{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.06.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2000-00001_21-06-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106164&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b06c27e3b909efed9707df53f6aecf46"}, "Num": [" VR.2000.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.21.0  VR.2000.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.21.0  VR.2000.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.21.0  VR.2000.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung f\u00fcr materielle Enteignung | Bewirken Freifl\u00e4chen, mit denen der Kernzone zugeteilte Grundst\u00fccke zum Schutz von benachbarten Geb\u00e4uden belegt wurden, eine materielle Enteignung? Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen \u00fcber die Beschwerde gem\u00e4ss \u00a7\u00a7 50 ff. VRG (E. 1a). Auf einen Augenschein kann verzichtet werden (E. 1b). Massgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt, ist der 16. November 1985 (E. 2a). Es liegt keine materielle Enteignung vor, wenn sich ein Bauverbot nur auf einen kleinen Teil einer Parzelle bezieht und der Eigent\u00fcmer den Rest noch bestimmungsgem\u00e4ss nutzen kann. Die Grenze liegt im Bereich zwischen 35 und 45 %. Dabei sind mehrere Parzellen, die sich nur zusammen nutzen lassen, als Eiheit zu betrachten, w\u00e4hrend grosse Grundst\u00fccke, die verschiedenartige, nicht in engerem Zusammenhang stehende Teile umfassen, entsprechend aufzuteilen sind (E. 3a). Dem mit einer Freifl\u00e4che belegten Teil des einen Grundst\u00fccks kommt selbst\u00e4ndiger Charakter zu (E. 3b). Auch der betroffene Teil des zweiten Grundst\u00fccks ist gesondert zu betrachten, da es von einer anderen planerischen Massnahme betroffen ist als die anderen Teile und das Grundst\u00fcck eher zuf\u00e4llig zusammenh\u00e4ngende Bereiche mit unterschiedlicher Ausrichtung umfasst (E. 3c). Die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Nichteinzonung sind anwendbar (E. 4a). Eine Nichteinzonung stellt nur ausnahmsweise eine materielle Enteignung dar (E. 4b). Vorliegend fragt sich, ob die betroffenen Parzellenteile am Stichtag zum weitgehend \u00fcberbauten Gebiet z\u00e4hlten (E. 4c). Beide Grundst\u00fccksteile geh\u00f6ren dem Dorfkern und deshalb dem weitgehend \u00fcberbauten Gebiet an (E. 5c). Es lagen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, die gegen eine Einzonung sprachen (E. 5d). Die Entsch\u00e4digung bemisst sich aufgrund des Verkehrswerts mit bzw. ohne den fraglichen Eingriff. Die Werte sind anhand von Vergleichspreisen zu ermitteln. Massgeblicher Zeitpunkt ist das Inkrafttreten der Eigentumsbeschr\u00e4nkung (E. 6a). Das Verwaltungsgericht hat das Ermessen der Sch\u00e4tzungskommission zu respektieren (E. 6b).\rEs ist sachgerecht, Hand\u00e4nderungen sehr kleiner Parzellen und von an Autobahn oder Bahnlinie gelegenen Grundst\u00fccken nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 6c).\rDie Sch\u00e4tzungskommission hat den 1985 verzeichneten H\u00f6hepunkt der Preisentwicklung zu wenig ber\u00fccksichtigt (E. 6d).\rDie Abz\u00fcge f\u00fcr Baueinschr\u00e4nkungen in der Kernzone und den Restlandwert sind gerechtfertigt (E. 6e).\rBGE-Nr. 1A.159/2001"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:06", "Checksum": "5c5f4a2a4025765164c0600e7c9727fb"}