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Geschäftsnummer: VK.2021.00004  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.11.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenübernahme Fremdplatzierung


[Aufteilung der Kosten zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde nach Einweisung in ein Wohnschulheim] Die Einweisung des betroffenen Kinds in ein Wohnschulheim erfolgte aus schulischen und sozialen Gründen, weshalb die Schulgemeinde und die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern je die Hälfte der gesamten Kosten zu tragen haben. Gutheissung.
 
Stichworte:
KOSTENTRAGUNG SONDERSCHULUNG
KOSTENTRAGUNGSPFLICHT
SCHULHEIM
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. 1 lit. b VFS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VK.2021.00004

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. November 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Primarschulgemeinde A, vertreten durch die Primarschulpflege A,

Klägerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat B,

Beklagte,

 

 

betreffend Kostenübernahme Fremdplatzierung,


 

hat sich ergeben:

I.  

C (geboren 2009) lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in B. Von 2013 bis 2015 besuchte er in der Schuleinheit D in E den Kindergarten und wechselte anschliessend in die Primarschule. Im Dezember 2016 wurde C aufgrund einer anhaltenden Mobbingsituation von der Schuleinheit D in die Schuleinheit F in B versetzt. Nach mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen C und anderen Mitschülern wurde ihm eine Einzelschulung zugesprochen. Per 4. März 2019 wechselte C an die Tagessonderschule G in H. Mit Bericht vom 7. September 2020 empfahl der Schulpsychologische Dienst I (SPD), dass C in Zukunft eine Wohnschule besuchen soll. Mit Beschluss vom 28. September 2020 bewilligte die Primarschulpflege A die Kostengutsprache für die Beschulung von C in der Wohnschule J ab 18. Oktober 2020 für das Schuljahr 2020/2021 und beschloss, 50 % der Kosten der Gemeinde B weiterzuverrechnen. Gleichentags stellte die Primarschulpflege A einen entsprechenden Antrag an die Gemeinde B, welche das Gesuch mit Beschluss vom 9. November 2020 abwies. Am 15. Dezember 2020 stellte die Primarschulpflege A der Gemeinde B ein Wiedererwägungsgesuch, welches Letztere mit Beschluss vom 6. April 2021 abwies.

II.

Am 31. Mai 2021 reichte die Primarschulgemeinde A Klage beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Gemeinderats B vom 6. April 2021 aufzuheben und die Gemeinde zu verpflichten, "die Hälfte der Platzierungskosten im Umfang von CHF 42'450.00 für C im Internat Wohnschule J von Oktober 2020 bis Ende Schuljahr 2020/21 zu übernehmen".

Die Gemeinde B beantragte mit Klageantwort vom 25. Juni 2021, unter Entschädigungsfolge sei auf die Klage nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen. In der Folge hielten sowohl die Primarschulgemeinde A mit Schreiben vom 16. August 2021 als auch die Gemeinde B mit Schreiben vom 30. August 2021 an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt nach § 81 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) im Klageverfahren als einzige Instanz Streitigkeiten aus dem öffentlichen Recht, sofern darüber weder eine beteiligte Partei noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann.

Ist zwischen zwei (politischen oder Schul-)Gemeinden strittig, wer für die Kosten einer Sonderschulung oder Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber kein im Beschwerdeverfahren anfechtbarer Entscheid einer Verwaltungsbehörde erwirkt werden (vgl. VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 1.1 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht ist daher für die Behandlung der vorliegenden Klage zuständig.

1.2 Streitig sind Fremdplatzierungskosten in der Höhe von Fr. 42'450.-, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 86 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

1.3 Die verwaltungsrechtliche Klage ist an keine Frist gebunden, weshalb das Klagerecht nicht durch Zeitablauf verwirken kann (Tobias Jaag, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 83 N. 7). Die in Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses der Beklagten vom 6. April 2021 angeführte Rechtsmittelfrist ist daher unbeachtlich bzw. unzutreffend.

1.4 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

2.  

Gemäss § 64 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung (Abs. 1 Satz 1), wobei der Begriff "Wohngemeinde" nicht nur die Schul-, sondern auch die politische Gemeinde am Wohnsitz der Eltern umfasst (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00498, E. 3.2 mit Hinweisen). Unter die Sonderschulungskosten fallen die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Sonderheimen sowie die Kosten der integrierten Sonderschulung oder des Einzelunterrichts (§ 64 Abs. 1 Satz 2 VSG). Von den Eltern werden in der Regel Beitr.e an die Verpflegungskosten erhoben (Abs. 2).

In § 2 Abs. 1 der – den Vollzug von §§ 64 f. VSG regelnden – Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 (VFiSo, LS 412.106) wird zunächst wiederholt, dass die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung trägt. § 4 VFiSo regelt sodann die Aufteilung der Kosten der Sonderschulung bzw. die Abgrenzung der Kostenpflicht zwischen Schulgemeinde und politischer Gemeinde bei stationären Massnahmen (Einweisung in ein Sonderschulheim). Gemäss Abs. 1 lit. a der genannten Bestimmung trägt die Schulgemeinde (wie gesehen jene am Wohnort der Eltern) bei vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgender Einweisung in ein Schulheim (nur) die Kosten für den Unterricht und die Therapien gemäss der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (LS 412.103). Ist die Einweisung hingegen aus schulischen und aus sozialen Gründen erfolgt oder sind die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar, trägt die Schulgemeinde die Hälfte der gesamten Kosten (§ 4 Abs. 1 lit. b VFiSo). Ein sozialer Grund liegt beispielsweise vor, wenn die Eltern mit der Betreuung eines kranken Kindes überfordert sind (VGr, 17. September 2014, VK.2014.00003, E. 4.5). Die hälftige Kostenaufteilung greift auch dann, wenn den sozialen Gründen für die Einweisung im Vergleich zu den schulischen Gründen nur geringes Gewicht zukommt. Sodann kann die in der Bestimmung geregelte Fallgruppe, dass "die Gründe für die Einweisung nicht eindeutig feststellbar sind", als in erster Linie auf Fälle zugeschnitten gelten, bei welchen sich schulische und soziale Probleme gegenseitig bedingen und die damit verbundene Problemsituation als Ganzes den Grund für die Einweisung bildet (zum Ganzen VGr, 24. September 2020, VK.2019.00003, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Klägerin vertritt die Ansicht, es lägen schulische wie auch soziale Gründe für die Schulung von C in einem Schulheim vor, weshalb die Beklagte die Hälfte der gesamten Kosten zu tragen habe. Demgegenüber lehnt es die Beklagte ab, die Hälfte der gesamten Kosten zu tragen, da die Ursachen für die Sonderschulung von C in einem Schulheim in der Sonderschulbedürftigkeit von C und bei der Klägerin zu sehen seien, welche es verpasst habe, die immer wiederkehrenden Mobbingsituationen zu unterbinden.

Vorliegend ist deshalb zu prüfen, aus welchen Gründen C in die Wohnschule J eingewiesen wurde.

3.2 […]

3.3 Aus den ärztlichen und schulpsychologischen Berichten ergibt sich, dass die heutigen Probleme von C ihre Ursache insbesondere im Kindergarten und den ersten Primarklassen haben, als C Opfer einer andauernden Mobbingsituation war. Aufgrund dieser Vorfälle leidet C heute an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dazu kommen eine Lese- und Rechtschreibstörung sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Die Beeinträchtigungen von C beeinflussen auch sein Freizeitverhalten und insbesondere auch sein Verhalten zu Hause bei seiner Familie, weshalb die Eltern mit seiner Erziehung überfordert sind. Er ist offenbar auch auf seine jüngere Schwester eifersüchtig, was die Situation noch weiter verschärft. Die ärztlichen und schulpsychologischen Berichte zeigen deutlich auf, dass nur ein umfassender Neustart zu einer Verbesserung der schulischen und familiären Situation von C und letztlich zu einer gesellschaftlichen Integration führen kann. Dementsprechend erfolgte die Einweisung von C in die Wohnschule J aus schulischen und aus sozialen Gründen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VSG sowie § 2 und 4 Abs. 1 lit. b VFiSo zu verpflichten, Kosten in der Höhe von Fr. 42'450.- für die Platzierung von C in der Wohnschule J von Oktober 2020 bis Ende Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 86 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Jaag, § 85 N. 15). Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und das Verfahren keinen besonderen Aufwand verursacht hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beklagte hat mangels Obsiegen ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Klage wird gutgeheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 42'450.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 4'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …