{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.09.2001", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2001-00001_20-09-2001.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106298&W10_KEY=4467148&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e50980f8d8a09f256ee7b85e36765fbe"}, "Num": [" VR.2001.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VR.2001.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VR.2001.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01..2.20.0  VR.2001.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessungskosten | Bei vorzeitiger Erschliessung d\u00fcrfen den privaten Grundeigent\u00fcmern die gesamten Kosten \u00fcberw\u00e4lzt werden. Das Verwaltungsgericht ist zust\u00e4ndig. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen \u00fcber die Beschwerde. Zu entscheiden hat die Kammer (E. 1a). Der Rekurs der Gemeinde kann als durch R\u00fcckzug erledigt abgeschrieben werden (E. 1b). Dem Antrag, die Gemeinde habe die Grundst\u00fccke zu enteignen, kommt keine selbst\u00e4ndige Bedeutung zu (E. 1c). Auf Zeugeneinvernahmen und einen Augenschein ist zu verzichten (E. 1d). Zu beurteilen ist, ob die Rekurrentin f\u00fcr das Land zu entsch\u00e4digen ist und ihr die Strassenbaukosten zu ersetzen sind, nicht aber, ob die Gemeinde den \u00dcbergang der Strassen ins \u00f6ffentliche Eigentum erreichen und deren Fertigstellung erzwingen kann (E. 2). Die Rekurrentin hatte Mitte der 80er-Jahre keinen Anspruch auf Groberschliessung durch die Gemeinde (E. 3a). Zwischen den Parteien ist ein \u00f6ffentlicher Vertrag zustandegekommen, auch wenn die Rekurrentin der Offerte der Gemeinde nicht schriftlich zugestimmt hat (E. 3b). Die Offerte der Gemeinde beinhaltete keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Land und die Baukosten. Dies war gerechtfertigt, weil im Wesentlichen nur die Rekurrentin von der Erschliessung profitierte. Diese ist auf ihrer Zustimmung zu behaften (E. 3c). Nach Lehre und Rechtsprechung sind Erschliessungsvertr\u00e4ge zul\u00e4ssig (E. 4a). Es ist zul\u00e4ssig, bei vorzeitiger Erschliessung die Kosten vollst\u00e4ndig den interessierten Privaten zu \u00fcberw\u00e4lzen (E. 4b). Dass die Gemeinde mit anderen Privaten abweichende Vereinbarungen \u00fcber die Kosten\u00fcbernahme einging, widerspricht der Rechtsgleichheit nicht (E. 5). Aus den weiteren Vorbringen vermag die Rekurrentin nichts zu eigenen Gunsten abzuleiten (E. 6). Der Rekurs ist damit abzuweisen (E. 7). BGE-Nr. 1A.187/2001"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:20:23", "Checksum": "ad0f36258d1f94ddaea0f8452c2e1fa2"}