{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2000-00006_2001-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106111&W10_KEY=13823306&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "21d2dda0548067fef2028d389cba4288"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VR.2000.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2001  VR.2000.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2001  VR.2000.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2001  VR.2000.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digungsanspruch aus Enteignung | Erschliessungskosten: Zust\u00e4ndigkeit des VGr im Rekursverfahren nach Abtretungsgesetz und im Klageverfahren nach Verwaltungsrechtspflegegesetz (E. 1a/b). Eine vertragliche Regelung \u00fcber die Erschliessungskosten war zul\u00e4ssig, und \u00fcber die Streitigkeit ist grunds\u00e4tzlich im Klageverfahren zu entscheiden (E. 1b). Auch eine Beurteilung im Rekursverfahren bzw. vorg\u00e4ngig im Sch\u00e4tzungsverfahren unter dem Titel einer  Enteigung eines vertraglich begr\u00fcndeten, wohlerworbenen Rechts kommt in Betracht (E. 1c). Vereinigung der beiden Verfahren (E. 1e). Begriff des wohlerworbenen Rechts in Lehre und Rechtsprechung (E. 2b). Aus den - nicht schriftlich fixierten - Abmachungen zwischen der Gemeinde als Grundst\u00fcckseigent\u00fcmerin einerseits und der privaten Eigent\u00fcmerin der betroffenen Grundst\u00fccke andererseits l\u00e4sst sich keine Zusicherung entnehmen, wonach die Grundst\u00fccke der Gemeinde einmal \u00fcberbaut w\u00fcrden. Infolgedessen sind der privaten Grundeigent\u00fcmerin die von ihr vorgeschossenen Erschliessungskosten  n i c h t zur\u00fcckzuerstatten, nachdem zwischenzeitlich eine \u00dcberbauung infolge Zuweisung der Grundst\u00fccke zur Freihaltezone unm\u00f6glich geworden ist: keine Entsch\u00e4digungspflicht aus materieller Enteignung, Abweisung des Rekurses (E. 2c). Die Kosten des Sch\u00e4tzungsverfahrens sind vollumf\u00e4nglich der Gemeinde aufzuerlegen  (E. 3). Ersatz der Erschliessungskosten gest\u00fctzt auf vertragliche Abmachungen? Aus der chronologischen Entwicklung ergibt sich, dass sich die Gemeinde (im Sinn einer aufschiebenden Bedingung) lediglich f\u00fcr den Fall einer tats\u00e4chlichen \u00dcberbauung verpflichtete, die von der privaten Grundeigent\u00fcmerin vorgeschossenen Erschliessungskosten selber zu \u00fcbernehmen (E. 4a/b). Infolge dieser bedingten Verpflichtung stellt sich die Frage nicht, ob diese Verpflichtung im Sinn von Art. 119 OR unm\u00f6glich geworden ist und wer gest\u00fctzt darauf f\u00fcr den Schaden einzustehen hat. Abweisung der Klage (E. 4c). BGE-Nr. 1A.137/2001 BGE-Nr. 1P.527/2001"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:14:39", "Checksum": "52bcb0926e4faf9dc8a80d961d792af3"}