{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2001-00003_2001-09-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=106293&W10_KEY=13823305&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f320f300630b2f3ab8dbb5f041e9f059"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VR.2001.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.09.2001  VR.2001.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.09.2001  VR.2001.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.09.2001  VR.2001.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Anspruchsberechtigung bez\u00fcglich der Entsch\u00e4digung nach Verkauf des Grundst\u00fccks einer Erbengemeinschaft durch deren Vertreter Es ist nach den Verfahrensbestimmungen \u00fcber die Beschwerde \u00fcber den Rekurs zu entscheiden (E. 1a). Der Rekurrent tritt in eigenem Namen auf und vertritt nur eigene Anspr\u00fcche. In diesem Umfang steht ihm die Legitimation zu (E. 1b). Es kann offen bleiben, ob von einer Bevollm\u00e4chtigung durch die \u00fcbrigen Erben auszugehen ist und ob er allein Bezahlung einer Entsch\u00e4digung an die Erbengemeinschaft verlangen k\u00f6nnte (E. 1c). Zu pr\u00fcfen ist, ob die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche durch die Miterben an den Rekurrenten abgetreten wurden (E. 2a). Eine Abtretungserkl\u00e4rung liegt nicht vor. Eine Abtretung im Verkaufsvertrag \u00fcber die Liegenschaft w\u00e4re wegen des Verbots des Selbstkontrahierens ung\u00fcltig (E. 2b). Mangels Anspruchsberechtigung des Rekurrenten ist der Rekurs abzuweisen (E. 2c). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schutzzonenreglements war das streitbetroffene Grundst\u00fcck wegen des Waldabstands von 30 m nicht zus\u00e4tzlich \u00fcberbaubar. Eine materielle Enteignung liegt somit nicht vor (E. 3b). Der Einwand, beim Nachbargrundst\u00fcck habe es sich nicht um Wald gehandelt, wird durch die Akten widerlegt (E. 3c). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden, da der Rekurrent um die geringen Erfolgschancen seiner Begehren h\u00e4tte wissen m\u00fcssen (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:16:03", "Checksum": "8c29626707dab8db764018bf4d502ddf"}