{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-03-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2007-00001_2007-03-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206599&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b63503f20cb8f05bfe59fc5b945aaa5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VR.2007.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.03.2007  VR.2007.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.03.2007  VR.2007.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.03.2007  VR.2007.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Trottoirbeitr\u00e4ge | Trottoirbeitr\u00e4ge. (Der Rekursgegner/Beklagte bezahlte die Rechnungen f\u00fcr Trottoirbeitr\u00e4ge in der H\u00f6he von Fr. 14'110.- [wovon Fr. 12'145.- schriftlich anerkannt] nicht. Gegen die daraufhin eingeleitete Betreibung erhob er Rechtsvorschlag. Die Baudirektion gelangte daraufhin an die Sch\u00e4tzungskommission, welche auf das Begehren, den Rekursgegner/Beklagten zur Zahlung zu verpflichten, nicht eintrat. Dagegen gelangte der Kanton, vertreten durch die Baudirektion, an das Verwaltungsgericht.) Das Schreiben des Rekursgegners/Beklagten, mit welchem er Zahlungsschwierigkeiten geltend macht, kann nicht als blosses Stundungsbegehren gew\u00fcrdigt werden (E. 2.3). Es ergibt sich aus den Akten nicht, ob der Rekursgegner/Beklagte die Forderung auch bez\u00fcglich der Fr. 1'965.- f\u00fcr das zweite Grundst\u00fcck anerkannt hat. F\u00fcr den Fall einer damals fehlenden Zustimmung h\u00e4tte f\u00fcr die Erhebung der Beitr\u00e4ge ein Verfahren nach \u00a7\u00a7 23 AbtrG durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Dieser allf\u00e4llige Verfahrensmangel ist vorliegend aber nicht entscheidungswesentlich (E. 2.4). Mit Bezug auf die Beitragsforderung von Fr. 12'145.- f\u00fcr das erste Grundst\u00fcck hat zdie Sch\u00e4tzungskommission ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Recht verneint. Hingegen steht bez\u00fcglich der Fr. 1'965.- nicht fest, ob der Rekursgegner/Beklagte dieser Forderung ebenfalls zugestimmt hat, weshalb die Zust\u00e4ndigkeit der Sch\u00e4tzungskommission diesbez\u00fcglich nicht entf\u00e4llt. Aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ist jedoch der Nichteintretensbeschluss der Sch\u00e4tzungskommission zu best\u00e4tigen (E. 2.5). Es erscheint als richtig, dem Kanton Z\u00fcrich zur Erlangung eines definitiven Rechts\u00f6ffnungstitels in analoger Anwendung von \u00a7 82 lit. k VRG den Zugang an das Verwaltungsgericht mittels verwaltungsrechtlicher Klage offenzuhalten (E. 2.6). Das Eventualbegehren des Kantons, wonach der Rekursgegner/Beklagte unmittelbar durch das Verwaltungsgericht zur Zahlung verpflichtet werden soll, ist als Klage entgegenzunehmen und zu pr\u00fcfen (E. 2.7). Da der Rekursgegner/Beklagte dieRechtm\u00e4ssigkeit der geltend gemachten Trottoirbeitr\u00e4ge nicht bestritten hat, ist er zu verpflichten, diese zu bezahlen; der im Betreibungsverfahren erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben (E. 3.1). Verzugszinse sind mangels gesetzlicher Grundlage keine geschuldet (E. 3.2).\rKostenverteilung (E. 4).\rAbweisung des Rekurses; Entgegennahme des Eventualbegehrens als Klage und Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:58:10", "Checksum": "831fa0e662526a8fc0797fc5d73798cc"}