{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.08.2004", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2003-00002_19-08-2004.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204426&W10_KEY=4467140&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1acb03f19c96260d9b77d9f89c70f43d"}, "Num": [" VR.2003.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VR.2003.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VR.2003.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04..2.19.0  VR.2003.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung: Umzonung eines Grundst\u00fccks in der Industriezone A in ein Erholungsgebiet f\u00fcr Parkanlagen bzw. Familieng\u00e4rten. Zust\u00e4ndigkeit und Verfahren (E. 1 und 2). Bundesgerichtliche Rechtsprechung zur materiellen Enteignung (E. 3). Unterschied zwischen Auszonung und Nichteinzonung (E. 3.2). Redimensionierungen von Bauzonen sind nur dann als Auszonungen zu qualifizieren, wenn die fr\u00fchere Zonenplanung den formellen und materiellen Anforderungen des Bundesrechts gen\u00fcgte, namentlich die Bauzonen sachgerecht bemessen wurden, sich die Dimensionierung aber hinterher z.b. wegen der demografischen Entwicklung oder wegen neuer Verdichtungs- bzw. Umnutzungsm\u00f6glichkeiten als zu gross erweist (E. 4.2.3). Die Revision des PBG von 1993 hatte aber nicht die erstmalige Anpassung an das RPG zum Thema (E. 4.2.4). Vielmehr wurde die vorliegend zur Debatte stehende Bau- und Zonenordnung bereits 1986 an die Vorgaben des RPG angepasst (E. 4.2.4). Damit handelt es sich vorliegend um eine Auszonung, nicht um eine Nichteinzonung. Kl\u00e4rung der Frage, ob das fragliche Grundst\u00fcck am Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit aus eigener Kraft in naher Zukunft h\u00e4tte \u00fcberbaut werden k\u00f6nnen (E. 5). Baureife wird in casu verneint, weil das Grundst\u00fcck einerseits unter dem Quartierplanbann stand und andererseits das Quartierplanverfahren von zwei unsicheren Faktoren abhing: der Frage des genauen Verlaufs des Perimeters des angrenzenden Moorschutzgebietes sowie der Linienf\u00fchrung der in der Richtplanung verankerten Staatsstrasse (E. 6). Mit dem Abschluss des Quartierplanverfahrens in naher Zukunft h\u00e4tte deshalb nicht gerecht werden k\u00f6nnen (E. 6.4). Die Frage der tats\u00e4chlichen Erschliessung kann deshalb offen bleiben (E. 6.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:23:42", "Checksum": "ec1450bb286dcd810d1baca328e087e8"}