{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2018-00003_06-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219044&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78a4e02db49cd63aa2918124861011fa"}, "Num": [" VK.2018.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VK.2018.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VK.2018.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.06.0  VK.2018.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tragung der Sonderschulungskosten | [A (geboren 1999) leidet seit Geburt an einer Autismus-Spektrum-St\u00f6rung und war ab dem Sommer 2004 praktisch durchgehend (teil-)station\u00e4r in der Institution E untergebracht; zuletzt waren die in diesem Zusammenhang angefallenen Fremdplatzierungskosten je zur H\u00e4lfte von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten getragen worden, bis Letztere die Zahlungen der ihr von der (vorleistenden) Kl\u00e4gerin jeweils in Rechnung gestellten Kostenanteile mit dem Hinweis darauf einstellte, die Platzierung von A in der Institution E diene aus ihrer Sicht seit dessen Vollj\u00e4hrigkeit nicht mehr der Sonderschulung.] Gem\u00e4ss Art. 62 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 BV haben die Kantone f\u00fcr einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen. Dieser muss angemessen und geeignet sein; er soll gen\u00fcgen, um alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sachgerecht auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Behinderten Kindern und Jugendlichen kommt in diesem Rahmen ein Anspruch auf geeignete Sonderschulung zu. Nach Art. 62 Abs. 3 BV haben sich die Kantone entsprechend um eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis l\u00e4ngstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu k\u00fcmmern (zum Ganzen E. 2.1). Materialien und Entstehungsgeschichte von Art. 62 Abs. 3 BV (E. 5.1) deuten darauf hin, dass aus dieser an die Kantone gerichteten Bestimmung ein einklagbares verfassungsm\u00e4ssiges Individualrecht auf Sonderschulung l\u00e4ngstens bis zum 20. Altersjahr abgeleitet werden kann, w\u00e4hrend der Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV in jedem Fall dahinf\u00e4llt, wenn das Kind die Vollj\u00e4hrigkeit erreicht; ob dem so ist, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da mit \u00a7 36 Abs. 2 VSG jedenfalls auf kantonaler Ebene eine einschl\u00e4gige Anspruchsgrundlage gegeben ist (E. 5.2). Wie sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des \u00a7 36 Abs. 2 VSG ergibt, wurde mit dem Hinweis auf das 20. Altersjahr darin freilich lediglich eine Obergrenze festgelegtund besteht kein absoluter Anspruch auf Sonderschulung bis zu diesem Alter. Damit die Bestimmung nicht ihres Gehalts entleert wird, hat die Sonderschulung vielmehr immer der Grundschulbildung zu dienen und kann der Anspruch im konkreten Einzelfall insofern bereits vor dem vollendeten 20. Altersjahr enden (E. 5.3). Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulungsanspruchs nach \u00a7 36 Abs. 2 VSG h\u00e4ngt somit in erster Linie vom Bildungsbed\u00fcrfnis der betroffenen Kinder und Jugendlichen ab (E. 5.4). Im Fall von A bedeutete dies, ihn in die Lage zu versetzen, nach der Sonderschulung in eine seiner Behinderung angemessene Tages- sowie Betreuungsstruktur wechseln zu k\u00f6nnen, wo er ad\u00e4quat am sozialen Leben teilhaben und einer geregelten Besch\u00e4ftigung nachgehen kann. Seine weitere Sonderschulung in der Institution E w\u00e4re deshalb nur dann jedenfalls nicht bis April 2018 weiterzuf\u00fchren gewesen, wenn dieses individuelle F\u00f6rderziel bereits fr\u00fcher erreicht worden w\u00e4re bzw. h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen, das heisst, die Grund- respektive Sonderschulung des jungen Manns schon eher abgeschlossen gewesen w\u00e4re, was nicht der Fall war (E. 6.2). Die Beklagte hat sich demnach an den bis April 2018 im Zusammenhang mit der Sonderschulung von A angefallenen notwendigen Kosten (Versorgertaxen, ausserordentliche Betreuungskosten) zu beteiligen (E. 6.3).\r\rGutheissung der Klage, soweit sie nicht als durch Anerkennung erledigt abgeschrieben wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:23", "Checksum": "91aec836f42dd5de3f4fcdbf5be26a9a"}