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Geschäftsnummer: VK.2016.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2016
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

ausstehende Subventionsbeiträge (Leistungsstörungen hinsichtlich der Leistungsvereinbarung 2013-2016)


[Begehren um (superprovisorische) Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Einreichung einer verwaltungsrechtlichen Klage]

Zuständigkeit des Abteilungsvorsitzenden (E. 1).
Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen sind nicht zwingend im Klageverfahren zu beurteilen; entscheidend ist vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung dem Gemeinwesen weiterhin eine Verfügungskompetenz zustehe (E. 2.1).
Über die hier in der Hauptsache strittigen Teilzahlungen von Staatsbeiträgen kann der Gesuchsgegner mittels Verfügung befinden; in der Hauptsache ist das Klageverfahren deshalb unzulässig. Das Verwaltungsgericht wäre für die Beurteilung des Massnahmebegehrens auch nicht zuständig, wenn in der Hauptsache auf dem Anfechtungsweg vorgegangen würde (E. 2.2).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSVERFAHREN
KLAGEVERFAHREN
VERFÜGUNGSKOMPETENZ
VERWALTUNGSRECHTLICHE KLAGE
VERWALTUNGSRECHTLICHER VERTRAG
VORSORGLICHE MASSNAHME
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 6 VRG
§ 81 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VK.2016.00001

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Abteilungsvorsitzenden

 

 

 

vom 4. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Mittelschul-
und Berufsbildungsamt,

Gesuchsgegner,

 

 

betreffend ausstehende Subventionsbeiträge
(Leistungsstörungen hinsichtlich der Leistungsvereinbarung 2013-2016),

hat sich ergeben:

I.  

A und der Staat Zürich, vertreten durch sein Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), schlossen am 21. Januar 2015 eine Leistungsvereinbarung über die höhere Berufsbildung und Weiterbildung.

Mit Eingabe vom 3. März 2016 liess A dem Verwaltungsgericht Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

 "1.    a)       Der Gesuchgegner [Staat Zürich] sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, umgehend die ausstehenden vertraglichen Leistungen sowie die während der Dauer des Klageverfahrens noch anfallenden Leistungen an A auszurichten;

       b)      Eventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zur Bezahlung jenes Teiles der Subventionsbeiträge des Jahres 2015 anzuweisen, welche es A für die Dauer des noch anzuhebenden verwaltungsrechtlichen Klageverfahrens erlaubt, den bisherigen Betrieb mit ca. 120 Angestellten, für welchen die Subventionsbeiträge gemäss Leistungsvereinbarung 2013-2016 ausgerichtet werden, aufrecht zu erhalten; namentlich sei der Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 197'603.20 anzuweisen;

       c)       Subeventualiter sei der Gesuchgegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu Bezahlung jenes Teils der Subventionsbeiträge des Jahres 2016 mittels Akontozahlung anzuweisen, welche es A stets in der Vergangenheit im Rahmen der Leistungsvereinbarung 2013-2016 ausgerichtet hat; namentlich sei der Gesuchgegner zu einer Zahlung von Fr. 300'000.- anzuweisen;

2.    Die gemäss Ziff. 1a, 1b bzw. 1c beantragte vorsorgliche Massnahme sei superprovisorisch, d.h. umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei, anzuordnen;

3.    Eventualiter sei dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt und allenfalls der Bildungsdirektion des Kantons Zürich eine sehr kurze Frist von höchstens zwei Arbeitstagen zur Stellungnahme anzusetzen und dann umgehend über die gemäss Ziff. 1, 2 bzw. 3 beantrage vorsorgliche Massnahme zu entscheiden.

4.    Der Gesuchstellerin sei eine angemessene Frist zur Einreichung der verwaltungsrechtlichen Klage anzusetzen".

Es wurde keine Gesuchsantwort eingeholt.

Der Abteilungsvorsitzende erwägt:

1.  

Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen liegt – hier schon wegen der geltend gemachten Dringlichkeit – (auch) in der Kompetenz des Vorsitzenden (§ 86 in Verbindung mit §§ 70 und 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 24 f.).

2.  

2.1 Von den Eintretensvoraussetzungen interessiert hier nur die Zulässigkeit der Begehren des Gesuchstellers bzw. die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann; auf gleiche Weise beurteilt das Verwaltungsgericht gemäss § 81 lit. b VRG Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Letztere Bestimmung bedeutet indes nicht, dass sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug zu einem verwaltungsrechtlichen Vertrag haben, zwingend im Klageverfahren zu beurteilen wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung dem Gemeinwesen weiterhin eine Verfügungskompetenz zusteht; insofern lassen sich das Anfechtungs- und das Klageverfahren nicht nahtlos voneinander abgrenzen (VGr, 7. April 2005, VB.2004.00465, E. 3; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 81 N. 12 f.; vgl. ferner auch VGr, 2. September 2015, VB.2015.00205).

2.2 In der Hauptsache verlangt der Gesuchsteller vorliegend Teilzahlungen von Staatsbeiträgen für höhere Berufsbildung sowie Weiterbildung.

Gemäss § 28 Abs. 3 Ingress sowie § 31 Abs. 2 Ingress des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BGG, LS 413.31) kann der Kanton Dritte mittels Leistungsvereinbarung beauftragen, Lehrgänge der höheren Berufsbildung sowie Weiterbildungslehrgänge anzubieten. Nach § 35 Abs. 1 Ingress EG BGG schliesst die (Bildungs-)Direktion entsprechende Leistungsvereinbarungen; diese regeln unter anderem Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe der Staatsbeiträge (§ 35 Abs. 1 lit. d EG BGG). In diesem Sinn enthält die Vereinbarung vom 21. Januar 2015 – aus welcher der Gesuchsteller die geltend gemachten Ansprüche ableitet – Regelungen betreffend die finanziellen Leistungen des Gesuchsgegners. Die Festlegung des Staatsbeitrags erfolgt demnach mittels Teilnehmendenpauschalen pro Angebot, wobei Teilzahlungen bis maximal 80 % per Ende Juni und die Restzahlung nach Einreichung der Jahresrechnung geleistet werden (Ziff. 9.2.1). Die Abgeltung der höheren Berufsbildung sowie der Weiterbildung ist in den Ziffern 9.2.2 sowie 9.2.3 geregelt, die im Wesentlichen auf die Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (LS 413.312) verweisen. Weder die konkrete Höhe des Staatsbeitrags noch diejenige der Teilzahlungen gemäss Ziff. 9.2.1 Abs. 2 der Vereinbarung ergeben sich damit direkt aus der vertraglichen Regelung. Es bedarf dafür vielmehr eines entsprechenden Entscheids des Gesuchsgegners, der den konkreten Staatsbeitrag auf der Grundlage der jeweiligen Jahresvereinbarung (vgl. Ziff. 3.4 der Vereinbarung) sowie nach Kontrolle der vom Gesuchsteller geltend gemachten Anspruchsgrundlagen festsetzt; das Gleiche gilt auch bezüglich der vereinbarten Teilzahlungen, deren Betrag nach Ziff. 9.2.1 Abs. 2 der Vereinbarung nur nach oben begrenzt ist. Über die Höhe des Staatsbeitrags bzw. der Teilzahlung kann der Gesuchsgegner deshalb mittels Verfügung befinden. Damit steht dem Gesuchsteller bezüglich des konkreten Anspruchs auf einen Staatsbeitrag bzw. eine Teilzahlung der Anfechtungsweg offen, weshalb kein Raum für eine verwaltungsrechtliche Klage bleibt. Weil das Klageverfahren damit in der Hauptsache unzulässig ist, erweist sich auch das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des – noch nicht anhängig gemachten – Klageverfahrens als unzulässig.

Ob das Schreiben des MBA vom 12. Februar 2016 bzw. dasjenige der Vorsteherin der Bildungsdirektion vom 29. Februar 2016 in diesem Sinn als den geltend gemachten Anspruch verneinende Verfügungen zu betrachten sind, braucht hier nicht näher untersucht zu werden, weil das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung ohnehin funktionell unzuständig wäre (§ 19b Abs. 2 lit. a f. VRG je Ziff. 1). Entsprechend braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Anträge des Gesuchstellers als Begehren vorsorglicher Massnahmen in einem – noch nicht hängigen – Beschwerdeverfahren betrachtet werden könnten.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf das Begehren des Gesuchstellers nicht einzutreten (Jaag, § 85 N. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 4).

Da Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen an keine Frist gebunden sind und der Gesuchsteller keine Anträge in der Hauptsache stellt, kann auf eine Überweisung der Sache an die zuständige (Rekurs-)Behörde verzichtet werden (Plüss, § 5 N. 48).

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 86 in Verbindung mit §§ 65a Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Selbständig eröffnete Entscheide über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2015 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 137 III 324 E. 1.1, 134 I 83 E. 3.1). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Art. 83 lit. k BGG erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Abteilungsvorsitzende:

1.    Auf das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 4'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…