{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.01.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2013-00005_16-01-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213745&W10_KEY=4467109&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92b23f7b02651837cf3d023ce14fc115"}, "Num": [" VR.2013.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VR.2013.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VR.2013.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.16.0  VR.2013.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landabtretung | Landabtretung. Auf den Rekurs des Rekurrenten \u2013 soweit es um die ihm zustehende Entsch\u00e4digung geht \u2013 ist einzutreten (E. 1.2). Der Rekurrent hat den Rekurs im eigenen Namen erhoben. Soweit der Rekurs die im erstinstanzlichen Verfahren noch beteiligten Personen betrifft, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.3). Androhungsgem\u00e4ss ist davon auszugehen, dass der Rekurrent nach wie vor auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet (E. 2). Nur die Abtretungsentsch\u00e4digung betreffend das in der Bauzone gelegene unbebaute Grundst\u00fcck ist strittig (E. 3). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Rechtsgrundlagen betreffend Abtretung von Grundeigentum und Bestimmung der Entsch\u00e4digung (E. 3.2\u20133.5). Der von der Vorinstanz aufgrund von vergleichbaren Verk\u00e4ufen hergeleitete Landpreis von Fr. 1\u2018100.- pro Quadratmeter als Ausgangsbasis ist nicht zu beanstanden (E. 5.2). Die festgelegte Entsch\u00e4digung erweist sich als im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens liegend bzw. nicht rechtsverletzend (E. 5.3). Bestimmungen \u00fcber die Kostenverteilung im Sch\u00e4tzungsverfahren (E. 6.2). Die Differenz der vom Rekurrenten geltend gemachten Forderung und des schliesslich zugesprochenen Betrags erf\u00fcllt das Kriterium f\u00fcr ein Abweichen vom Regelfall bez\u00fcglich der Kostenverteilung gem\u00e4ss \u00a7 63 Abs. 1 AbtrG. Da die zugesprochene Entsch\u00e4digung nahe des vom Rekursgegner offerierten Betrags liegt, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten den damaligen Beklagten vollumf\u00e4nglich bzw. im Ergebnis dem Rekurrenten zu einem Drittel auferlegt hat (E. 6.3).  Abweisung des Entscheids, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:38:41", "Checksum": "0aedef24ae8e522da525080d331c8ee0"}