{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2003-12-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2002-00010_2003-12-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203841&W10_KEY=13823298&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd919291f60231eba2de66744de100c7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VR.2002.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.12.2003  VR.2002.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.12.2003  VR.2002.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.12.2003  VR.2002.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimschlag | Heimschlagsrecht eines Bauernhauses infolge materieller Enteignung:  Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Heimschlag des Bauernhauses ist m\u00f6glich, wenn die Unterschutzstellung des Bauernhauses gem\u00e4ss \u00a7 214 Abs. 1 PBG eine materielle Enteignung bewirkt hat (E. 2.1). Bei Denkmalschutzmassnahmen nimmt das Bundesgericht einen entsch\u00e4digungspflichtigen Entzug von wesentlichen Eigentumsbefugnissen nur dort an, wo die Massnahme eine bestimmungsgem\u00e4sse, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der Liegenschaft verunm\u00f6glicht (E. 2.2). Die Rechtsprechung, die bei F\u00e4llen entwickelt wurde, bei welchen ein Grundst\u00fcck teilweise mit einem Bauverbot belegt wurde, l\u00e4sst sich nur beschr\u00e4nkt auf ein Grundst\u00fcck \u00fcbertragen, welches von einer Unterschutzstellung betroffen ist, da dort nicht bloss die partielle Freihaltung von Land, sondern die Erhaltung der Baute angestrebt wird (E. 3.1). Die Unterschutzstellung des Geb\u00e4ude\u00e4usserns erlaubt eine bestimmungsgem\u00e4sse Nutzung (E. 3.2). Umstritten ist die Unteschutzstellung des Geb\u00e4udeinnerns (E. 3.3). Das vom Gutachter erstellte Gutachten ist nicht aus dem Recht zu weisen, da das rechtliche Geh\u00f6r der Rekurrierenden gewahrt wurde (E. 4). Im vorliegenden Fall verhindert die Unterschutzstellung des Geb\u00e4udeinnerns eine den heutigen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgende Wohnnutzung, weshalb der Rekurs gutzuheissen ist. Die Unterschutzstellung bewirkt eine materielle Enteignung, weshalb die Rekurrierenden den Heimschlag verlangen k\u00f6nnen (E. 5.1-5.9). Kostenfolge (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:24:39", "Checksum": "2149798f92e4e63e8cce47e4351de8bf"}