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VK.2017.00001
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch RA B, Klägerin,
gegen
B, Beklagter,
betreffend Anschlussgebühren, hat sich ergeben: I. A. Die Baubehörde der Stadt A erteilte B mit Verfügung vom 28. September 2010 die Bewilligung für den Ausbau eines Wohnhauses mit Scheune zu einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten sowie den Abbruch eines Nebengebäudes und Ersetzung durch einen Neubau mit Autolift zur Tiefgarage. In Ziffer 17 der Erwägungen der genannten Verfügung wurde festgehalten, dass kein Kanalisationsprojekt eingereicht worden sei und die Abwasserbewilligung vorbehalten bleibe. In Dispositivziffer 3.2 wurde festgehalten, dass Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser geschuldet seien. B. Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2013 setzte die Baubehörde der Stadt A die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 112'186.25 und die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 60'577.50 fest und stellte diese beiden Verfügungen gleichentags per Einschreiben B zu. C. Nachdem die beiden Verfügungen vom 4. Dezember 2013 unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, stellte die Abteilung Finanzen der Stadt A B mit Abrechnung vom 23. April 2014 die Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren (abzüglich geleistetes Depot) in Rechnung. D. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob B beim Bezirksrat C Rekurs gegen die Rechnungsstellung und verlangte im Wesentlichen, dass die Gebühren nicht von ihm selbst, sondern von den neuen Grundeigentümern zu bezahlen seien. Während des Rekursverfahrens erklärte sich die Stadt A mit Berechnung vom 12. Dezember 2014 bereit, die Gebühren zu reduzieren und unter Berücksichtigung der geleisteten Depotzahlungen den Gesamtbetrag neu auf Fr. 99'365.85 festzusetzen. Nach Berücksichtigung zweier am 18. Juli 2014 und 3. Februar 2015 erfolgter Teilzahlungen ergab sich somit eine Restanz zulasten von B in Höhe von Fr. 77'381.65. E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2015 ersuchte die Stadt A B, eine ihm zugestellte Einverständniserklärung bezüglich der neuen Abrechnung der noch offenen Kanalisations- und Anschlussgebühren mit Restbetrag in Höhe von Fr. 77'381.65, welche die Abrechnungen vom 4. Dezember 2013 ersetze, unterzeichnet zurückzusenden. B unterzeichnete diese Erklärung am 13. Februar 2015 und bestätigte damit, mit der Abrechnung einverstanden zu sein und den Restbetrag von Fr. 77'381.65 (Stand 10. Februar 2015) jeweils umgehend nach Eingang der Teilzahlungen der jeweiligen Eigentümer, spätestens aber bis am 30. Juni 2015, an die Stadtkasse A zu überweisen. Der Bezirksrat C schrieb daraufhin das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden ab, ohne dass der Vergleich vorgemerkt wurde. In der Folge leisteten B und zwei Grundeigentümer einige Teilzahlungen. II. A. Am 13. Oktober 2017 erhob die Stadt A Klage an das Verwaltungsgericht und beantragte, B sei zu verpflichten, ihr die Beträge von - Fr. 19'871.95 nebst Zins zu 5 % seit 19. April 2016, - Fr. 1'543.40 aufgelaufenen Zins von 1. Juli 2015 bis 18. April 2016, - Fr. 80.- Betreibungsschreibgebühren, - Fr. 130.30 Betreibungskosten,
also total Fr. 21'625.65 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19'871.95 seit 19. April 2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. B. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2017 wurde B eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, angesetzt, um dem Verwaltungsgericht eine Klageantwort einzureichen. Aufgrund der Zustellung dieser Verfügung gemäss Sendungsverfolgung an B am 20. Oktober 2017 lief die Klageantwortfrist bis am 20. November 2017. Mit Eingabe mutmasslich vom 13. November 2017 (Datum jedoch unklar, da eine Ziffer auf der Eingabe durchgestrichen wurde), am Verwaltungsgericht eingegangen am 23. November 2017 (Poststempel: 22. November 2017), stellte B ein Fristerstreckungsgesuch für die Klageantwort. Er begründete dies damit, dass er sich in einer sehr unangenehmen psychischen Lage befinde, welche ihn so einschränke, dass er in diesem Zeitfenster keine Rechtsunterstützung habe veranlassen können. Sollte es nicht möglich sein, seinem Anliegen zu entsprechen, so bitte er um Abschliessung des Falls mit dem geringsten Aufwand. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2017 wurde das Fristerstreckungsgesuch von B, welches nicht nur knapp begründet und überdies in keiner Weise belegt, sondern auch verspätet war, abgewiesen. Die Kammer erwägt: 1. Vorliegend liegt die Vollstreckung von Anschlussgebühren für Abwasser und Wasser im Streit. Die Klägerin setzte mittels inzwischen rechtskräftigen Verfügungen vom 4. Dezember 2013, gestützt auf die Verordnung der Stadt A über Gebühren für Abwasseranlagen vom 27. Mai 1993, die Kanalisationsanschlussgebühr auf Fr. 112'186.25 und die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 60'577.50 fest. Nachdem der Beklagte gegen die Abrechnung vom 23. April 2014 über Fr. 120'753.10 Rekurs erhoben hatte, führten die Parteien gemäss Ausführungen der Klägerin Gespräche, in deren Folge der Beklagte mit "Einverständniserklärung" vom 11. Februar 2015 die von der Klägerin neu erstellte Abrechnung über Fr. 77'381.65 anerkannte. Da der Beklagte seiner anerkannten Schuld nur teilweise nachkam, setzte die Klägerin Anschlussgebühren im Betrag von Fr. 46'786.85 zuzüglich Zins mit Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2015 in Betreibung. Der Beklagte erhob dagegen Rechtsvorschlag. Soweit ersichtlich rief die Klägerin in der Folge nicht den Rechtsöffnungsrichter an, sondern klagte beim Verwaltungsgericht auf Leistung der noch offenen Schuld zuzüglich Zins gestützt auf die "Einverständniserklärung" vom 11. Februar 2015. Die Klägerin beruft sich für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf § 81 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). 2. Nach § 81 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichem Recht, sofern darüber weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann; auf gleiche Weise beurteilt das Verwaltungsgericht gemäss § 81 lit. b VRG Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen. Letztere Bestimmung bedeutet indes nicht, dass sämtliche Streitigkeiten, die einen Bezug zu einem verwaltungsrechtlichen Vertrag haben, zwingend im Klageverfahren zu beurteilen wären. Zu prüfen ist vielmehr, ob trotz der vertraglichen Regelung dem Gemeinwesen weiterhin eine Verfügungskompetenz zusteht; insofern lassen sich das Anfechtungs- und das Klageverfahren nicht nahtlos voneinander abgrenzen (VGr, 4. März 2016, VK.2016.00001, E. 2.1; VGr, 7. April 2005, VB.2004.00465, E. 3.2; Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 81 N. 12 f.). 3. 3.1 Vorliegend gehen die Parteien bzw. zumindest die Klägerin davon aus, einen Vergleich, welcher einem verwaltungsrechtlichen Vertrag entspreche, geschlossen zu haben, dessen Durchsetzung mittels Erhebung einer verwaltungsrechtlichen Klage verholfen werden kann. 3.2 Durch die Unterzeichnung des mit "Einverständniserklärung" betitelten Dokuments hat der Beklagte anerkannt, der Klägerin den aus der Rechnungsstellung für die Wasser- und Kanalisationsgebühren noch offenen Betrag von Fr. 77'381.65 zu bezahlen. Gemäss Ausführungen der Klägerin beträgt der noch geschuldete Betrag seit dem 19. April 2016 unverändert Fr. 19'871.95, nachdem seit dem 1. Juli 2015 noch mehrere Zahlungseingänge verbucht werden konnten. 3.3 Inhaltlich betrifft die Einverständniserklärung eine vom öffentlichen Recht geregelte Materie (Gebühren). Die Vollstreckung einer rechtskräftigen Verfügung auf Geldzahlung ist nach § 30 lit. a VRG auf dem Betreibungsweg vorzunehmen (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 16 ff.), wobei eine rechtskräftige Verfügung gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) einem Gerichtsurteil gleichgestellt ist und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Bereits aus diesem Grund erscheint das Verwaltungsgericht vorliegend nicht zuständig. Demnach stellen die rechtskräftigen Gebührenverfügungen vom 4. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnungstitel dar, während Abrechnungen für sich allein in der Regel keine Verfügungen darstellen und deshalb weder anfechtbar noch vollstreckbar sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 896). Sollten die Gebührenverfügungen vom 4. Dezember 2013 mit der Einverständniserklärung zur neuen Abrechnung vom 11. Februar 2015 trotzdem rechtgültig aufgehoben worden sein, könnte die Klägerin den herabgesetzten Gebührenbetrag aufgrund der veränderten Umstände mittels Anpassung ihrer Gebührenverfügungen vom 4. Dezember 2013 aber auch erneut verfügen (vgl. zur Anpassung von nachträglich fehlerhaften Verfügungen: Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 17) und diese nach Rechtskraft in Betreibung setzen. Es steht somit fest, dass der Klägerin weiterhin Verfügungsgewalt zusteht, weshalb das Verwaltungsgericht praxisgemäss im Klageverfahren nicht zuständig ist. Nach dem Gesagten ist auf die Begehren der Klägerin nicht einzutreten (Jaag, § 85 N. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 4). 4. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beklagten ist mangels eines entsprechenden Begehrens und überdies mangels erheblicher Umstände keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |