{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2008-00001_2009-08-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208937&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de253f7cbf37fb6cd67e2ddff056cf4d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VR.2008.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.08.2009  VR.2008.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.08.2009  VR.2008.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.08.2009  VR.2008.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimschlag | Heimschlag bei Denkmalschutzobjekt (Einige Geb\u00e4ude der Spinnerei Jakobstal wurden unter Denkmalschutz gestellt. Nach dem Brand eines der Geb\u00e4ude hob die Baudirektion die Schutzverf\u00fcgung unter gewissen Bedingungen auf. Die Sch\u00e4tzungskommission bejahte das Vorliegen einer materiellen Enteignung und ein Heimschlagsrecht des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers. Dagegen erhoben Letzterer und der Kanton Rekurs.) Abweisung des Antrags auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung, da nur eine Schlussverhandlung mit den Parteien beantragt wurde (E. 2.2). Rechtsgrundlagen des Heimschlagsrechts und der materiellen Enteignung, insbesondere bei Denkmalschutzmassnahmen (E. 4.1 und 4.2). F\u00fcr die Beurteilung des Eingriffs ist auf das Datum des rechtskr\u00e4ftigen Abschlusses des Rechtsmittelverfahrens gegen die Denkmalschutzmassnahmen abzustellen (E. 5.1). Die Intensit\u00e4t des Schutzeingriffs ins Eigentum ist allein nach den M\u00f6glichkeiten und Einschr\u00e4nkungen gem\u00e4ss der Schutzverf\u00fcgung selber und bezogen auf den massgebenden Stichtag zu beurteilen. Aufhebung des Entscheids der Sch\u00e4tzungskommission und Verzicht auf R\u00fcckweisung (E. 5.2).  Trotz Unterschutzstellung blieben rund 52 % der Grundst\u00fccksfl\u00e4che \u00fcberbaubar (E. 6.2), und es ergab sich nur ein Verlust von 6.8 % der Nutzungsfl\u00e4che (E. 6.3). Die von der Rechtsprechung bei Enteignungsstreitigkeiten vorgenommene Unterscheidung zwischen Auszonung und Nichteinzonung betrifft ausschliesslich F\u00e4lle, wo ein Grundst\u00fcck einer Nichtbauzone zugewiesen wird (E. 6.5). Die Unterschutzstellung bewirkte keine materielle Enteignung, denn eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Fabrikareals blieb weiterhin m\u00f6glich (E. 6.6). Auch der Tatbestand des Sonderopfers liegt nicht vor. Mangels materieller Enteignung besteht kein Heimschlagsrecht (E. 7). Kein Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten (E. 8.3). Die Kosten des Sch\u00e4tzungsverfahrens tr\u00e4gt der Expropriant, obwohl eine materielle Enteignung verneint wird (E. 9). Gutheissung des Rekurses des Kantons undAbweisung des Rekurses des Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:59", "Checksum": "8ef5b9e79bdf0c971586e6bbb4b03758"}