{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2010-00004_2012-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211515&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2a7eebfa3ec07f241c20c75aaceb2044"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VR.2010.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VR.2010.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VR.2010.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2012  VR.2010.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung / Ersatz f\u00fcr nutzlos gewordene Planungskosten | Enteignungsrechtlicher Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr nutzlos gewordene Planungkosten. Wiederaufnahme des Verfahrens: Das Bundesgericht hatte die Beschwerde gegen das im ersten Rechtsgang ergangene verwaltungsgerichtliche Urteil (betreffend materielle Enteigung) zwar weitgehend abgewiesen, die Sache aber insoweit zur Neubeurteilung zur\u00fcckgewiesen, als das Verwaltungsgericht einen Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr nutzlos gewordene Planungskosten verneint hatte (E. 1). Im vorliegenden Verfahren (bzw. im zweiten Rechtsgang) ber\u00fccksichtigt das Verwaltungsgericht grunds\u00e4tzlich nur die im Rahmen des ersten Rechtsgangs verfassten Parteieingaben. Argumente, die die Parteien erst im Rahmen des zweiten Rechtsgangs erstmals vorgebracht haben, gelten als versp\u00e4tete Noven, soweit sie nicht Fragen betreffen, die das Verwaltungsgericht den Parteien zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts gestellt hat (E. 2).  Der Rechtsmittelf\u00fchrer macht entgangene Planungskosten von Fr. 580'000.- geltend, die sein Architekturb\u00fcro gem\u00e4ss SIA-Honorarans\u00e4tzen h\u00e4tte verlangen k\u00f6nnen, wenn das geplante Projekt nicht wegen der Unterschutzstellung mehrerer Geb\u00e4ude gescheitert w\u00e4re. Einer Entsch\u00e4digungspflicht unterliegen allerdings nur 80 % dieser Planungskosten, da lediglich die nutzlos gewordenen Selbstkosten zu ber\u00fccksichtigen sind und nicht auch der - im SIA-Honorar mitenthaltene - Gewinn (E. 3.4). Der Entsch\u00e4digungsbetrag ist ferner wegen Selbstverschuldens um 40 % herabzusetzen: Der Rechtsmittelf\u00fchrer hat die Projektarbeiten bewusst auf das Risiko hin vorgenommen, dass sich der Vertragspartner aus anderen Gr\u00fcnden als wegen der nachtr\u00e4glich erfolgten Unterschutzstellung gegen den Vertragsschluss entscheiden k\u00f6nnte (E. 3.5). Die Entsch\u00e4digungsforderung ist - ab Geltendmachung des Heimschlagbegehrens - zum jeweiligen Zinsfuss der Z\u00fcrcher Kantonalbank zu verzinsen (E. 3.6).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:40", "Checksum": "86e33267eeb12edd2912f1cf67cc0b3e"}