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Geschäftsnummer: VR.2006.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.11.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Enteignungsrecht
Betreff:

Kostenbeteiligung


Kostenbeteiligung: Rekurs gegen den von der Schätzungskommission festgelegten Kostenbeitrag

Nach § 46 AbtrG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des Rekurses zuständig. Das vorliegende Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (E. 1).
Aufgrund von § 16 Abs. 1 EG GSchG hat die Rekursgegnerin das Recht bzw. die Pflicht, sich an die neu erstellte Abwasserleitung anzuschliessen (E. 2.1). Ergibt sich, dass es keinen Grund für die veränderte Leitungsführung gab, so liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn die Vorinstanz die Entschädigung der Leitungsmitbenutzung nicht nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten bemisst. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Sanierung im Gebäudeinnern tatsächlich notwendig war, rechtfertigt es sich, einen Einschlag von 10 % vorzunehmen (E. 2.2). Ein nicht saniertes Leitungsstück ist bei der Bemessung der Entschädigung von Bedeutung; es ist ein Abzug vorzunehmen (E. 2.3). Es besteht kein Grund dazu, an den durch die Vorinstanz fachkundig geschätzten Laufmeterwerten zu zweifeln. Indes müssen aufgrund der Akten Korrekturen bezüglich der Kanallängen vorgenommen werden. (E. 2.4)
Teilweise Gutheissung des Rekurses.
 
Stichworte:
ABTRETUNGSENTSCHÄDIGUNG
ABWASSERLEITUNG
ANSCHLUSSPFLICHT
EINSCHLAG
ENTSCHÄDIGUNG
ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE
ÜBRIGES ENTEIGNUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 46 AbtrG
Art. 16 Abs. I EG GSchG
Art. 16 Abs. II EG GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Die beiden zusammengebauten Liegenschaften L-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02, Grundeigentümerin A) und 03 (Kat.-Nr. 04, Grundeigentümerin C) in Zürich sind über eine gemeinsame Abwasserleitung im Grundstück Kat.-Nr. 04 an die öffentliche Kanalisation in der M-Strasse angeschlossen. Am 7. Januar 2002 stellte die Entsorgung + Recycling Zürich (ERZ) erhebliche Schäden an dieser Grundstückanschlussleitung fest und forderte die beiden Eigentümerinnen am 8. April 2002 auf, diese Schäden zu beheben. Am 30. Mai 2002 genehmigte das ERZ das Entwässerungsprojekt für den Umbau des Hauses L-Strasse 01.

Da sich die beiden Grundeigentümerinnen nicht auf eine gemeinsame Lösung zur Sanierung der Leitung und eine entsprechende Kostenaufteilung einigen konnten, liess A auf eigene Kosten und an anderer Stelle eine neue Grundstückentwässerungsleitung einbauen, wobei sie vorsorglich zwei Abzweiger für einen Leitungsanschluss des Hauses L-Strasse 03 anbringen liess.

B. Am 16. September 2003 verpflichtete das ERZ A dazu, der Eigentümerin des Grundstückes Kat.-Nr. 04, C, gegen angemessenes Entgelt und spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung die Mitbenützung der Abwasserleitung zu gestatten (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde C verpflichtet, bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung sämtliches Schmutzabwasser ihrer Liegenschaft über die Grundstückentwässerungsleitungen des Hauses L-Strasse 01 dem öffentlichen Kanal zuzuleiten (Ziff. 2). In Ziff. 3 der Verfügung verpflichtete das ERZ C, als Voraussetzung für das Anschluss- und Mitbenützungsrecht einen angemessenen Kostenbeitrag an A leisten. Falls sich die Beteiligten über die Höhe des Betrages nicht einigen könnten, habe C innert der gleichen Frist das Schätzungsverfahren einzuleiten.

Am 21. März 2004 erhob C Klage gegen A bei der Schätzungskommission I des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, es sei das Schätzungsverfahren durchzuführen und das Entgelt für die Mitbenutzung der Abwasserleitung auf maximal Fr. 7'897.30 festzusetzen. In der Klageantwort vom 21. Mai 2004 verlangte A, das angemessene Entgelt sei auf Fr. 16'419.30 festzusetzen, weiter seien die gegenseitigen Dienstbarkeiten vor dem Anschluss im Grundbuch einzutragen und die Kosten hierfür hälftig zu tragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Mit Entscheid vom 18. August 2005 trat die Schätzungskommission I auf den Antrag der Beklagten betreffend Anweisung an das Grundbuchamt mangels Zuständigkeit nicht ein und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten einen Kostenbeitrag von Fr. 8'175.- zu bezahlen. Die Verfahrenskosten wurden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.

II.  

Gegen diesen am 11. Mai 2006 versandten Entscheid erhob A am 2. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht und beantragte in ihrer Rekursbegründung vom 13. Juli 2006, die Klägerin sei zu einem Kostenbeitrag von Fr. 16'419.30 und zur Übernahme der Kosten des Schätzungsverfahrens zu verpflichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Mit Rekursantwort vom 7. August 2006 verlangte C die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die Schätzungskommission I liess sich am 14. August 2006 vernehmen und hielt am angefochtenen Entscheid fest.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (in der Fassung vom 8. Juni 1997, AbtrG) zuständig. Da der Streitwert unterhalb von Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit nach § 38 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) in die einzelrichterliche Kompetenz.

1.2 Das vorliegende Rekursverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Be­schwerde an das Verwaltungsgericht (RB 1998 Nr. 44 = BEZ 1998 Nr. 23), weshalb das Gericht den angefochtenen Entscheid nur auf unrichtige bzw. ungenügende Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung) hin überprüfen kann (§ 50 Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG).

2.  

2.1 Nach § 16 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) können Eigentümer von Anlagen, die der Ableitung oder Reinigung von Abwässern dienen, verpflichtet werden, Dritten gegen angemessene Entschädigung die Mitbenützung ihrer Anlagen zu gestatten. Einigen sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht, so wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Schätzungsverfahren nach der kantonalen Gesetzgebung über die Abtretung von Privatrechten befunden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).

Im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass die Rekursgegnerin das Recht bzw. die Pflicht hat, sich an die neu erstellte Abwasserleitung der Rekurrentin anzuschliessen. Im Streit liegt einzig die angemessene Entschädigung für die Leitungsmitbenützung.

2.2 Die Schätzungskommission I ging aufgrund der Akten und einem Augenschein davon aus, dass die vollständige Erneuerung der privaten Grundstückentwässerungsleitung erforderlich war, dass jedoch kein Grund für die von der Rekurrentin vorgenommene Verlagerung der Leitungsführung bestanden habe. Dagegen bringt die Rekurrentin vor, die Verlegung sei nötig gewesen, da die Rekursgegnerin ihr die Sanierung der bestehenden Leitung verboten habe, und es seien dadurch auch keine Mehrkosten entstanden. Auf der anderen Seite macht die Rekursgegnerin im Wesentlichen geltend, die Leitungssanierung im Gebäudeinnern sei nicht nötig gewesen, und die Leitungsverlegung habe bei der Rekurrentin zu Kosteneinsparungen geführt.

Aus den Akten und insbesondere aus den Kanalfernseh-Protokollen ergibt sich ein Sanierungsbedarf für die Schmutzwasserleitung im Gartenbereich, nicht jedoch ein solcher im Gebäudeinnern. Die hierzu einzig aussagekräftige, kanalabwärts ab Trockenraum geführte Untersuchung zeigte beim Meterstand 4.00 eine versetzte und geöffnete Muffe, welche allerdings noch nicht in der gemeinsamen Entwässerungsleitung liegt. Im Weiteren wurden erst nach dem Rohrmaterialwechsel ab Laufmeter 11.64 wieder verschiedene versetzte und geöffnete Muffen entdeckt, die jedoch nun bereits ausserhalb des Gebäudes lagen. Dass sich die Rekurrentin gleichwohl zum Ersatz der Abwasserleitung im Gebäudeinnern entschlossen hat, mag daran liegen, dass sie ohnehin einen Umbau und insbesondere auch die Erneuerung ihrer Hausleitungen plante. Dabei kam ihr ein anderer Leitungsverlauf zweifellos entgegen. Auf der anderen Seite machen die Feststellungen der Kanaluntersuchungen aber auch verständlich, dass sich die Rekursgegnerin nicht zu einer gemeinsamen Sanierung der gesamten Leitung, insbesondere auch des Leitungsstücks im Gebäudeinnern, bewegen liess. Immerhin bringt die nunmehr neu erstellte Hausanschlussleitung aber auch der Rekursgegnerin Vorteile, indem dieser Anschluss nun nach rund 60-jährigem Bestand wieder auf eine volle Lebensdauer hin genutzt werden kann und besseres Rohrmaterial aufweist.

Wenn die Schätzungskommission unter diesen Umständen die Entschädigung der Leitungsmitbenutzung nicht nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten für die neu geführte Leitung, sondern allein nach der Länge der ursprünglichen Leitung anhand von fachkundig geschätzten Laufmeterpreisen bemisst, so lässt sich darin keine Rechtsverletzung erkennen. Da jedoch entgegen dem Kommissionsentscheid nicht nachgewiesen ist, dass die Sanierung im Gebäudeinnern tatsächlich notwendig war, rechtfertigt es sich, von den geschätzten Laufmeterpreisen im Innern generell einen Einschlag vorzunehmen. Dieser ist nach Billigkeit auf 10 % zu bemessen.

2.3 Weiter erwog die Schätzungskommission, für das bisher nicht sanierte Teilstück der Leitung unterhalb der Kellertreppe sei ein Abzug vorzunehmen, da auch dieses bis zur Erneuerung der Leitung gemeinsam genutzte Teilstück hätte saniert werden müssen. Diese Überlegung erscheint in ihrem Grundsatz als schlüssig, wenn auch mit der oben dargelegten Einschränkung bezüglich des Sanierungsbedarfs. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Umstand, dass die alte Leitung nach der Verfügung des ERZ nicht mehr benutzt werden darf, ändert nichts daran, dass das nicht sanierte Leitungsstück bei der Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist. Der Rekursgegnerin bleibt es so unbenommen, entweder zu gegebener Zeit das alte Leitungsstück zu sanieren oder aber ihre Schmutzwasserleitung noch vor der Kellertreppe anzuschliessen und dadurch ein neues Leitungsstück im eigenen Gebäude zu erstellen.

2.4 Schliesslich bemass die Schätzungskommission die Entschädigung aufgrund eines geschätzten Laufmeterpreises, woran sie die Rekursgegnerin hälftig beteiligte. Beim Laufmeterpreis differenzierte sie zwischen den Kosten für das jeweilige Leitungsstück ausserhalb des Gebäudes (Fr. 1'000.-/m), innerhalb des Gebäudes vor der Kellertreppe (Fr. 1'500.-/m) und unterhalb der Kellertreppe (Fr. 2'000.-/m). Die Rekurrentin bringt vor, diese Zahlen seien nicht nachvollziehbar, weshalb die Beteiligung aufgrund ihrer tatsächlichen Aufwendungen über Fr. 30'828.- (hälftiger Anteil) zuzüglich einer ganz durch die Rekursgegnerin zu übernehmenden Rechnung von Fr. 1'005.95 zu bemessen sei.

Nach der vorstehenden Erwägung 2.2 bilden die tatsächlich aufgewendeten Kosten der Leitungserneuerung im gegebenen Fall keinen tauglichen Ansatz für die Entschädigungsbemessung. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die von der Schätzungskommission aufgrund der Erfahrung ihrer Mitglieder eingesetzten Laufmeterwerte zu bezweifeln. Sie tragen in ihrer Differenzierung auch dem unterschiedlichen Aufwand und Schwierigkeitsgrad des Leitungsbaus Rechnung. Hingegen sind zwei Korrekturen bei den von der Vorinstanz gerechneten Kanallängen am Platz:

Zum einen stehen die eingerechneten 14 m Leitung zwischen dem Gebäude und der Kanalisationsleitung in der M-Strasse in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Akten. Nicht aussagekräftig ist die Länge des kanalaufwärts erstellten Fernsehprotokolls, da die Untersuchung rund einen Meter nach der Kanalverzweigung Dachentwässerung/Schmutzwasserleitung noch im Gartenbereich endete. Auch aus dem Plan lässt sich nichts ablesen, da die Plandarstellung im Gartenbereich unterbrochen ist (Unterbruch gekennzeichnet durch zwei parallele Striche). Aus dem einzigen durchgehenden Plan im Massstab 1:100 lässt sich hingegen eine Kanallänge von knapp 20 m bis zur alten Kanalisationsleitung in der M-Strasse, und eine solche von knapp 21 m bis zur neuen Leitung, an die auch tatsächlich angeschlossen wurde, eruieren. Dies entspricht den sich aus den GIS-Karten ablesbaren Distanzen (www.gis.zh.ch).

Im Weiteren stimmen die von der Schätzungskommission angenommenen Kanallängen innerhalb des Hauses – 4.5 m bis zur Treppe und 2.2 m unterhalb der Treppe – zwar mit dem Kanalisationsplan überein. Die Rekursgegnerin bringt hierzu aber zu Recht vor, dass die Rekurrentin bisher nicht bereits 4.5 m der ursprünglichen Leitung erneuert habe. Tatsächlich sind es – gemessen an der alten Leitung – lediglich rund 3.5 m, so dass noch weitere 3.2 m Leitung, wovon 1 m vor und 2.2 m unterhalb der Treppe liegend, allenfalls später noch durch die Rekursgegnerin zu erneuern sein werden.

Diese beiden Korrekturen führen zusammen mit dem notwendigen generellen Einschlag auf den Laufmeterpreisen im Bereiche des Gebäudes zu folgender Berechnung:

Schmutzwasserleitung innerhalb            3.5 m   à          Fr. 1'350.-       Fr.   4'725.-

Schmutzwasserleitung ausserhalb         21 m    à          Fr. 1'000.-       Fr. 21'000.-

Total                                                                                                  Fr. 25'725.-

davon 50%                                                                                                    Fr. 12'862.50

nicht sanierte Leitung vor Treppe         1 m      à          Fr. 1'350.-       Fr.  1’350.-

nicht sanierte Leitung unter Treppe       2.2 m   à          Fr. 1'800.-       Fr.  3'960.-     

nicht sanierte Leitung total                                                                   Fr.  5'310.-

davon 50%                                                                                        ./.         Fr. 2'655.00                                                                                                              ________________

Entschädigung
                                                                                             Fr. 10'207.50

 

Demgemäss ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.

3.  

Die Kosten des Schätzungsverfahrens wurden den Parteien im Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünftel auferlegt. Gemessen an den beiden Anträgen im Schätzungsverfahren (Fr. 16'419.30 und Fr. 7'897.30) hätte die Rekurrentin jedoch vor der Schätzungskommission zu rund 27 % durchdringen müssen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist daher auf ein Viertel zu drei Viertel zu korrigieren.

4.  

Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens obsiegt die Rekurrentin gemessen an den Rekursanträgen (Fr. 16'419.30 und Fr. 8'175.-) zu ca. 25 %. Dementsprechend sind auch die Kosten des Rekursverfahrens im Verhältnis von 1:3 auf die Parteien zu verteilen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Trotz ihrem überwiegenden Obsiegen steht der Rekursgegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie im Rekursverfahren weder einen besonderen Aufwand hatte, noch einen Rechtsbeistand beiziehen musste (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird die Rekursgegnerin verpflichtet, der Rekurrentin einen Kostenbeitrag von Fr. 10'207.50 für die Mitbenützung der Grundstückentwässerungsanlagen zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheides.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Schätzungs- und des Rekursverfahrens werden zu 3/4 der Rekurrentin und zu 1/4 der Rekursgegnerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Mitteilung an …