I.
Im Rahmen des Strassenprojekts
betreffend die L-Strasse in X (Erneuerung der Fahrbahn, Erstellung beidseitiger
Rad- und Gehwege) schloss der Staat Zürich mit der Primarschulgemeinde X als
Eigentümerin des mit dem alten Dorfschulhaus überbauten Grundstücks Kat.Nr. 01
am 27. November 2003 einen Vertrag ab. Die Primarschulgemeinde erklärte
sich darin mit dem geplanten Ausbau im Bereich des alten Schulhauses
einschliesslich einer Landabtretung von ca. 35 m2 zu Fr. 280.-/m2
einverstanden und verzichtete auf eine Projekteinsprache. Ferner wurde
festgehalten, dass der Trottoirbeitrag von Fr. 5'920.-, den der Staat
Zürich für den Ersatz des auf der anstossenden Strassenseite bestehenden Trottoirs
durch einen kombinierten Rad- und Gehweg fordert, bestritten werde; hierüber
habe die Schätzungskommission und allenfalls anschliessend das
Verwaltungsgericht zu entscheiden.
II.
Der Staat Zürich ersuchte am 5. März
2004 das Statthalteramt des Bezirkes Y um Einleitung des Schätzungsverfahrens.
Das Statthalteramt überwies am 11. März 2004 die Akten der
Schätzungskommission. Diese beschloss am 26. Oktober 2004, in teilweiser
Gutheissung der Klage des Staates Zürich werde die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger den Trottoirbeitrag von Fr. 5'925.- zu leisten. Die Geltendmachung
der Beitragsforderung werde jedoch vorläufig aufgeschoben; der Beitrag werde
fällig, wenn das Schulhaus innert 15 Jahren verkauft oder in das
Finanzvermögen der Schulgemeinde übertragen werde. Die Kosten des
Schätzungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt. Aus den Erwägungen: Der
Umstand, dass sich die Schulhausliegenschaft zurzeit im Verwaltungsvermögen
befinde und dementsprechend der Erfüllung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe
diene, stehe der Erhebung eines Mehrwertbeitrages für die Trottoire, die auf der
anstossenden Strassenseite auf 3 m, auf der gegenüberliegenden Seite auf
2 m ausgebaut werden sollen, nicht entgegen. Dem genannten Umstand könne
indessen entsprechend dem Eventualantrag der Beklagten dadurch Rechnung
getragen werden, dass die Geltendmachung der Beitragsforderung gestützt auf § 62
lit. g Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981
(StrassG, LS 722.1) und anlehnend an § 19 des Abtretungsgesetzes vom
30. November 1879 (AbtrG, LS 781) aufgeschoben werde.
III.
Mit Rekurs vom 20. Januar 2005
beantragte die Baudirektion namens des Staates Zürich dem Verwaltungsgericht,
der Primarschulgemeinde X sei entgegen Disp. Ziff. I Abs. 2 des
Schätzungsentscheids kein Aufschub des geschuldeten Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-
zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2005 wurde der Primarschulgemeinde
X Frist zur Einreichung eine Rekursantwort angesetzt, unter Hinweis darauf,
dass die Eingabe des Staates Zürich vom 20. Januar 2005 bereits einen
bestimmten Rekursantrag sowie eine hinreichende Begründung enthalte, weshalb
von der Ansetzung einer weiteren Frist nach § 46 Abs. 2 AbtrG zur
Einreichung einer Rekursschrift abgesehen werden könne. Die Primarschulgemeinde
X beantragte dem Verwaltungsgericht hierauf am 9. Februar 2005, Disp. Ziff. I
des Schätzungsentscheids und damit die Verpflichtung zur Leistung eines
Trottoirbeitrags sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Rekurrenten. Die Schätzungskommission verzichtete auf Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung des
vorliegenden Rekurses des Staates Zürich, womit dieser die von der
Schätzungskommission gestützt auf § 62 lit. g StrassG angeordnete
Stundung des Trottoirbeitrages von Fr. 5'925.- aufgehoben haben will, nach
§ 46 Abs. 1 AbtrG zuständig.
Bei diesem Mehrwertbeitrag handelt es sich
um eine so genannte Kausalabgabe (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 2647 f.). Es fragt
sich daher, ob die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 AbtrG durch § 43
Abs. 1 lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) ausgeschlossen werde, welche Bestimmung die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter
Abgaben für unzulässig erklärt. Das ist zu verneinen. Wohl hat das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Rekursen in Enteignungsstreitigkeiten
nach § 46 Abs. 1 AbtrG die Bestimmungen über die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt hat (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 41 N. 40; RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998
Nr. 23). Doch ging es in der diesbezüglichen Rechtsprechung bisher um
Fragen der Kognition (§§ 50/51 VRG), der Entscheidungsbefugnis (§§ 63/64
VRG) und der Verfahrensabwicklung (§§ 56 – 61 VRG). Die für das
Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz massgebende Zuständigkeitsordnung von
§§ 41 ff. VRG einschliesslich des Ausnahmekatalogs in § 43 Abs. 1
VRG ist nicht ohne weiteres auf den Rekurs in Enteignungsstreitigkeiten nach § 46
Abs. 1 AbtrG übertragbar. Zwar hat das Verwaltungsgericht in ausdehnender
Auslegung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG seine Zuständigkeit nicht
nur bezüglich Erlass und Stundung von Abgaben, sondern auch hinsichtlich Erlass
und Stundung anderer dem Gemeinwesen geschuldeter Leistungen ausgeschlossen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 43 N. 15; RB 2003 Nr. 18). Sodann
soll der Ausnahmekatalog von § 43 Abs. 1 VRG dem gesetzgeberischen
Grundgedanken entsprechend auch bei im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren
zu beurteilenden Streitigkeiten aus verwaltungsgerichtlichen Verträgen zum Zug
kommen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 41). Zu beachten ist jedoch,
dass der Gesetzgeber mit § 43 Abs. 1 lit. e VRG die verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeit bezüglich "typischer" Erlass- und Stundungsbegehren
ausschliessen wollte, welche im Hinblick auf die prekären Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller gestellt werden (bezüglich Strassen-
und Trottoirbeiträge vgl. die Stundungsregelung in § 62 lit. f Abs. 2
StrassG); für solche Streitigkeiten soll das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht
von vornherein nicht zuständig sein (vgl. aber RB 2003 Nr. 17). Bei
der hier in Frage stehenden Bestimmung von § 62 lit. g Abs. 1
StrassG, auf welche die Schätzungskommission den Aufschub der Abgabeerhebung
gestützt hat, handelt es sich jedoch um eine Stundung besonderer Art. Zudem
war das Verwaltungsgericht bereits vor der Einführung der Generalklausel mit
Ausnahmekatalog (§§ 41 – 43 VRG in der Fassung vom 8. Juni 1997) für
Streitigkeiten betreffend Stundung von Mehrwertsbeiträgen im Sinn von § 62
lit. g StrassG (bzw. noch § 17g des Strassengesetzes vom 20. August
1893; aStrassG) zuständig, damals allerdings noch im Klageverfahren nach § 82
lit. g VRG in der ursprünglichen Fassung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 19;
vgl. etwa RB 1966 Nr. 97, RB 1975 Nr. 122) oder im
Beschwerdeverfahren nach § 42 VRG in der ursprünglichen Fassung (vgl. RB 1977
Nr. 106). Mit der Neuordnung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
Beschwerdeinstanz (Übergang zu einer Generalklausel mit Ausnahmekatalog) wollte
der Gesetzgeber den verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich nicht einschränken.
Demnach wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Behandlung des vorliegenden Rekurses durch § 43 Abs. 1 lit. e
VRG nicht ausgeschlossen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf den Rekurs einzutreten. Eine andere, nicht die prozessuale
Zulässigkeit des vorliegenden Rekurses betreffende Frage ist es allerdings, ob
die Schätzungskommission mit der in Disp. Ziff. I Abs. 3 gestützt auf
§ 62 lit. g StrassG getroffenen Anordnung (wonach der
Beitragsanspruch vom Staat Zürich nur durchgesetzt werden kann, sofern das
Schulhaus binnen 15 Jahren verkauft oder in das Finanzvermögen der
Schulgemeinde übertragen wird) ihren Zuständigkeitsbereich überschritten hat
(dazu nach folgend E. 2).
1.2
Gemäss § 38 Abs. 1 VRG erledigt das
Verwaltungsgericht Streitigkeiten in Dreierbesetzung, sofern nicht kraft § 38
Abs. 2 VRG der Einzelrichter zuständig ist, was nach der letztgenannten
Bestimmung auf Anordnungen in näher bezeichneten Rechtsgebieten sowie allgemein
auf Streitigkeiten zutrifft, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt.
Hier ist die Stundung eines Gehwegbeitrages von Fr. 5'925.- streitig, was
nach § 38 Abs. 2 VRG die einzelrichterliche Zuständigkeit begründet.
Es fragt sich allerdings, ob diese Regelung überhaupt anwendbar sei, weil sich
die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht
unmittelbar aus dem VRG, sondern aus § 46 AbtrG ergibt. Das ist zu
bejahen. Als organisatorische Bestimmung ist § 38 VRG mit der darin
vorgesehenen Unterscheidung verschiedener Spruchkörper auch massgebend für die
Behandlung von Rekursen nach § 46 Abs. 1 AbtrG, zumal das
Verwaltungsgericht wie erwähnt für die Beurteilung solcher Rechtsmittel die
Bestimmungen über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde für anwendbar erklärt
hat.
1.3
Die Rekursgegnerin beantragt in ihrer Rekursantwort
vom 9. Februar 2005 nicht nur die Bestätigung des Schätzungsentscheids,
sondern die Aufhebung der in diesem Entscheid festgelegten Verpflichtung zur
Bezahlung des vom Rekurrenten geforderten Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-.
Um dieses Ziel zu erreichen, hätte sie jedoch binnen zwanzig Tagen nach
Zustellung des Schätzungsentscheids selber einen Rekurs beim Verwaltungsgericht
anmelden müssen (§ 46 Abs. 1 AbtrG). Dies hat sie nicht getan, obwohl
sie in Disp. Ziff. III des Schätzungsentscheids auf diese Regelung
hingewiesen worden ist. Der Schätzungsentscheid ist der Rekursgegnerin am
6. Januar 2005 zugestellt worden. Die zwanzigtägige Anmeldefrist begann
daher (nach Ablauf des Fristenstillstands gemäss § 71 VRG in Verbindung
mit § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) am 9. Januar
2005 zu laufen und endigte am 28. Januar 2005. Die am 10. Februar
2005 der Post übergebene Rekursantwort vom 9. Februar 2005 erweist sich
daher – als Rechtsvorkehr zur Anmeldung eines eigenen Rekurses – als verspätet.
Daran ändert der Umstand nichts, dass diese Eingabe binnen der mit
Präsidialverfügung vom 27. Januar 2005 angesetzten Frist von 20 Tagen
zur Einreichung einer Rekursantwort erfolgt ist. Wie erwähnt, sind auf Rekurse
in Enteignungsstreitigkeiten nach § 46 Abs. 2 AbtrG die Bestimmungen
des VRG über die verwaltungsgerichtliche Beschwerde anwendbar. Gemäss § 63
Abs. 2 VRG darf das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung, sofern
es sie aufhebt, "nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers" (als
welcher im vorliegenden Zusammenhang der Staat Zürich zu gelten hat) abändern.
Schon von dieser Regelung her ist eine so genannte Anschlussbeschwerde (d.h.
ein Rechtsmittel des Beschwerdegegners, das nach Ablauf der Beschwerdefrist
erst in der Beschwerdeantwort erhoben wird) nicht zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 63 N. 16; vgl. auch Vorbem. zu §§ 19-28 N. 62, § 26 N. 20).
Demnach ist Disp. Ziff. I Abs. 1 des Schätzungsentscheides, womit die
Rekursgegnerin zur Leistung eines Trottoirbeitrags von Fr. 5'925.-
verpflichtet wird, in Rechtskraft erwachsen. Das wird dadurch, dass nunmehr
aufgrund des vom Staat erhobenen Rekurses der der Rekursgegnerin gewährte
Aufschub der Abgabeerhebung streitig bleibt, nicht in Frage gestellt (vgl. RB 1966
Nr. 97).
2.
2.1
Das Strassengesetz regelt in § 62 (in
Weiterführung der früheren Regelung von § 17 aStrassG) die Erhebung von
Strassen- und Trottoirbeiträgen, insbesondere die Voraussetzungen für die
Erhebung (lit. b und c hinsichtlich der Strassen-, lit. d
hinsichtlich der Trottoirbeiträge), die Zahlungsfrist und die Voraussetzungen
für deren Erstreckung (lit. f), die Voraussetzungen für einen Aufschub der
Abgabeerhebung (lit. g), das gesetzliche Pfandrecht (lit. i), den
nachträglichen Verzicht des Gemeinwesens auf die Ausführung des beitragsauslösenden
Projekts (lit. k) sowie das Heimschlagsrecht des beitragspflichtigen
Grundeigentümers (lit. l). Gemäss § 62 lit. e Abs. 1 werden
die Strassen- und Trottoirbeiträge in dem für den Bezug von Mehrwertsbeiträgen
gemäss kantonaler Enteignungsgesetzgebung (vgl. §§ 17 ff. AbtrG)
vorgeschriebenen Verfahren erhoben, womit die Zuständigkeit der Schätzungskommission
und des Verwaltungsgerichts begründet wird (§ 20 AbtrG). Eine besondere
Zuständigkeitsregelung enthält jedoch § 62 lit. h StrassG bezüglich
Anordnungen betreffend Erstreckung der Zahlungsfrist im Sinn von lit. f Abs. 2
sowie Aufschub der Abgabeerhebung im Sinn von lit. g: Über diesbezügliche
Gesuche entscheidet nicht die Schätzungskommission, sondern bei kommunalen
Projekten die zuständige Gemeindebehörde sowie bei staatlichen Projekten die
Baudirektion. Die diesbezügliche Anordnung einer kommunalen Behörde kann mit
Rekurs an den Bezirksrat weitergezogen werden (§ 19 Abs. 1 VRG); ein
diesbezüglicher Entscheid der Baudirektion unterliegt dem Rekurs an den
Regierungsrat (§ 19a Abs. 1 VRG). Sofern derartige Rekursentscheide
einen Aufschub der Abgabeerhebung nach § 62 lit. g StrassG betreffen,
unterliegen sie wie ausgeführt (vorn E. 1.1.) der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Von der Beschwerde ausgenommen sind demgegenüber
Rekursentscheide betreffend Erstreckung der Zahlungsfrist nach § 62 lit. f
Abs. 2 StrassG (§ 43 Abs. 1 lit. e VRG).
2.2
Nach dem Gesagten war die Schätzungskommission im
vorliegenden Fall zuständig, über die Erhebung des streitigen Trottoirbeitrags
zu entscheiden, und ist ihr diesbezüglicher Entscheid (Disp. Ziff. I Abs. 1)
bereits in Rechtskraft erwachsen. Nicht zuständig war sie jedoch für die
zugleich getroffene Anordnung, die Erhebung des Beitrags im Sinn von § 62 lit. g
StrassG aufzuschieben. Hierfür zuständig wäre die Baudirektion (vgl. unveröffentlichte
Erwägung 1 des in RB 1977 Nr. 106 publizierten Urteils VB.1977.00022
vom 4. Oktober 1977; vgl. auch RB 1961 Nr. 118). Diese Anordnung
ist daher wegen Kompetenzwidrigkeit aufzuheben, was im Ergebnis auf eine
Gutheissung des Rekurses hinausläuft.
3.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müsste
die Rekursgegnerin, um den ihr von der Schätzungskommission kompetenzwidrig
zugestandenen Aufschub der Abgabeerhebung doch noch zu erreichen, ein entsprechendes
Gesuch an die Baudirektion einreichen, und – falls dieses abgelehnt würde –
Rekurs an den Regierungsrat erheben. Da die Baudirektion im jetzigen
Rekursverfahren ihre ablehnende Haltung bereits zum Ausdruck gebracht hat (indem
sie gegen die diesbezügliche Anordnung der Schätzungskommission Rekurs erhoben
hat), rechtfertigt sich im Interesse der Verfahrensökonomie ein abgekürztes Vorgehen:
Der von der Rekursgegnerin bereits im Schätzungsverfahren gestellte Eventualantrag,
es sei ihr gestützt auf § 62 lit. g StrassG ein Aufschub bei der
Abgabeerhebung zu gewähren, kann zwanglos als diesbezügliches Gesuch verstanden
werden, während die von der Baudirektion im Schätzungsverfahren und mit der
Rekurserhebung eingenommene gegenteilige Haltung als Ablehnung dieses Begehrens
zu deuten ist. Der im jetzigen Rekursverfahren als Subeventualbegehren
erneuerte Antrag der Rekursgegnerin um Gewährung eines Aufschubs im Sinn von § 62
lit. g StrassG lässt sich wiederum als Rekurs gegen die Ablehnung durch
die Baudirektion verstehen. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG
(analog deswegen, weil nicht der Fall vorliegt, dass ein Rechtsmittel
versehentlich bei der falschen Rechtsmittelinstanz eingereicht wurde), ist
daher die Sache an den Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen.
Eine direkte Behandlung durch das Verwaltungsgericht kommt hingegen nicht in
Betracht, weil diese Möglichkeit (§ 47 Abs. 3 VRG in der
ursprünglichen Fassung) mit der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 abgeschafft
worden ist.
4.
Demnach ist der Rekurs im Sinn der
Erwägungen gutzuheissen und Disp. Ziff. I Abs. 2 des
Schätzungsentscheids vom 26. Oktober 2004 aufzuheben. Die Sache ist dem
Regierungsrat zu überweisen, der das Subeventualbegehren der Rekursgegnerin in
deren Eingabe vom 9. Februar 2005 (Rekursantwort an das
Verwaltungsgericht) als Rekurs zu behandeln hat. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Begehren der
Rekursgegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG ist schon deswegen nicht zu entsprechen, weil sie formell unterliegt.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn
der Erwägungen gutgeheissen. Disp. Ziff. I Abs. 2 des Entscheids der Schätzungskommission
vom 26. Oktober 2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung als
Rekurs der jetzigen Rekursgegnerin im Sinn der Erwägungen an den Regierungsrat
überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …