{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VK-2022-00006_2024-09-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224346&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fc7f53c146fd30f87fd997757e2ce38"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VK.2022.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.09.2024  VK.2022.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.09.2024  VK.2022.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.09.2024  VK.2022.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Glasfaseranschluss. | [Klage auf Senkung der Aufschaltgeb\u00fchr und der monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchr f\u00fcr den Layer-1-Zugang zum Stadtz\u00fcrcher Glasfasernetz.] Das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem ewz bzw. der Stadt Z\u00fcrich betreffend Zugang zum st\u00e4dtischen Glasfasernetz (\"ewz.z\u00fcrinet\") ist \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur (E. 1.1); das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der kl\u00e4gerischen Begehren auf Anpassung der Konditionen f\u00fcr das Vorleistungsprodukt ewz.FLL zust\u00e4ndig (E. 1.2 f.). Anforderungen an die Bestimmtheit verwaltungsrechtlicher Leistungsklagen (E. 1.4.1). Eintreten auf die kl\u00e4gerischen Begehren betreffend Senkung der monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchr f\u00fcr ewz.FLL auf Fr. ..., Senkung der einmaligen Aufschaltgeb\u00fchr auf Fr. .... sowie betreffend Verpflichtung zur Unterbreitung eines \"Try and Buy\"-Angebots (E. 1.4.2 und 1.5). Nichteintreten auf die kl\u00e4gerischen Eventualbegehren betreffend Senkung der Geb\u00fchren \"auf einen vom Gericht festzulegenden Betrag\" bzw. \"in \u00dcbereinstimmung mit dem Leistungsauftrag [...] und den Erw\u00e4gungen des Preis\u00fcberwachers [...] auf ein vertragskonformes und wettbewerbsneutrales Niveau\" (E. 1.4.3). Nichteintreten auf das zus\u00e4tzliche Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit der derzeitigen Geb\u00fchren (E. 1.4.4). Die Kl\u00e4gerin ist befugt, von der Beklagten auf dem Klageweg die Aus\u00fcbung einseitiger \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertragsgestaltungsrechte in \u00dcbereinstimmung mit dem objektiven Recht einzufordern (E. 2). Die vom ewz derzeit verlangte monatlich wiederkehrende Geb\u00fchr f\u00fcr einen Layer-1-Zugang verst\u00f6sst nicht gegen das Erfordernis der Markt\u00fcblichkeit im Sinn von Ziff. 5 Abs. 2 des st\u00e4dtischen Leistungsauftrags (E. 3.1). Aufgrund des unterschiedlichen Leistungsumfangs und der unterschiedlichen Natur von Layer-1- und Layer-2-Zug\u00e4ngen l\u00e4sst sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten kein Anspruch auf ein bestimmtes arithmetisches Verh\u00e4ltnis zwischen den monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchren f\u00fcrdiese beiden Vorleistungsprodukte ableiten (E. 3.2.1-3.2.6). Selbst wenn die monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchren f\u00fcr diese Produkte zur Wahrung der Konkurrentengleichbehandlung in einem genau bestimmbaren Verh\u00e4ltnis stehen m\u00fcssten, ist das von der Kl\u00e4gerin postulierte ungewichtete Mittel der monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchren f\u00fcr s\u00e4mtliche Layer-2-Bandbreitenprofile kein taugliches Kriterium f\u00fcr dessen Ermittlung (E. 3.2.7). Hinsichtlich der alternativen Berechnungsweise anhand eines Vergleichs der Produktionskosten sind die Vorbringen der Kl\u00e4gerin weder hinreichend substanziiert noch enthalten sie taugliche Beweisantr\u00e4ge, angesichts derer sich weitere Beweiserhebungen rechtfertigen w\u00fcrden (E. 3.2.8). Keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten infolge \u00fcberh\u00f6hter monatlicher Geb\u00fchren f\u00fcr Layer-1-Zug\u00e4nge; Abweisung des Begehrens auf Senkung der monatlich wiederkehrenden Geb\u00fchr f\u00fcr das Produkt ewz.FLL (E. 3.3). direkte Vergleichbarkeit der Leistungen, die durch die einmalige Aufschaltgeb\u00fchr f\u00fcr Layer-1- und Layer-2-Zug\u00e4nge abgegolten werden (E. 4.6). Die h\u00f6here Aufschaltgeb\u00fchr f\u00fcr Layer-1-Zug\u00e4nge rechtfertigt sich aufgrund der im Regelfall unbestrittenermassen h\u00f6heren Anbindungskosten der Beklagten (E. 4.7-4.9). Kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Senkung der Aufschaltgeb\u00fchr f\u00fcr Layer-1-Zug\u00e4nge (E. 4.10). Pflicht der Beklagten zur Gleichbehandlung von Layer-1- und Layer-2-Bez\u00fcgern hinsichtlich der Offerierung von von \"Try and Buy\"-Angeboten (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung soweit Eintreten. Verpflichtung der Beklagten zur Offerierung eines \"Try and Buy\"-Angebot f\u00fcr das Vorleistungsprodukt ewz.FLL zu analogen Bedingungen wie f\u00fcr das Produkt ewz.FCS."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:46:28", "Checksum": "2f2d082a567506674f15743ddd9190da"}