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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VK.2021.00004
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. November 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Primarschulgemeinde A, vertreten durch die Primarschulpflege A,
Klägerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat B,
Beklagte,
betreffend
Kostenübernahme Fremdplatzierung,
hat sich ergeben:
I.
C (geboren 2009) lebt mit seinen Eltern und seiner
Schwester in B. Von 2013 bis 2015 besuchte er in der Schuleinheit D in E den
Kindergarten und wechselte anschliessend in die Primarschule. Im Dezember 2016
wurde C aufgrund einer anhaltenden Mobbingsituation von der Schuleinheit D in
die Schuleinheit F in B versetzt. Nach mehreren gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen C und anderen Mitschülern wurde ihm eine
Einzelschulung zugesprochen. Per 4. März 2019 wechselte C an die
Tagessonderschule G in H. Mit Bericht vom 7. September 2020 empfahl der
Schulpsychologische Dienst I (SPD), dass C in Zukunft eine Wohnschule besuchen
soll. Mit Beschluss vom 28. September 2020 bewilligte die
Primarschulpflege A die Kostengutsprache für die Beschulung von C in der
Wohnschule J ab 18. Oktober 2020 für das Schuljahr 2020/2021 und beschloss,
50 % der Kosten der Gemeinde B weiterzuverrechnen. Gleichentags stellte
die Primarschulpflege A einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde B, welche
das Gesuch mit Beschluss vom 9. November 2020 abwies. Am 15. Dezember
2020 stellte die Primarschulpflege A der Gemeinde B ein Wiedererwägungsgesuch,
welches Letztere mit Beschluss vom 6. April 2021 abwies.
II.
Am 31. Mai 2021 reichte die Primarschulgemeinde A
Klage beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei
der Beschluss des Gemeinderats B vom 6. April 2021 aufzuheben und die
Gemeinde zu verpflichten, "die Hälfte der Platzierungskosten im Umfang von
CHF 42'450.00 für C im Internat Wohnschule J von Oktober 2020 bis Ende
Schuljahr 2020/21 zu übernehmen".
Die Gemeinde B beantragte mit Klageantwort vom
25. Juni 2021, unter Entschädigungsfolge sei auf die Klage nicht
einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. In der Folge hielten sowohl die
Primarschulgemeinde A mit Schreiben vom 16. August 2021 als auch die
Gemeinde B mit Schreiben vom 30. August 2021 an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im
Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht,
sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ
mittels Verfügung entscheiden kann.
Ist zwischen zwei
(politischen oder Schul-)Gemeinden strittig, wer für die Kosten einer
Sonderschulung oder Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber kein im
Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt
werden (vgl. VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 1.1 mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage
zuständig.
1.2 Streitig
sind Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 42'450.-, weshalb der
Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 86 in Verbindung mit
§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
1.3 Die
verwaltungsrechtliche Klage ist an keine Frist gebunden, weshalb das Klagerecht
nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 83 N. 7). Die in
Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beklagten vom 6. April 2021
angeführte Rechtsmittelfrist ist daher unbeachtlich bzw. unzutreffend.
1.4 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
2.
Gemäss § 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005 (VSG, LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der
Sonderschulung (Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff
"Wohngemeinde" nicht nur die Schul-, sondern auch die politische
Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00498, E. 3.2 mit Hinweisen). Unter die Sonderschulungskosten
fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg
und Unterkunft in Sonderschulen und Sonderheimen sowie die Kosten der
integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1
Satz 2 VSG). Von den Eltern werden in der Regel Beitr .e an die
Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).
In § 2 Abs. 1 der – den Vollzug von §§ 64 f.
VSG regelnden – Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom
5. Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106) wird zunächst wiederholt, dass
die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung trägt. § 4 VFiSo
regelt sodann die Aufteilung der Kosten der Sonderschulung bzw. die Abgrenzung
der Kostenpflicht zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei
stationären Massnahmen (Einweisung in ein Sonderschulheim). Gemäss Abs. 1
lit. a der genannten Bestimmung trägt die Schulgemeinde (wie gesehen jene
am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgender
Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für den Unterricht und die
Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom
11. Juli 2007 (LS 412.103). Ist die Einweisung hingegen aus
schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die
Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der
gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Ein sozialer Grund
liegt beispielsweise vor, wenn die Eltern mit der Betreuung eines kranken
Kindes überfordert sind (VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003,
E. 4.5). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen
Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes
Gewicht zukommt. Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass
"die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind",
als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische
und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene
Problemsituation als Ganzes den Grund für die Einweisung bildet (zum Ganzen
VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Klägerin vertritt die Ansicht, es lägen schulische wie auch soziale Gründe für
die Schulung von C in einem Schulheim vor, weshalb die Beklagte die Hälfte der
gesamten Kosten zu tragen habe. Demgegenüber lehnt es die Beklagte ab, die
Hälfte der gesamten Kosten zu tragen, da die Ursachen für die Sonderschulung
von C in einem Schulheim in der Sonderschulbedürftigkeit von C und bei der
Klägerin zu sehen seien, welche es verpasst habe, die immer wiederkehrenden
Mobbingsituationen zu unterbinden.
Vorliegend ist deshalb zu prüfen, aus welchen Gründen C in
die Wohnschule J eingewiesen wurde.
3.2 […]
3.3 Aus den
ärztlichen und schulpsychologischen Berichten ergibt sich, dass die heutigen
Probleme von C ihre Ursache insbesondere im Kindergarten und den ersten
Primarklassen haben, als C Opfer einer andauernden Mobbingsituation war.
Aufgrund dieser Vorfälle leidet C heute an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Dazu kommen eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine
einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Beeinträchtigungen von C beeinflussen
auch sein Freizeitverhalten und insbesondere auch sein Verhalten zu Hause bei
seiner Familie, weshalb die Eltern mit seiner Erziehung überfordert sind. Er
ist offenbar auch auf seine jüngere Schwester eifersüchtig, was die Situation
noch weiter verschärft. Die ärztlichen und schulpsychologischen Berichte zeigen
deutlich auf, dass nur ein umfassender Neustart zu einer Verbesserung der
schulischen und familiären Situation von C und letztlich zu einer
gesellschaftlichen Integration führen kann. Dementsprechend erfolgte die
Einweisung von C in die Wohnschule J aus schulischen und aus sozialen Gründen.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VSG
sowie § 2 und 4 Abs. 1 lit. b VFiSo zu verpflichten, Kosten in
der Höhe von Fr. 42'450.- für die Platzierung von C in der Wohnschule
J von Oktober 2020 bis Ende Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten
aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85 N. 15). Da die Klägerin nicht
anwaltlich vertreten ist und das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht
hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG). Die Beklagte hat mangels Obsiegen ohnehin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
Fr. 42'450.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …