{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2005-00005_15-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205924&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29fbcd5127eb856d5ddc9bc4558408a6"}, "Num": [" VR.2005.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VR.2005.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VR.2005.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.15.0  VR.2005.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung\rWiederaufnahme | Auszonung eines Grundst\u00fccks; Wiederaufnahme nach R\u00fcchweisung durch Bundesgericht: Es liegt eine Auszonung vor. Die Pr\u00fcfung kann auf die Frage beschr\u00e4nkt werden, ob die Rekurrentin die Parzelle am Stichtag h\u00e4tte \u00fcberbauen k\u00f6nnen (E.2.1). Zu pr\u00fcfen ist im Speziellen, ob die Rekurrentin die Erschliessung des Grundst\u00fccks am Stichtag aus eigener Kraft h\u00e4tte realisieren k\u00f6nnen (E.2.3). Die Stromversorgung der Parzelle war am Stichtag noch nicht gesichert. Unter Vorbehalt der Kapazit\u00e4t der bestehenden Trafostation kann hingegen wohl davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin diesbez\u00fcglich eine L\u00f6sung mit der Gemeinde gefunden h\u00e4tte und daher in der Lage gewesen w\u00e4re, die Stromversorgung zu realisieren (E.3.2). Die strassenm\u00e4ssige Erschliessung muss in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht m\u00f6glich sein (E.4.1). Gegen die bestehende Zufahrt als eine den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgende Erschliessung spricht der Umstand, dass die Zufahrt durch zwei bestehende Gewerbebauten auf dem Nachbargrundst\u00fcck begrenzt wird. Die grosse Industriebaute hatte bereits am Stichtag an der Ostfassade eine Rampe. Wie der Augenschein gezeigt hat, k\u00f6nnen Stapler und Lastwagen im Bereich der Zubringerrampe nicht kreuzen. Die bestehende Zufahrt erscheint unter diesen Umst\u00e4nden als nicht bewilligungsf\u00e4hig (E.4.4). Die Rekurrentin verf\u00fcgte am Stichtag auch nicht \u00fcber eine rechtlich gesicherte strassenm\u00e4ssige Erschliessung (E.4.5). Die Rekurrentin h\u00e4tte eine den gesetzlichen Anforderungen gen\u00fcgende strassenm\u00e4ssige Erschliessung ihrer Parzelle nicht aus eigener Kraft realisieren k\u00f6nnen (E.4.9). Abweisung und Kostenfolge (E.5). Wiederaufnahme von VR.2003.00002"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:02", "Checksum": "ee528dda28a6c74dcaf854fb73afa99f"}