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Geschäftsnummer: VK.2014.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.03.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Busse


Beseitigung des Rechtsvorschlages.

Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (E. 3.1). Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die - wie vorliegend - noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (E. 3.2). Das Verwaltungsgericht ist daher nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden (E. 3.4).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
BUSSE
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT
RECHTSÖFFNUNG
RECHTSVORSCHLAG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
ZAHLUNGSBEFEHL
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 79 SchKG
Art. 80 Abs. I SchKG
Art. 82 SchKG
Art. 88 Abs. II SchKG
Art. 149 Abs. II SchKG
§ 81 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VK.2014.00008

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. März 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,

Klägerin,

 

 

gegen

 

 

A,

Beklagter,

 

 

 

betreffend Busse,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Zahlungsbefehl vom 18. März 2014 forderte das Betreibungsamt von B A zur Bezahlung von Fr. 410.70 aus dem Verlustschein Nr. 01 vom 15. April 1997 und der Betreibungskosten auf. A erhob dagegen Rechtsvorschlag.

II.  

Die Stadt Zürich leitete mit Schlichtungsgesuch vom 23. Juli 2014 ein Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt B ein. Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, stellte das Friedensrichteramt am 11. September 2014 die Klagebewilligung aus. Am 6. November 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Bezirksgericht C ein. Mit Verfügung vom 25. November 2014 trat dieses mangels sachlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.

III.  

Am 16. Dezember 2014 reichte die Stadt Zürich Klage beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Rechtsvorschlag sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A zu beseitigen.

Da das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit in einem ähnlich gelagerten Fall auf eine Klage der Stadt Zürich mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war, forderte es dieselbe mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember auf, ihm bis 9. Januar 2015 mitzuteilen, ob sie an der Klage festhalten oder diese zurückziehen wolle. Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 hielt die Stadt Zürich an der Klage fest. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.

Am 23. Februar 2015 liess A dem Verwaltungsgericht ein von ihm an das Inkassocenter der D AG gerichtetes Schreiben zukommen. Mit Klageantwort vom 25. Februar 2015 beantragte er sinngemäss die Abweisung der Klage. Die Stadt Zürich nahm dazu mit Schreiben vom 2. März 2015 Stellung und wiederholte ihren Antrag. Am 16. März 2015 reichte A Kopien von weiteren, an Drittpersonen gerichteten Schreiben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen. Zum einen erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig, trat dieses doch bereits in früheren, gleichgelagerten Fällen auf ähnliche Klagen nicht ein (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Zum anderen beantragte die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags für eine Forderung von Fr. 460.70.- (zuzüglich Kosten von Fr. 131.30), weswegen der Einzelrichter auch aufgrund des Streitwerts zum Entscheid berufen ist (§ 86 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten werden gemäss § 1 VRG von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Demgegenüber sind privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob eine Rechtsbeziehung dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, werden verschiedene Abgrenzungskriterien herangezogen; zu nennen sind nebst der Subordinationstheorie, die das Gewicht auf die Gleich- oder Unterordnung der Beteiligten bzw. die Ausübung von hoheitlichem Zwang legt, insbesondere auch die Interessen- und Funktionstheorie, die danach unterscheiden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden (BGE 137 II 399 E. 1.1; VGr, 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 253 ff.).

2.3 Die im Verlustschein vom 15. April 1997 genannte Geldforderung stützt sich auf eine am 21. März 1995 gegen den Beklagten verhängte Busse des damaligen Polizeirichteramts Zürich. Wie schon der Rechtsöffnungsrichter zu Recht erwog, hat die vorliegende Klage damit zweifellos einen öffentlich-rechtlichen Hintergrund (vgl. Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG]).

3.  

3.1 Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Streitigkeiten aus öffentlichem Recht im Klageverfahren als einzige Instanz, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob nicht eine andere Behörde über die strittige Forderung verfügen kann.

3.2 Gemäss Art. 79 SchKG hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Verlustschein, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, gilt als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG und somit als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 149 Abs. 2 SchKG).

Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, für die – wie hier – noch kein definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde zum Erlass einer materiellen Verfügung mit gleichzeitiger Beseitigung des Rechtsvorschlags zuständig (vgl. BGE 134 III 115 E. 3; VGr, 3. März 2011, VB.2011.00046, E. 3.4.1; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., Bern 2013, S. 140). Voraussetzung für die Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird (Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., 2010 [Basler Kommentar SchKG I], Art. 79 N. 16, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat verschiedentlich bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltungsbehörde selber befugt ist, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung zu beseitigen, die sie selber gegen einen Privaten verlangt hat (BGE 128 III 39 E. 2; 119 V 329 E. 2b; 107 III 60 E. 3). Der Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist durch die Möglichkeit des Schuldners, bei einer Gerichtsbehörde gegen einen erstinstanzlichen Verwaltungsentscheid Beschwerde zu führen, gewahrt (BGE 121 V 109 E. 3c). Erst nach Eintritt der Vollstreckbarkeit der Verfügung, bzw. eines allfälligen Rechtsmittelentscheids ist die definitive Rechtsöffnung möglich (VGr, 15. September 2014, VK.2014.0004, E. 2.3; 29. Januar 2014, VK.2013.00003, E. 1.3).

3.3 Zu beachten ist, dass die Klägerin vorangehend erneut einen Zahlungsbefehl erlassen muss, da der Zahlungsbefehl vom 18. März 2014 nach Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG seine Gültigkeit verloren hat (vgl. André E. Lebrecht, Basler Kommentar SchKG I, Art. 88 N. 21 ff., mit weiteren Hinweisen). Erst wenn der Beklagte gegen den neuerlich erlassenen Zahlungsbefehl wiederum Rechtsvorschlag erheben sollte, hat die Verwaltungsbehörde, mithin das Polizeidepartement der Stadt Zürich, diesen mittels Verfügung zu beseitigen. Anzumerken ist hierbei, dass die bisherigen in der Sache entstandenen Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie jene der darauf folgenden Gerichtsverfahren mangels Notwendigkeit nicht dem Beklagten zu auferlegen sind (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar SchKG I, Art. 68 N. 2 f.).

3.4 Da demzufolge das Polizeidepartement selber befugt ist, eine Verfügung zu erlassen sowie den Rechtsvorschlag zu beseitigen, um die Fortsetzung der Betreibung zu ermöglichen, ist das Verwaltungsgericht nach § 81 lit. a VRG funktionell nicht zuständig, über die vorliegende Streitigkeit zu entscheiden. Auf die Klage ist somit nicht einzutreten. Erwägungen zur Frage, ob die Forderung der Klägerin möglicherweise bereits verjährt ist, können damit unterbleiben.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin zu auferlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beklagte hat keine solche verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …