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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VK.2014.00004
Verfügung
des Einzelrichters
vom 15. September 2014
Mitwirkend: Einzelrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
Stadt
Zürich,
vertreten durch das Verlustscheininkasso
der Stadt Zürich,
Klägerin,
gegen
A,
Beklagter,
betreffend Spitaltaxen,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Zahlungsbefehl vom 17. August 2012
forderte das Betreibungsamt Zürich A zur Zahlung von Fr. 1'616.80 aus Verlustschein
Nr. vom 19. Juni 2002 auf, wogegen dieser am 6. September 2012
Rechtsvorschlag erhob.
II.
Die Stadt Zürich leitete mit
Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2013 ein Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt Stadt Zürich ein. Nachdem A den Urteilsvorschlag vom 18. November
2013 mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 abgelehnt hatte, stellte das
Friedensrichteramt Stadt Zürich am 16. Dezember 2013 die Klagebewilligung
aus. Am 21. Januar 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Bezirksgericht
Zürich ein. Dieses trat mit Verfügung vom 23. Juni 2014 mangels sachlicher
Zuständigkeit nicht ein.
III.
Am 11. Juli 2014 reichte die Stadt Zürich
Klage beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte sinngemäss die Feststellung,
dass die Forderung in Höhe von Fr. 1'616.80 sowie zusätzliche Kosten von
Fr. 788.-, total Fr. 2'404.80 geschuldet seien, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Öffentlich-rechtliche
Angelegenheiten werden gemäss § 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht
entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu
machen. Zur Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht
oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, werden verschiedene
Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der
Subordinationstheorie, welche das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der
Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, insbesondere auch
die Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder
öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE 137
II 399 E. 1.1; VGr, 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.1).
1.2 Die im
Verlustschein genannte Geldforderung stützt sich auf zwei Rechnungen des
Zürcher Spitals B, welche dem Beklagten für Behandlungen in der Zeit vom
3. Oktober 1999 bis 15. November 1999 sowie vom 17. November 1999 bis
6. Dezember 1999 gestellt worden sind. Bei der vorliegenden Klage geht es
somit um die Bezahlung von Benutzungsgebühren für die Beanspruchung von
Dienstleistungen des Spitals B als öffentlich-rechtliche Anstalt. Es handelt
sich demzufolge um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen den
Parteien (vgl. VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.2; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen
2010, N. 2626).
2.
2.1 Nach
§ 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus
öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder
ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden
kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die
strittige Forderung verfügen kann.
2.2 Gemäss
Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 (SchKG) hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung
Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung
nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt.
2.3 Bei
öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie vorliegend – noch kein
definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde
zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des
Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115 E. 3; VGr, 3. März
2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, S. 140).
Voraussetzung für die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages durch die
Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung
gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen
Beseitigung erlassen wird (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas
Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010 [Basler Kommentar SchKG
I], Art. 79 N. 16 m. w. H.). Das Bundesgericht
hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die
Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen
Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V 329 E. 2b; 107 III
60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nach
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist
durch die Möglichkeit des Schuldners, bei einer Gerichtsbehörde gegen einen
erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V
109 E. 3c). Erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw.
eines allfälligen Rechtsmittelentscheids ist die definitive Rechtsöffnung
möglich (vgl. VGr, 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.3).
2.4 Zu
beachten ist, dass die Stadt Zürich vorangehend erneut einen Zahlungsbefehl
erlassen muss, da der Zahlungsbefehl vom 17. August 2012 nach Ablauf der
Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seine Gültigkeit verloren hat
(vgl. André E. Lebrecht, in: Basler Kommentar SchKG I, Art. 88
N. 21 ff. m. w. H.). Erst wenn der
Beklagte gegen den neuerlich erlassenen Zahlungsbefehl wiederum Rechtsvorschlag
erheben sollte, hat die Verwaltungsbehörde, mithin das Gesundheits- und
Umweltdepartement der Stadt Zürich (nachfolgend GUD), mittels Verfügung diesen
zu beseitigen. Anzumerken ist hierbei, dass die bisherigen in der Sache
entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie jene der darauf folgenden
Gerichtsverfahren mangels Notwendigkeit nicht dem Beklagten zu auferlegen sind
(vgl. Frank Emmel, in: Basler Kommentar SchKG I, Art. 68 N. 2 f.).
2.5 Da folglich
das GUD selber befugt ist, eine Verfügung zu erlassen sowie den Rechtsvorschlag
zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht
nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die
vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. Auf die Klage ist somit nicht
einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin zu auferlegen (§ 86 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Der
unterliegenden Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…