung in der Herkunftsfamilie als ungenügend erachtet wurde. Entgegen der Beklagten ist in der Überforderung der Eltern mit der Betreuung eines kranken Kindes kein schulischer, sondern ein sozialer Grund zu erblicken. Auch trifft es entgegen der Beklagten nicht zu, soziale oder familiäre Gründe einer Fremdplatzierung schlössen generell aus, dass der Jugendliche bereits ab Eintritt in die sonderpädagogische Wohneinrichtung regelmässig auch Zeit – namentlich die Wochenenden, Feiertage und/oder Ferien – zu Hause verbringt. Dies gilt insbesondere, wenn – wie vorliegend – eine grundsätzliche Bereitschaft in der Herkunftsfamilie besteht, den Jugendlichen zu unterstützen und dabei auch eine konstruktive Zusammenarbeit mit dessen weiteren Betreuungspersonen wie dem Beistand möglich ist.

4.6 Es folgt aus dem Gesagten, dass die Einweisung (zumindest auch) aus sozialen Gründen erfolgte. Die Beklagte hat angesichts der vorliegend zu bejahenden sozialen Gründe für die stationäre Massnahme jedenfalls die Hälfte der Gesamtkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Nachdem die Klägerin in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2014 ausdrücklich anerkennt, aus dem Aufenthalt von D in der Klinik Q resultierten keine (anteilsmässig) von der Beklagten zu übernehmenden Kosten, kann die Beklagte lediglich zur Übernahme der Hälfte der von Mai 2013 bis Ende Mai 2014 aus den Aufenthalten von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G entstandenen Kosten verpflichtet werden. Aus der Eingabe der Klägerin vom 4. Juni 2014 geht zudem hervor, dass sie lediglich den Ersatz der Hälfte der anhand der Versorgertaxen zu errechnenden Kosten verlangt.

5.  

5.1 Die Kosten für den Aufenthalt von D im Kriseninterventionszentrum O im Mai/Juni 2013 belaufen sich auf Fr. 11'200.- (32 Tage à Fr. 350.-). Ausgewiesen sind zudem die Versorgertaxen für den Aufenthalt von D im Schulheim G bis und mit März 2014. Diese belaufen sich für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 31. Dezember 2013 auf Fr. 54'320.- (194 Tage à Fr. 280.-), für jenen vom 1. Januar bis zum 31. März 2014 auf Fr. 27'000.- (90 Tage à Fr. 300.-). Für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2014 nimmt die Klägerin 60 zusätzliche Versorgertaxen à Fr. 300.- (Fr. 18'000.-) an. Die Höhe dieser Kosten wird von der Beklagten nicht bestritten. Somit ist für den Zeitraum vom Eintritt von D ins Kriseninterventionszentrum O im Mai 2013 bis zum 31. Mai 2014 von Gesamtkosten der stationären Massnahmen in der Höhe von Fr. 110'520.- auszugehen (Fr. 11'200.- + Fr. 54'320.- + Fr. 27'000.- + Fr. 18'000.-). Davon hat die Beklagte die Hälfte, mithin Fr. 55'260.- zu übernehmen.

5.2 Zu den weiteren Einwänden der Beklagten gilt es Folgendes auszuführen: Sie bringt mit Bezug auf die vom Kriseninterventionszentrum O in Rechnung gestellten Kosten vor, es sei der Vollkostentarif angewandt worden, welcher die Kosten für die interne Schulung beinhalte. Soweit sie damit geltend machen wollte, sie habe als Wohngemeinde der sorgeberechtigten Mutter keine Schulungskosten zu übernehmen, verkennte sie, dass die Wohngemeinde nach Massgabe des hier anzuwendenden § 4 Abs. 1 lit. b VFS die Hälfte der Gesamtkosten zu tragen hat.

Sodann bringt die Beklagte sinngemäss vor, die Klägerin habe die aus der Fremdplatzierung von D resultierenden Kosten freiwillig bzw. voreilig übernommen, weil diese von der kantonale Opferhilfestelle hätten übernommen oder eine solche Kostenübernahme zumindest hätte geprüft werden müssen. Dabei verkennt sie, dass in Anwendung des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) nur Leistungen an Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 OHG und an deren nahe Angehörige erbracht werden (Art. 1 Abs. 2 OHG). Die Kosten der Sonderschulung trägt indes nach § 64 Abs. 1 VSG die Wohngemeinde der Eltern. Damit besteht mit Bezug auf die hier interessierenden Kosten nach Massgabe der Versorgertaxen eine gesetzliche Leistungspflicht des Gemeinwesens. Leistungen an das Gemeinwesen sieht das Opferhilfegesetz jedoch nicht vor bzw. dieses kann nicht Opfer oder naher Angehöriger im Sinn des Art. 1 Abs. 1 f. OHG sein. Im Übrigen liegen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vor, dass D Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat geworden oder die Voraussetzungen des Art. 17 OHG erfüllt wären, weshalb schon die Anwendbarkeit des Opferhilfegesetzes fraglich erscheint (vgl. Art. 3 OHG).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Klage – soweit sie aufrechterhalten wurde – gutzuheissen und die Beklagte gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. b VFS zu verpflichten, die Kosten für die Fremdplatzierung von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G von Mai 2013 bis 31. Mai 2014 im Umfang von Fr. 55'260.- zu übernehmen.

7.  

Nachdem die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren um die aus dem Aufenthalt von D in der Klinik Q resultierenden Kosten reduzierte, sind die Gerichtskosten zu 19/20 der Beklagten und zu 1/20 der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit §§ 65a Abs. 2 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85 N. 15). Angesichts der Klageminderung in nur unwesentlichem Ausmass ist die Beklagte zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die Klägerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Jaag, § 85 N. 16).

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Klage wird, soweit von der Klägerin aufrechterhalten, im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Fremdplatzierung von D im Kriseninterventionszentrum O und im Schulheim G von Mai 2013 bis 31. Mai 2014 im Umfang von Fr. 55'260.- zu übernehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 4'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 19/20 der Beklagten und zu 1/20 der Klägerin auferlegt.

4.    Die Beklagte wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …