{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2003", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2003-00001_23-10-2003.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=203843&W10_KEY=4467143&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "27336c85d179113af20042fc573dfc29"}, "Num": [" VR.2003.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03..2.23.1  VR.2003.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03..2.23.1  VR.2003.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03..2.23.1  VR.2003.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung: Zuweisung von Zentrumszone zur Erholungszone Begriff der materiellen Enteignung (E. 3a). Unterscheidung zwischen Auszonung und Nichteinzonung (E. 3b). Massgeblicher Stichtag ist das Inkrafttreten der fraglichen Zonierung (E. 3c). Insbesondere Begriff der Nichteinzonung: Von einer Nichteinzonung ist nur auszugehen, wenn erstmals eine bundesrechtskonforme Raumordnung geschaffen wird. Dagegen ist von einer Auszonung auszugehen, wenn eine urspr\u00fcngliche Nutzungsplanung dem Bundesrecht entsprach, die Dimensionierung der Bauzonen sich sp\u00e4ter aber z.B. wegen der demographischen Entwicklung oder neuer Verdichtungsm\u00f6glichkeiten als zu gross erweist (E. 4b/bb). Konkret liegt eine Auszonung vor, weil die fragliche Zonierung nur die zwischenzeitlich erm\u00f6glichte h\u00f6here bauliche Nutzung \"zur\u00fcckkorrigiert\" (E. 4b/cc). Pr\u00fcfung der Frage, ob am Stichtag die nahe M\u00f6glichkeit der \u00dcberbauung des Grundst\u00fccks bestand: Ein h\u00e4ngiges grossr\u00e4umiges Quartierplanverfahren, welches das Grundst\u00fcck miteinbezogen hat, konnte die nahe \u00dcberbaubarkeit nicht ohne weiteres ausschliessen (E. 5a). Zu ber\u00fccksichtigen ist ein Vorentscheid, wonach eine \u00dcberbauung auf dem Grundst\u00fcck das Quartierplanverfahren nicht pr\u00e4judiziert h\u00e4tte. Die strassenm\u00e4ssige Erschliessung war gesichert (E. 5b). Eine kommunale richtplanerische Festsetzung - da nur beh\u00f6rdenverbindlich - stellte kein Hindernis f\u00fcr die Pr\u00fcfung der \u00dcberbaubarkeit dar (E. 5c). Die Groberschliessung war gegeben (E. 5d). Die Auszonung entzieht somit der Grundeigent\u00fcmerin eine wesentliche, aus dem Eigentum fliessende Befugnis und kommt einer Enteignung gleich (E. 5e). Gutheissung (R\u00fcckweisung an Sch\u00e4tzungskommission zur Bemessung der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:22:34", "Checksum": "dd690f6a4bc607158e129d736877d7a3"}