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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VK.2019.00003
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
Sekundarschulgemeinde A,
vertreten durch RA B,
Klägerin,
gegen
Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde A,
Beklagte,
betreffend
Kostenbeteiligung bei ausserfamiliärer Platzierung,
hat sich ergeben:
I.
A. Den
Eltern des (2006 geborenen) C wurde von der zuständigen (damaligen)
Vormundschaftsbehörde D (heute: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] D)
das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn ab Geburt entzogen und dieser
bei seiner in E wohnhaften Grossmutter fremdplatziert. Es wurde für ihn eine Beistandschaft
errichtet. Die – seit Januar 2015 in A wohnhafte – Mutter ist alleinige
Inhaberin der elterlichen Sorge.
Nachdem C im Kindergarten Lern- und Verhaltensschwierigkeiten
gezeigt hatte, wurde nach entsprechenden Abklärungen durch den
Schulpsychologischen Beratungsdienst im Bezirk F (SPBD) im Jahr 2014 eine
Sonderschulbedürftigkeit festgestellt. Empfohlen wurde eine separierte
Sonderschulung mit sozialpädagogischer Begleitung oder ein Sonderschulheim.
Nach erfolglosen Schnupperbesuchen in Tagessonderschulen und einem
Sonderschulheim wurde C zur Abklärung in die Institution G überwiesen, welche
eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10: F92.-)
bei leicht unterdurchschnittlicher Intelligenz sowie ein Aufmerksamkeits- und
Hyperaktivitätssyndrom (ICD-10: F90.0) feststellte. Seit Januar 2016 und bis
zum Ende der 6. Primarklasse im Sommer 2019 besuchte C die
sonderpädagogische Tagesschule H in E. Da diese keine Sekundarstufe anbietet,
besuchte C seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 aufgrund eines
Zuweisungsbeschlusses der Sekundarschulpflege A vom 21. März 2019 die
Tagesschule des Schulinternats I.
Die Sekundarschulpflege A beschloss am 3. Oktober
2019, subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von C im Schulinternat I
zwischen dem 15. September 2019 und dem Ende des Schuljahrs zu leisten;
die Sozialbehörde A wurde gebeten, "ihre Kostenbeteiligung zu
bestätigen".
Mit Beschluss der Präsidentin vom 28. Oktober 2019
lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde A eine Beteiligung an den Kosten der
Platzierung von C im Schulinternat I bzw. die Leistung einer entsprechenden
Kostengutsprache ab.
B. Am
29. November 2019 reichte die Sekundarschulgemeinde A Klage beim
Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge den Beschluss
der Sozialbehörde der Gemeinde A vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und die
Gemeinde zu verpflichten, "Fr. 47 400 für die Sonderschulung von
C [...] im Schulinternat I im Zeitraum vom 15. September 2019 bis Ende
Schuljahr 2019/2020 zu übernehmen".
Die Gemeinde A beantragte mit Klageantwort
("Vernehmlassung") vom 10. Januar 2020 Abweisung der Klage. Mit
Eingabe vom 18. Februar 2020 reduzierte die Sekundarschulgemeinde A den
eingeklagten Betrag auf Fr. 20'400.- für bzw. betreffend die Zeitspanne
vom 15. September 2019 bis zum 31. Januar 2020, weil die Mutter auf
dieses Datum hin in eine andere Gemeinde gezogen war.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2020 wurde die
Klägerin zur Einreichung weiterer Schulakten aufgefordert, welcher Aufforderung
diese mit Eingabe vom 31. Juli 2020 nachkam.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im
Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,
sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ
mittels Verfügung entscheiden kann.
Ist zwischen zwei (politischen oder Schul-)Gemeinden
strittig, wer für die Kosten einer Sonderschulung oder Fremdplatzierung
aufzukommen habe, kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer
Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 17. September
2014, VK.2014.00003, E. 1.1 mit Hinweisen; ferner Tobias Jaag, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 81 N. 5).
Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage
zuständig.
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
verwaltungsgerichtliche Klage an keine Frist gebunden ist, weshalb das
Klagerecht nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Jaag, § 83 N. 7).
Die in Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Sozialbehörde der Beklagten
vom 28. Oktober 2019 angeführte Rechtsmittelfrist ist insofern
unbeachtlich bzw. unzutreffend.
1.3 Vorliegend
wurden von der Klägerin zunächst Fremd- bzw. Heimplatzierungskosten in der Höhe
von Fr. 47'400.- (bis Ende Schuljahr 2019/2020) eingeklagt. Mit Eingabe
vom 18. Februar 2020 teilte sie mit, die Mutter von C habe ihren Wohnsitz
per 1. Februar 2020 in eine andere Gemeinde verlegt, weswegen sie den
eingeklagten Betrag auf die Hälfte der im Zeitraum vom 15. September 2019
bis zum 31. Januar 2020 tatsächlich angefallenen Kosten, entsprechend
Fr. 20'400.-, reduzierte. Demnach liegt nur noch dieser Betrag im Streit (vgl.
hierzu unten 4).
Für die Behandlung dieser Angelegenheit ist somit die
Kammer zuständig (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung
(Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff "Wohngemeinde" nicht nur
die Schul-, sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst
(VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00398, E. 3.2 mit Hinweisen). § 77
VSG definiert sodann den Begriff "Eltern" für das Volksschulgesetz
als "Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die elterliche Sorge
zusteht, bzw. die Erziehungsberechtigten". Unter die Sonderschulungskosten
fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg
und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen sowie die Kosten der
integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1
Satz 2). Von den Eltern werden in der Regel Beiträge an die
Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).
2.2 In
§ 2 der – den Vollzug von §§ 64 f. VSG regelnden – Verordnung
über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo,
LS 412.106) wird zunächst wiederholt, dass die Wohngemeinde der Eltern die
Kosten der Sonderschulung trägt (Abs. 1); bei Eltern mit gemeinsamer
elterlicher Sorge und getrennten Wohnsitzen trägt die Wohngemeinde desjenigen
Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder
wohnen würde (Abs. 2), sodass in Fällen auswärtiger Sonderschulung in
Schulheimen auf den Wohnsitz desjenigen Elternteils abgestellt wird, unter
dessen Obhut das Kind steht (vgl. ABl 2007 2280 ff., 2281).
§ 4 VFiSo regelt die Aufteilung der Kosten der
Sonderschulung bzw. die Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen Schulgemeinde und
politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen (Einweisung in ein
Sonderschulheim). Gemäss Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung trägt
die Schulgemeinde (wie gesehen jene am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus
sozialen Gründen erfolgender Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für
den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die
sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103). Ist
die Einweisung hingegen aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder
sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die
Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b
VFiSo). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen
Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes
Gewicht zukommt. Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass
"die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind",
als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische
und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene
Problemsituation als Ganzes den Grund für die Einweisung bildet (VGr,
17. September 2014, VK.2014.00003, E. 3.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Unbestritten
ist vorliegend, dass den Eltern von C durch die zuständige KESB in Anwendung
von Art. 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (SR 210) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich von C ab Geburt entzogen und die
Wohnsitzgemeinde von dessen (allein) sorgeberechtigter Mutter zwischen Januar
2015 und Ende Januar 2020 die Beklagte war. Auch die Sonderschulbedürftigkeit von
C (und damit die Notwendigkeit einer sonderpädagogischen Massnahme) als solche
wird vorliegend – soweit ersichtlich – auch von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt (vgl. zu den sonderpädagogischen Massnahmen im Allgemeinen und zur
Sonderschulung im Besonderen vgl. § 33 ff. VSG).
3.2 Die
Beklagte vertritt indes im angefochtenen Beschluss und in der Klageantwort die
Auffassung, sie habe die Kosten für die Platzierung von C im Schulinternat I ab
Herbst bzw. Mitte September 2019 nicht zu übernehmen. Denn es handle sich dabei
nicht um Kosten einer sonderpädagogischen Massnahme, sondern um solche einer
Kindesschutzmassnahme. Sie führt aus, die C ausserschulisch betreuende
Grossmutter habe seit Juni 2019 zunehmend Mühe mit der Betreuung (und
insbesondere auch der Führung) des Jugendlichen gehabt bzw. bekundet. Anfang
September 2019 habe die Grossmutter notfallmässig hospitalisiert werden müssen.
Es sei insofern eine "Umplatzierung im Sinn des Kindesschutzes"
erfolgt.
3.2.1
Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass bereits früher, so etwa
zum Zeitpunkt der Abklärungen durch den SBPD und der Feststellung der
Sonderschulbedürftigkeit von C (also im Jahr 2014), eine Platzierung in einem
Sonderschulheim zur Diskussion gestanden hatte bzw. thematisiert worden war und
C unter anderem auch in einem solchen geschnuppert hatte. Die Schnupperbesuche
seien indes erfolglos verlaufen bzw. C habe sich für das Sonderschulheim als
"nicht tragbar" erwiesen. Daraufhin war er stationär in die Institution
G überwiesen und waren die (oben I.A. Abs. 2) erwähnten Störungen
diagnostiziert worden. Im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Sekundarstufe
(auf das Schuljahr 2019/2020 hin) führte die zuständige Fachpsychologin für
Kinder- und Jugendpsychologie des Schulpsychologischen Diensts der Primarschule
A in einer Empfehlung vom 28. September 2018 aus, um schulisch und im
sozio-emotionalen Bereich Fortschritte machen zu können, benötige C die
Fortsetzung der individuellen Förderung, klare Grenzen und eine wohlwollende
Führung und Bestätigung in der direkten Zuwendung durch verlässliche
Bezugspersonen. Seit dem Eintritt von C in die von ihm besuchte
Tagessonderschule H (im Januar 2016, also in der 3. Klasse) sei die
Zusammenarbeit zwischen der Lehrperson, der Psychotherapeutin und der
(ausserschulisch) betreuenden Grossmutter "sehr gut[...] und eng"
gewesen, sodass C "immer eng und entwicklungsfördernd" habe begleitet
werden können. Vor diesem Hintergrund – und ausgehend von einem Gleichbleiben
der Situation – empfahl die Fachpsychologin damals im Einverständnis mit
insbesondere der Grossmutter die Fortsetzung der Sonderschulung in einer
Tagessonderschule.
Offenkundig wurde jedoch in den darauffolgenden Monaten
diese für die Förderung von C notwendige enge Begleitung auch im
ausserschulischen Bereich, welche bis dahin durch die Grossmutter erfolgreich
versehen worden war, zunehmend problembehaftet und schwierig. Einem Bericht und
Antrag von K, dem zuständigen Sozialarbeiter des Kinder- und
Jugendhilfezentrums (KJZ) J, vom 17. September 2019 zuhanden der
Schulpflege der Sekundarschule A ist Folgendes zu entnehmen: Die bisherige
Betreuung des – zu jenem Zeitpunkt 13-jährigen – Jugendlichen durch die
Grossmutter sei sehr positiv gewesen; sie habe ihm ein gutes Umfeld für eine
gedeihliche Entwicklung bieten können, und die Beziehung sei sehr vertraut.
Seit Juni 2019 habe die Grossmutter allerdings zunehmend von "pubertärem
Verhalten" von C berichtet. Diese Situation habe sich über die
Sommermonate zugespitzt. Der Jugendliche halte sich nur noch bedingt an
Absprachen und Regeln. Es sei zu "Entweichungen" seitens von C
gekommen, massiv verspäteter Rückkehr (teils mitten in der Nacht) und zum
Konsum von Cannabis und Tabak. Die Grossmutter habe Mühe bekundet, C zu führen
und für einen "gelingenden Alltag" zu sorgen. Ende August 2019 habe C
um ein Gespräch mit ihm, K, gebeten und hierbei erklärt, es komme nun häufig zu
Konflikten mit der Grossmutter. Weil C auf klare Strukturen und eine enge
Führung angewiesen sei, was bei der ausserschulischen Betreuung durch die
Grossmutter nicht mehr gewährleistet sei, werde die stationäre Platzierung im
Schulinternat empfohlen.
3.2.2
Soweit die Beklagte geltend macht, dass es sich bei der Einweisung von C ins
Internat um eine Kindesschutzmassnahme handle, übersieht sie, dass jene Teil
der Sonderschulung ist. Die stationäre Massnahme wurde nach dem Dargelegten im
Herbst 2019 erforderlich, weil die Platzierung in einer sozialpädagogischen
Einrichtung für die weitere Entwicklung von C notwendig geworden bzw. dessen
angemessene Förderung nur mit einer stationären Sonderschulung zu gewährleisten
war. Entsprechend sind bezüglich der Kostentragung das Volksschulgesetz (bzw.
§ 64 VSG) und die Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (§§ 2
und 4 VFiSo) anwendbar.
3.3 Nach dem
Gesagten lagen der Einweisung ins Schulinternat im September 2019 auch soziale
Gründe zugrunde. Folglich hat die Beklagte die Hälfte der Gesamtkosten zu
tragen (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo).
Die Klägerin ihrerseits ist offenkundig bereit, die Hälfte
der entsprechenden Kosten zu tragen, bzw. verlangt jedenfalls lediglich den
Ersatz der Hälfte der im betreffenden Zeitraum angefallenen Gesamtkosten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen, soweit sie
nicht als durch den teilweisen Klagerückzug (vgl. oben 1.3) erledigt
abzuschreiben ist. Die Beklagte ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VSG
sowie § 2 und § 4 Abs. 1 lit. b VFiSo zu verpflichten,
Kosten in der Höhe von Fr. 20'400.- (entsprechend 136 Tagen à je
Fr. 300.- geteilt durch 2) für die Platzierung von C im Schulinternat I für
den Zeitraum vom 15. September 2019 bis zum 31. Januar 2020 zu
übernehmen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 4/5 der
Beklagten und zu 1/5 der Klägerin aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit
§§ 65a Abs. 2 und 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85
N. 15) und ist Erstere zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung
an die anwaltlich vertretene Klägerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
VRG; Jaag, § 85 N. 16).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Klage wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben wird. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
Fr. 20'400.- zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'820.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beklagten zu 4/5 und der Klägerin zu 1/5 auferlegt.
4. Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …