{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.06.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2004-00002_23-06-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205188&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf54932bff020046968c15154c07420f"}, "Num": [" VR.2004.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VR.2004.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VR.2004.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.23.0  VR.2004.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung (Zuweisung von Grundst\u00fccken von der Wohnzone D zur Freihaltezone; verschiedene Grundst\u00fccke in Z\u00fcrich) Tatsachen, die sich nach dem massgeblichen Stichtag realisiert haben, sind grunds\u00e4tzlich nicht zu beachten (E. 3). Begriff der materiellen Enteignung, Abgrenzung zwischen Auszonung und Nichteinzonung; Beurteilung der Eingriffsintensit\u00e4t bei Betroffenheit nur eines Teils eines Grundst\u00fccks; massgeblicher Stichtag (E. 4). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der nutzungsplanerischen Festsetzung (1997) galt in der Stadt Z\u00fcrich mit der BZO 1963 keine Zonenordnung, die den Anforderungen des RPG vollumf\u00e4nglich entsprach (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung). Die Zuweisung der Grundst\u00fccke zur Freihaltezone ist deshalb als (nicht entsch\u00e4digungspflichtige) Nichteinzonung zu w\u00fcrdigen. Fallgruppen, in denen der Eingriff gleichwohl enteignungs\u00e4hnlich wirkt (E. 5). Begriff des weitgehend \u00fcberbauten Gebietes und der Baul\u00fccken (E. 6.1). Grundst\u00fccke in Z\u00fcrich-Affoltern (in der N\u00e4he der Kirche) und in Z\u00fcrich-H\u00f6ngg: Es liegen an beiden \u00d6rtlichkeiten fl\u00e4chenm\u00e4ssig und bezogen auf das umgebende Siedlungsbild keine Baul\u00fccken vor (E. 6.2.2, 6.3.2). Grundst\u00fccke in Z\u00fcrich-Affoltern (Katzenseestrasse): Angesichts der weiter von der Bauzone entfernten Lage kann nicht von einer Baul\u00fccke gesprochen werden; einen Einzonungsanspruch gibt es nicht (E. 6.4.2). Bedeutung der Erschliessungsverh\u00e4ltnisse bei der Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt (E. 7.1). Grundst\u00fcck in Z\u00fcrich-Affoltern (in der N\u00e4he der Kirche): Es wurden keine Geldleistungen f\u00fcr die Erschliessung erbracht; die Feinerschliessung fehlte (E. 7.2.2). Grundst\u00fccke in Z\u00fcrich-H\u00f6ngg: Seit dem Beschluss des Stadtrats im Jahr 1989, die Grundst\u00fccke nicht einzuzonen, konnte sich der Grundeigent\u00fcmer nicht mehr auf eine berechtigte Hoffnung der baulichen Nutzung st\u00fctzen. Diesbez\u00fcgliche Anstrengungen des Grundeigent\u00fcmers waren spekulativ. Immerhin zahlt die Stadt eine geleistete Akontozahlung im Hinblick auf ein Quartierplanverfahren dem Grundeigent\u00fcmer zur\u00fcck (E. 7.3.2). Grundst\u00fccke in Z\u00fcrich-Affoltern (Katzenseestrasse): Einer \u00dcberbauung standen seit jeher verschiedene Hindernisse entgegen, namentlich das Erfordernis eines Quartierplans. Investitionen in die Erschliessung sind nicht erfolgt (E. 7.4.2). In diesem Fall sind den Grundeigent\u00fcmern unn\u00fctz gewordene Projektierungskosten nicht zu ersetzen (E. 8.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:53", "Checksum": "78a73fc5fee9412ffe6dbe5ad0b2bf4d"}