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Geschäftsnummer: VK.2014.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.09.2014
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Spitaltaxen


Beseitigung des Rechtsvorschlages.

Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (E. 2.1). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die - wie vorliegend - noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig. Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (E. 2.3). Das Verwaltungsgericht ist daher nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden (E. 2.5).

Nichteintreten.

 
Stichworte:
KLAGEVERFAHREN
ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT
PRIVATRECHT
RECHTSÖFFNUNG
RECHTSÖFFNUNGSTITEL
RECHTSÖFFNUNGSVERFAHREN
RECHTSVORSCHLAG
SUBORDINATIONSTHEORIE
VERFÜGUNGSKOMPETENZ
VERLUSTSCHEIN
VERWALTUNGSBEHÖRDE
ZAHLUNGSBEFEHL
ZIVILGERICHT/-RICHTER
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 79 SchKG
Art. 88 Abs. II SchKG
§ 1 VRG
§ 81 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VK.2014.00004

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. September 2014

 

 

 

Mitwirkend: Einzelrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,

vertreten durch das Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Klägerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beklagter,

 

 

 

betreffend Spitaltaxen,

 

 

hat sich ergeben:

I.
Mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2012 forderte das Betreibungsamt Zürich A zur Zahlung von Fr. 1'616.80 aus Verlustschein Nr.  vom 19. Juni 2002 auf, wogegen dieser am 6. September 2012 Rechtsvorschlag erhob.

II.
Die Stadt Zürich leitete mit Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2013 ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Stadt Zürich ein. Nachdem A den Urteilsvorschlag vom 18. November 2013 mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 abgelehnt hatte, stellte das Friedensrichteramt Stadt Zürich am 16. Dezember 2013 die Klagebewilligung aus. Am 21. Januar 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses trat mit Verfügung vom 23. Juni 2014 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein.

III.
Am 11. Juli 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Feststellung, dass die Forderung in Höhe von Fr. 1'616.80 sowie zusätzliche Kosten von Fr. 788.-, total Fr. 2'404.80 geschuldet seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten werden gemäss § 1 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, werden verschiedene Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, insbesondere auch die Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE 137 II 399 E. 1.1; VGr, 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.1).

1.2 Die im Verlustschein genannte Geldforderung stützt sich auf zwei Rechnungen des Zürcher Spitals B, welche dem Beklagten für Behandlungen in der Zeit vom 3. Oktober 1999 bis 15. November 1999 sowie vom 17. November 1999 bis 6. Dezember 1999 gestellt worden sind. Bei der vorliegenden Klage geht es somit um die Bezahlung von Benutzungsgebühren für die Beanspruchung von Dienstleistungen des Spitals B als öffentlich-rechtliche Anstalt. Es handelt sich demzufolge um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien (vgl. VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 2626).

2.  

2.1 Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die strittige Forderung verfügen kann.

2.2  Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.

2.3 Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie vorliegend – noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115 E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, S. 140). Voraussetzung für die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010 [Basler Kommentar SchKG I], Art. 79 N. 16 m.  w.  H.). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V 329 E. 2b; 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen Rechtsmittelentscheids ist die definitive Rechtsöffnung möglich (vgl. VGr, 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.3).

2.4 Zu beachten ist, dass die Stadt Zürich vorangehend erneut einen Zahlungsbefehl erlassen muss, da der Zahlungsbefehl vom 17. August 2012 nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seine Gültigkeit verloren hat (vgl. André E. Lebrecht, in: Basler Kommentar SchKG I, Art. 88 N. 21 ff. m. w.  H.). Erst wenn der Beklagte gegen den neuerlich erlassenen Zahlungsbefehl wiederum Rechtsvorschlag erheben sollte, hat die Verwaltungsbehörde, mithin das Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich (nachfolgend GUD), mittels Verfügung diesen zu beseitigen. Anzumerken ist hierbei, dass die bisherigen in der Sache entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie jene der darauf folgenden Gerichtsverfahren mangels Notwendigkeit nicht dem Beklagten zu auferlegen sind (vgl. Frank Emmel, in: Basler Kommentar SchKG I, Art. 68 N. 2 f.).

2.5 Da folglich das GUD selber befugt ist, eine Verfügung zu erlassen sowie den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin zu auferlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…