{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2013-00004_27-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213011&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7bf0929401ac28de8cf3168d498364e4"}, "Num": [" VR.2013.00004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VR.2013.00004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VR.2013.00004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VR.2013.00004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung: Frage der Rechtzeitigkeit der Anmeldung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nach \u00a7 183ter Abs. 1 EG ZGB Die Gutheissung des Rekurses w\u00fcrde die Abtretungsstreitigkeit sofort beenden, wodurch sich ein weiteres Sch\u00e4tzungsverfahren \u00fcber die Entsch\u00e4digungspflicht und das Mass der Entsch\u00e4digung er\u00fcbrigen w\u00fcrde. Auf den Rekurs ist daher einzutreten (E. 2). Nach den \u00a7\u00a7 183bis Abs. 3 und 183ter Abs. 1 EG ZGB wirkt sich das Inkrafttreten der Eigentumsbeschr\u00e4nkung nicht nur auf den Bestand und Umfang der Enteignung aus, sondern markiert gleichzeitig auch den Beginn der 10-j\u00e4hrigen Anmeldefrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt. Der massgebliche Termin ist unter der einen oder anderen Bestimmung gleich zu fixieren. Es rechtfertigt sich daher, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschr\u00e4nkung sowohl f\u00fcr die Fixierung des Stichtags als auch f\u00fcr den Beginn der Verwirkungsfrist einheitlich festzulegen. F\u00fcr letzteres hat sich das Verwaltungsgericht daher ebenso an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren wie bei der Bestimmung des Stichtags f\u00fcr Bestand und Umfang der Entsch\u00e4digungspflicht (E. 4.2). Der massgebende Stichtag zur Beurteilung des Vorliegens einer materiellen Enteignung und zur Bemessung ihrer Entsch\u00e4digung ist grunds\u00e4tzlich das Datum des Inkrafttretens der Eigentumsbeschr\u00e4nkung, die die materielle Enteignung bewirkt hat (E. 4.3). Der heute g\u00fcltige Schutzumfang f\u00fcr das Grundst\u00fcck der Rekursgegnerin wird in der Schutzverf\u00fcgung vom 21. September 2000 definiert; diese ist Ende Oktober 2001 nach Abschluss des Rekursverfahrens in Rechtkraft erwachsen (E. 5.1). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser formal ermittelte Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn des Fristenlaufs vorverlegt werden sollte (E. 5.2). Die Anmeldung der Entsch\u00e4digungsforderung ist rechtzeitig erfolgt (E. 5.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:36", "Checksum": "3a4ad0ca2fd85680db6e635b06dc04b0"}