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Geschäftsnummer: VR.2007.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.03.2007
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Trottoirbeiträge


Trottoirbeiträge. (Der Rekursgegner/Beklagte bezahlte die Rechnungen für Trottoirbeiträge in der Höhe von Fr. 14'110.- [wovon Fr. 12'145.- schriftlich anerkannt] nicht. Gegen die daraufhin eingeleitete Betreibung erhob er Rechtsvorschlag. Die Baudirektion gelangte daraufhin an die Schätzungskommission, welche auf das Begehren, den Rekursgegner/Beklagten zur Zahlung zu verpflichten, nicht eintrat. Dagegen gelangte der Kanton, vertreten durch die Baudirektion, an das Verwaltungsgericht.) Das Schreiben des Rekursgegners/Beklagten, mit welchem er Zahlungsschwierigkeiten geltend macht, kann nicht als blosses Stundungsbegehren gewürdigt werden (E. 2.3). Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob der Rekursgegner/Beklagte die Forderung auch bezüglich der Fr. 1'965.- für das zweite Grundstück anerkannt hat. Für den Fall einer damals fehlenden Zustimmung hätte für die Erhebung der Beiträge ein Verfahren nach §§ 23 AbtrG durchgeführt werden müssen. Dieser allfällige Verfahrensmangel ist vorliegend aber nicht entscheidungswesentlich (E. 2.4). Mit Bezug auf die Beitragsforderung von Fr. 12'145.- für das erste Grundstück hat zdie Schätzungskommission ihre Zuständigkeit zu Recht verneint. Hingegen steht bezüglich der Fr. 1'965.- nicht fest, ob der Rekursgegner/Beklagte dieser Forderung ebenfalls zugestimmt hat, weshalb die Zuständigkeit der Schätzungskommission diesbezüglich nicht entfällt. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist jedoch der Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission zu bestätigen (E. 2.5). Es erscheint als richtig, dem Kanton Zürich zur Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels in analoger Anwendung von § 82 lit. k VRG den Zugang an das Verwaltungsgericht mittels verwaltungsrechtlicher Klage offenzuhalten (E. 2.6). Das Eventualbegehren des Kantons, wonach der Rekursgegner/Beklagte unmittelbar durch das Verwaltungsgericht zur Zahlung verpflichtet werden soll, ist als Klage entgegenzunehmen und zu prüfen (E. 2.7). Da der Rekursgegner/Beklagte die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Trottoirbeiträge nicht bestritten hat, ist er zu verpflichten, diese zu bezahlen; der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben (E. 3.1). Verzugszinse sind mangels gesetzlicher Grundlage keine geschuldet (E. 3.2). Kostenverteilung (E. 4). Abweisung des Rekurses; Entgegennahme des Eventualbegehrens als Klage und Gutheissung.
 
Stichworte:
BEITRÄGE
BETREIBUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
KLAGE
RECHTSÖFFNUNGSTITEL
RECHTSVORSCHLAG
TROTTOIRBEITRAG
VERFAHRENSÖKONOMIE
VERZUGSZINS
Rechtsnormen:
§ 23 AbtrG
§ 23 Abs. I AbtrG
§ 29 AbtrG
§ 62 lit. d StrassG
§ 62 lit. g StrassG
§ 62 lit. h StrassG
§ 62 lit. f Ziff. II StrassG
§ 62f Abs. II StrassG
§ 82 lit. k VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VR.2007.00001

VK.2007.00002

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. März 2007

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Staat Zürich,

Rekurrent,

 

gegen

 

 

A,

Rekursgegner,

 

 

 

betreffend Trottoirbeiträge,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion setzte am 16. August 1999 das Projekt zur Erstellung eines Gehwegs entlang der L-Strasse zwischen M-Strasse und N-Strasse in der Gemeinde X fest. Im vorangehenden Festsetzungsverfahren war im Hinblick auf die untergeordnete Bedeutung des Projekts auf ein Mitwirkungs- und ein Einspracheverfahren nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 5 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) verzichtet worden. Gemäss dem Projekt hat A für seine Grundstücke Kat.-Nr. 01 und Kat.-Nr. 02 Gehwegbeiträge von Fr. 1'965.- und Fr. 12'145.- zu leisten. In der ihm gestützt auf § 23 des Abtretungsgesetzes vom 30. November 1879 (AbtrG) zugestellten persönlichen Anzeige bestätigte er am 3. Februar 2000 unterschriftlich, dass er mit einem Anstösserbeitrag von Fr. 12'145.- betreffend die Parzelle Kat.-Nr. 02 einverstanden sei. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob er eine entsprechende Verpflichtungserklärung bezüglich des für das Grundstück Kat.-Nr. 01 geforderten Beitrags von Fr. 1'965.- unterzeichnete. Die beiden Beiträge wurden A erstmals am 6. März 2001 in Rechnung gestellt.

In der Folge bezahlte A diese Rechnungen nicht. Aus Gründen, die aus den Akten nicht ersichtlich sind, kam die Baudirektion erst im Jahre 2005 auf die Angelegenheit zurück. Nachdem A am 23./24. März 2005 telefonisch Einwendungen erhoben hatte, forderte ihn die Baudirektion am 20. Juni 2005 auf, die geschuldeten Trottoirbeiträge von Fr. 14'110.- zu zahlen, und stellte sie ihm am 13. Juli 2005 Einzahlungsscheine für sieben monatliche Ratenzahlungen zu. Am 15. September 2005 teilte A der Baudirektion mit, er sei nicht in der Lage, den ganzen Betrag auf einmal zu bezahlen. Daraufhin leitete die Baudirektion Betreibung ein, worauf A gegen den am 3. Oktober 2005 ausgestellten Zahlungsbefehl am 5. Oktober 2005 Rechtsvorschlag erhob. Am 19. Oktober 2005 leistete er eine Teilzahlung von Fr. 1'000.-.

II.  

Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 ersuchte die Baudirektion das Statthalteramt X um Anordnung des Schätzungsverfahrens, unter Hinweis darauf, dass der Staat Zürich als Beitragsgläubiger mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Verfügung sowie wegen der öffentlichrechtlichen Natur der Forderung weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erlangen könne. Zuhanden der Schätzungskommission I, welcher die Akten am 15. Februar 2006 überwiesen wurden, beantragte die Baudirektion, A sei als Beklagter zu verpflichten, dem Staat als Kläger offene Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich Verzugszinsen seit Rechnungsstellung zu zahlen; der vom Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. 03 des Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.

Die Schätzungskommission I beschloss am 30. November 2006, auf das Begehren des Klägers nicht einzutreten; die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Kläger. Sie erwog im Wesentlichen, der Beklagte habe die geforderten Trottoirbeiträge schon vor Einleitung des Betreibungsverfahrens anerkannt bzw. nicht bestritten. Die Schätzungskommission sei daher zur Behandlung der vom Staat erhobenen Klage nicht zuständig; es sei nicht ihre Aufgabe, über anerkannte, jedoch uneinbringliche Forderungen zu entscheiden. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Staat hier für die Eintreibung der Schuld auf ein Gerichtsurteil oder Urteilssurrogat als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) angewiesen sei. Der Kläger werde abzuklären haben, ob er eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung erlassen wolle, welche gestützt auf § 62 Abs. 1 lit. d StrassG und die Schuldanerkennung des Beklagten diesen zur Bezahlung der Beiträge verpflichte, oder ob er gestützt auf § 82 lit. k des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Klage einreichen wolle.

III.  

Dagegen gelangte der Staat, vertreten durch die Baudirektion, mit Rekurs vom 22. Januar 2007 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an diese Kommission zurückzuweisen; eventuell sei das im Schätzungsverfahren gestellte Begehren direkt durch das Verwaltungsgericht gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.

Die Schätzungskommission I beantragte am 14. Februar 2007 Abweisung des Rekurses. A äusserte sich mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2007. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach § 46 AbtrG zuständig. Das gilt unabhängig davon, ob die Schätzungskommission sich zur Behandlung der vorliegenden Streitsache zu Recht für unzuständig erklärt hat. Ob sie ihre eigene Zuständigkeit richtig beurteilt hat oder nicht, berührt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung des Rekurses nicht, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraus­setzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

1.2 Vom Streitwert her wäre für die Behandlung des vorliegenden Rekurses der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG). Da dem Fall jedoch bezüglich der sich in erster Linie stellenden Zuständigkeitsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird er von der Kammer behandelt (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.  

2.1 In tatsächlicher Hinsicht gehen die Baudirektion und auch die Schätzungskommission davon aus, dass A die beiden Beitragsforderungen im Rahmen des nach dem Projektfestsetzungsbeschluss vom 16. August 1999 eröffneten Enteignungsverfahren (welches gerade der Erhebung der Beiträge diente) anerkannt habe. Bezüglich des Beitrags für das Grundstück Kat.-Nr. 02 von Fr. 12'145.- liegt eine schriftliche Verpflichtungserklärung vor. Bezüglich des Beitrags von Fr. 1'965.- für das Grundstück Kat.-Nr. 01 vermochte die Baudirektion zwar keine solche Verpflichtungserklärung des Schuldners vorzulegen. Letzterer hat aber im bisherigen Verfahren, soweit ersichtlich, die Rechtmässigkeit auch dieser Forderung nie bestritten. Bezüglich beider Forderungen hat er sich allerdings einer Zahlung, abgesehen von der am 19. Oktober 2005 geleisteten Teilzahlung von Fr. 1'000.-, widersetzt.

2.2 Baudirektion und Schätzungskommission gehen sodann beide davon aus, dass unter den aufgezeigten Umständen eine Einigungsverhandlung im Sinn von § 29 AbtrG entbehrlich gewesen sei. Beide Instanzen sind zudem übereinstimmend der Auffassung, es liege unter diesen Umständen weder ein definitiver noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Sie ziehen indessen daraus unterschiedliche Schlüsse bezüglich der weiteren Verfahrensabwicklung. Während die Baudirektion die Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels durch einen Schätzungsentscheid nach §§ 32 ff. AbtrG und einen allenfalls anschliessenden Rekursentscheid des Verwaltungsgerichts nach § 46 AbtrG anstrebt, hält sich die Schätzungskommission dazu nicht für zuständig. Sie verweist die Baudirektion auf die Möglichkeit, die Beitragsforderungen in einer Verfügung festzusetzen, die alsdann in einem Anfechtungsverfahren (gemeint offenbar mittels Rekurs und Beschwerde nach §§ 19 ff. und §§ 41 ff. durch Regierungsrat und Verwaltungsgericht) überprüfbar wäre; ferner auf die weitere Möglichkeit, direkt Klage beim Verwaltungsgericht nach § 82 lit. k VRG zu erheben. Beide Wege würden betreibungsrechtliche einem Vorgehen nach Art. 79 SchKG entsprechen.

2.3 Angesichts dessen, dass A im bisherigen Verfahren keine Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderungen erhoben, sondern (vor allem in seiner Eingabe vom 15. September 2005 an die Baudirektion) in erster Linie Zahlungsschwierigkeiten geltend gemacht hat, fragt es sich vorab, ob die Baudirektion von einem Stundungsgesuch im Sinn von § 62 lit. f Abs. 2 StrassG hätte ausgehen können und sollen. Danach kann die Zahlungsfrist ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt werden, in welchem Fall die Beitragssumme vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zu verzinsen ist. Wäre (was weder Baudirektion noch Schätzungskommission geprüft bzw. erörtert haben) von einem solchen Stundungsgesuch auszugehen, so müsste sich der Beitragschuldner ohnehin auf einem anderen Weg gegen die Ablehnung des Gesuchs durch die Baudirektion wehren; es stünde ihm dagegen der Rekurs an den Regierungsrat nach § 62 lit. h StrassG offen; ein ablehnender regierungsrätlicher Rekursentscheid wäre endgültig, das heisst gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar (vgl. VGr, 8. März 2005, VR.2005.00001, www.vgrzh.ch; anders verhält es sich laut diesem Urteil bei Begehren auf vorläufigen Verzicht der Geltendmachung der Beiträge im Sinn von 62 lit. g StrassG: gegen die Ablehnung solcher Begehren ist sowohl der Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde nach § 62 lit. h StrassG wie auch eine anschliessende Beschwerde nach § 41 VRG an das Verwaltungsgericht zulässig).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Gehweg, für welchen die Baudirektion Beiträge fordert, im September 2005, als A Zahlungsschwierigkeiten geltend machte, bereits seit rund fünf Jahren erstellt und die Beitragsforderung bereits im März 2001 in Rechnung gestellt worden war. Sodann hat er, als die Baudirektion im Jahre 2005 auf die Angelegenheit zurückkam, gegen das diesbezügliche Betreibungsbegehren im Oktober 2005 Rechtsvorschlag erhoben. Unter diesen Umständen kann sein Schreiben von vom 15. September 2005 nicht als blosses Stundungsbegehren gewürdigt und dementsprechend der Baudirektion und der Schätzungskommission auch nicht entgegengehalten werden, die Sonderregelung der Zuständigkeit in § 62 lit. h StrassG verkannt zu haben.

2.4 In enteignungsrechtlicher Hinsicht stellt sich vorab die Frage, ob zu Recht auf eine Einigungsverhandlung nach § 29 AbtrG verzichtet worden sei. Das hängt davon ab, ob A damals auch die Beitragsforderung für das Grundstück Kat.-Nr. 01 schriftlich anerkannt hat, was wie erwähnt aufgrund der vorgelegten Akten nicht feststeht. Hat A für dieses Grundstück keine solche Erklärung abgegeben, hätte er nach § 23 Abs. 1 AbtrG ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen werden müssen. Das ist aber nach den vorliegenden Akten nicht geschehen. Die vom Gemeinderat den Beitragsschuldnern zugestellte persönlichen Anzeigen enthielten, wie die vorliegende Anzeige an A bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zeigt, keine solche Rechtsmittelbelehrung, was nach § 62 lit. e StrassG in Verbindung mit § 23 AbtrG erforderlich gewesen wäre. Insofern ist – für den Fall einer damals fehlenden Zustimmung des Beitragsschuldners – kein korrektes Verfahren nach §§ 23 ff. AbtrG zur Erhebung der Beiträge durchgeführt worden. Wie sich jedoch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist dieser allfällige Verfahrensmangel für die weitere Beurteilung der Sache nicht entscheidungswesentlich.

2.5 Die Auffassung der Schätzungskommission I, wonach kein Raum für die Durchführung eines Schätzungsverfahrens bleibt, wenn sich das Gemeinwesen als Gläubiger und der Grundeigentümer als Schuldner über den Gehwegbeitrag geeinigt haben (E. 3 des Schätzungsentscheids), trifft grundsätzlich zu und entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 115 mit Hinweis auf RB 1975 Nr. 134 und 1971 Nr. 80; vgl. § 82 N. 32 mit Hinweis auf RB 1964 Nr. 39 = ZBl 66/1965 S. 120 und RB 1980 Nr. 24). Die Baudirektion setzt sich in der Rekursschrift mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander. Wie anzumerken ist, entspricht zwar der von der Baudirektion angerufene Entscheid der Schätzungskommission III vom 27. September 2006 (vgl. Rekursschrift S. 7) der von ihr verfochtenen Betrachtungsweise; indessen hat sich die Schätzungskommission III in jenem Entscheid mit der Frage ihrer Zuständigkeit nicht näher auseinandergesetzt.

Allerdings entfällt nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Zuständigkeit der Schätzungskommission nur dann, wenn der Beitragsschuldner eine Einsprache nach § 23 AbtrG unterlässt oder wenn er sich an einen zuvor geschlossenen enteignungsrechtlichen Vertrag nicht mehr halten will. Mit Bezug auf die hier streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 1'965.- greift weder der eine noch der andere Vorbehalt ein. Denn es steht nicht fest, ob A bei Erhalt der persönlichen Anzeige dieser Forderung ebenfalls zugestimmt hat, und die Anzeige enthielt wie erwähnt keine Rechtsmittelbelehrung; sein späteres Verhalten lässt zwar darauf schliessen, dass er die Rechtmässigkeit auch dieser Forderung nicht bestreitet; doch kann dieses Verhalten nicht dem Abschluss eines enteignungsrechtlichen Vertrags gleichgesetzt werden. Mit Bezug auf die ebenfalls streitbetroffene Beitragsforderung von Fr. 12'145.- für das Grundstück Kat.-Nr. 02 liegt anderseits erwiesenermassen ein Sachverhalt vor, der nach der genannten Rechtsprechung die Zuständigkeit der Schätzungskommission entfallen lässt. Bei dieser Sach- und Rechtslage drängt es sich schon aus verfahrensökonomischen Gründen (zwecks Vermeidung einer Spaltung des Rechtsweges) auf, den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission zu bestätigen. Demgemäss ist der Rekurshauptantrag, die Sache unter Aufhebung dieses Beschlusses an die Schätzungskommission zurückzuweisen, abzuweisen.

2.6 Zu prüfen bleibt, auf welchem anderen Weg der Staat als Gläubiger zu einem rechtskräftigen Entscheid über die fraglichen Gehwegbeiträge gelangen kann. Vorweg auszuschliessen ist die von der Schätzungskommission I in Betracht gezogene Möglichkeit, dass der Staat als Beitragsgläubiger eine Verfügung erlässt, die der heutige Rekursgegner mit Rekurs- und Beschwerde nach §§ 19 ff. und 41 ff. VRG anfechten könnte. Der von der Schätzungskommission in diesem Zusammenhang angerufene Verwaltungsgerichtsentscheid VR.2000.00006/VK.2000.00009 vom 12. April 2001 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. Bei der hier gegebenen prozessualen Lage erscheint es vielmehr richtig, wenn dem Staat als Beitragsgläubiger zur Erlangung eines definitiven Rechtsöffnungstitels in analoger Anwendung von § 82 lit. k VRG der Zugang an das Verwaltungsgericht mittels verwaltungsrechtlicher Klage offen gehalten wird.

2.7 Trotz Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission (vgl. E. 2.5) bleibt der Eventualantrag des Rekurrenten zu prüfen, es sei der Rekursgegner unmittelbar durch das Verwaltungsgericht im jetzigen Rekursverfahren zur Zahlung der streitbetroffenen Trottoirbeiträge zu verpflichten und der diesbezüglich vom Rekursgegner erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Auch bei diesem Eventualantrag geht der Rekurrent zwar von der nach dem Gesagten unzutreffenden Auffassung aus, die Schätzungskommission wäre für die Behandlung des Begehrens zuständig; auf eine Rückweisung an die Kommission will er lediglich aus verfahrensökonomischen Gründen verzichtet haben. Es fragt sich indessen, ob trotz Bestätigung des Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission und Abweisung des dagegen erhobenen Rekurshauptantrags das Eventualbegehren des Rekurrenten im jetzigen Verfahren als Klagebegehren entgegengenommen werden könne.

Für ein solches Vorgehen sprechen auch dann verfahrensökonomische Gründe, wenn die Zuständigkeit der Schätzungskommission entsprechend deren Auffassung verneint wird, wovon gemäss den vorstehenden Erwägungen auszugehen ist. Das Eventualbegehren des Staates ist daher im Folgenden unter Ergänzung des Rubrums (VK.2007.00002) als Klage entgegenzunehmen und zu prüfen. Wie anzumerken ist, sind für dieses Vorgehen die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ausschlaggebend, insbesondere der Umstand, dass bezüglich der Beitragsforderung von Fr. 1'965.- für das Grundstück Kat.-Nr. 01 eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Beitragsschuldners fehlt. Wäre eine solche Erklärung vorhanden, käme mit Bezug auf beide Forderungen betreibungsrechtlich ein anderes Vorgehen in Betracht: Geht man nämlich, wie vorstehend dargelegt, davon aus, dass sich Streitigkeiten über die Einhaltung auch solcher vertraglicher Abreden mangels Verfügungskompetenz des Beitragsgläubigers und mangels Zuständigkeit der Schätzungskommission (deren Entscheid als Verfügung geltend würde) direkt vor Verwaltungsgericht im Klageverfahren austragen lassen, könnte der Staat als Beitragsgläubiger auch versuchen, eine provisorische Rechtsöffnung zu erwirken, weil bei Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung dem Beitragsschuldner die Möglichkeit der Erhebung einer Aberkennungsklage vor Verwaltungsgericht offen stünde (vgl. Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz übe Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, Band I, Art. 82 N. 46, mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Der Rekursgegner/Beklagte hat im bisherigen Verfahren die Rechtmässigkeit der vom Rekurrenten/Kläger geltend gemachten Trottoirbeiträge in keiner Weise bestritten, sondern sich deren Leistung lediglich mit Hinweisen auf Zahlungsschwierigkeiten widersetzt. Die vorliegenden Akten enthalten denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Beiträge nach § 62 lit. d StrassG in der geltend gemachten Höhe nicht erfüllt wären. Dementsprechend ist der Rekursgegner/Beklagte in Gutheissung des als Klage entgegengenommenen Eventualbegehrens des Rekurrenten/Klägers zu verpflichten, Letzterem Trottoirbeiträge im Umfang von Fr. 13'110.- zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen. Der vom Rekursgegner/Beklagten im Betreibungsverfahren Nr. 03 des Betreibungsamts X erhobene Rechtsvorschlag ist zu beseitigen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Art. 80 N. 101; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 16).

3.2 In der Betreibung verlangte die Baudirektion einen Verzugszins von 5 % seit 1. Mai 2001. Vor Schätzungskommission forderte sie einen Verzugszins seit Rechnungsstellung zum Zinssatz der ZKB für neue erste Hypotheken auf Wohnbauten. Im vor Verwaltungsgericht gestellten Eventualbegehren macht sie keinen Verzugszins geltend. Gemäss § 62 lit. f StrassG sind die Beiträge, soweit sie nicht verrechnet werden, in der Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtretungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens jedoch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen (Abs. 1). Wird die Zahlungsfrist ausnahmsweise erstreckt (vgl. Abs. 2 Satz 1), so ist die Beitragssumme vom Zeitpunkt des Ablaufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der ZKB für erste Hypotheken zu verzinsen (Abs. 2 Satz 2). Nach der Rechtsprechung sind Verzugszinsen für Abgaben nur geschuldet, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht (René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 31 B II; RB 1978 Nr. 116 = ZBl 79/1978, S. 536; VGr, 29. September 1989, VB.1989.00031; vgl. auch RB 1975 Nr. 121 = ZBl 76/1975, S. 458; ferner Verwaltungsrekurskommission SG, 21. Juni 2001, in: ZBl 103/2002, S. 490; für andere öffentlichrechtliche Forderungen vgl. jedoch RB 2003 Nr. 118). Im vorliegenden Fall besteht keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen. § 62 lit. f Abs. 1 StrassG legt im Gegenteil fest, dass die Fälligkeit erst sechs Monate nach rechtskräftiger Festsetzung des Beitrags eintritt; § 62 lit. f Abs. 2 Satz 1 StrassG greift im vorliegenden Fall nicht ein. Zudem hat der Rekurrent wie erwähnt vor Verwaltungsgericht eine Verzinsung nicht geltend gemacht.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang (Bestätigung des vom Rekurrenten angefochtenen Nichteintretensbeschlusses der Schätzungskommission, Gutheissung des Rekurseventualantrags als Klagebegehren) rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 und 86 VRG). Der Rekurrent verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens bzw. der Verfahrenserledigung rechtfertigt es sich, bezüglich der Frage, ob eine solche Entschädigung zuzusprechen sei, die diesbezüglich für das Anfechtungsverfahren (nicht das Klageverfahren) entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Im Anfechtungsverfahren sind Parteientschädigungen an das obsiegende Gemeinwesen nur dann zuzusprechen, wenn die Erhebung des Rechtsmittels für die Behörde mit ausserordentlichem Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt; eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Der Rekurs gegen den Nichteintretensbeschluss der Schätzungskommission I vom 30. November 2006 wird abgewiesen.

2.    Das Eventualbegehren des Rekurrenten wird als Klage entgegengenommen und gutgeheissen. Dementsprechend wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Trottoirbeiträge von Fr. 13'110.- zu zahlen. Der im Betreibungsverfahren Nr. 03 des Betreibungsamts X vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

7.    Mitteilung an …