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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VR.2018.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B und RA C,
Rekurrentin,
gegen
Stadt D, vertreten durch RA E,
Rekursgegnerin,
betreffend
materielle Enteignung
Wiederaufnahme von VR.2016.00001,
hat
sich ergeben:
I.
Die A AG ist seit 1. Juli 2014 alleinige
Eigentümerin der durch Parzellierung neu geschaffenen Grundstücke
Kat.-Nr. 01 im Halte von ca. 16'520 m² und Kat.-Nr. 02 mit ca. 14'328 m².
Zuvor hatte sie zur eigentumsberechtigten Erbengemeinschaft gehört. Der
Gemeinderat der Stadt D hatte am 8. Juli 1996 beschlossen, diese Flächen
von der Freihaltezone F (Richtplanfestlegung Besonderes Erholungsgebiet für
Sportplatz/Freibad) in die Besondere Erholungszone EC III
(Familiengartenareal) umzuzonen. Nach Erledigung von Rechtsmittelverfahren, die
der Grundeigentümer hiergegen angestrengt hatte, wurde diese Planung von der
Baudirektion am 11. August 1999 genehmigt.
II.
Am 21. Dezember 2006 machte die A AG beim
Stadtrat D Entschädigungsansprüche aus materieller Enteignung geltend. Nachdem
die Einigungsverhandlung vom 12. September 2007 gescheitert war, ersuchte
die Stadt D das Statthalteramt D am 3. Oktober 2007 um Anordnung des
Schätzungsverfahrens. Daraufhin überwies das Statthalteramt die Akten am
23. September 2008 der Schätzungskommission I.
Die Schätzungskommission führte einen doppelten
Schriftenwechsel und am 17. März 2010 einen Augenschein durch. Während
sich die Stadt D auf den Standpunkt stellte, dass der Grundeigentümerin kein
Entschädigungsanspruch zustehe, erachtete diese den Tatbestand der materiellen
Enteignung als erfüllt und bezifferte die geforderte Vergütung auf
Fr. 316.-/m². Am 27. August 2010 reichte die A AG eine
Wirtschaftlichkeitsrechnung betreffend Nutzung des Areals als Sportanlage ein,
wozu die Stadt D am 26. Oktober 2010 Stellung nahm.
Mit Entscheid vom 30. Januar 2015 (versandt am
28. Oktober 2016) stellte die Schätzungskommission I fest, dass die
Stadt D der A AG aufgrund der Umzonung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01
und 02 von der Freihaltezone Typ C (Sport) in eine Besondere
Erholungszone EC (Familiengartenareal) im Gebiet G, keine
Entschädigung aus materieller Enteignung schulde.
III.
Dagegen liess die A AG am 16. November 2016
Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, Dispositivziffer 1
des angefochtenen Schätzungsentscheids sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Rekursgegnerin der Rekurrentin aus der Umzonung der Grundstücke
Kat.-Nrn. 01 und 02 eine Entschädigung aus materieller Enteignung schulde
(Antrag 1). Die Rekursgegnerin sei zur Zahlung einer Entschädigung aus
materieller Enteignung von Fr. 142.-/m² nebst Zins (Zinsfuss der ZKB für
bestehende 1. Hypotheken) ab 21. Dezember 2007 an die Rekurrentin zu
verpflichten (Antrag 2). Die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin
aufzuerlegen und der Rekurrentin sei eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Antrag 3 und 4).
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2017
verzichtete die Schätzungskommission I auf Ausführungen zur Sache. Die
Stadt D beantragte mit Rekursantwort vom
16. Februar 2017, auf den Antrag 1 der Rekurrentin sei nicht
einzutreten, eventualiter sei er abzuweisen. Auf den Antrag 2 der
Rekurrentin sei nicht einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die
Sistierung des Verfahrens bis 30. September 2017. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. Die A AG hielt in
der Replik vom 8. März 2017 an ihren Anträgen fest und lehnte eine
Sistierung des Verfahrens ab. Desgleichen beharrte die Stadt D mit Duplik vom
3. April 2017 auf ihren Anträgen, ebenso am Sistierungsantrag, neu bis
31. Dezember 2017. Daraufhin reichte die A AG am 22. Mai 2017
eine Triplik ein, in der sie die bisher gestellten Anträge bekräftigte.
Mit Urteil vom 13. Juli 2017 wies das
Verwaltungsgericht den Rekurs ab, setzte die Gerichtsgebühr auf
Fr. 50'000.- fest und auferlegte die Gerichtskosten der A AG. Diese
wurde ausserdem verpflichtet, der Stadt D eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- (inkl. Fr. 480.- MWST) zu bezahlen.
IV.
Dagegen erhob die A AG am 13. September 2017 Beschwerde
an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 sowie die Zusprechung einer
bezifferten Entschädigung aus materieller Enteignung.
Mit Urteil vom 3. Oktober 2018 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der A AG gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli
2017 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung in der Sache an die
Schätzungskommission I des Kantons Zürich zurück. Zudem wies es die Sache
zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorinstanzlichen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Aufgrund
der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VR.2016.00001 als Verfahren
VR.2018.00002 wiederaufzunehmen.
1.2 Im Anschluss
an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren
in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass
des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2. A., 2011, Art. 107 N. 18.).
2.
2.1 Das
Bundesgericht erwog, der Rekurrentin sei mit der Umwidmung zum Familiengartenareal
nicht eine bestimmungsgemässe und gute Nutzbarkeit im Vergleich zu jener für
eine Sportanlage erhalten geblieben, sondern dem Grundsatz nach eine
wesentliche Eigentümerbefugnis entzogen worden. Der fragliche Eingriff erweise
sich nicht als derart geringfügig, dass eine Entschädigungspflicht aus
materieller Enteignung von vornherein ausgeschlossen wäre. Die
Ertragswertmethode vermöge in der Art, wie sie die kantonalen Instanzen
verwendet hätten, dem Anspruch auf volle Entschädigung im konkreten Fall nicht
zu genügen. Eine Schätzung mit der Ertragswertmethode komme in Betracht, wenn
die dabei bewertete Grundstücksnutzung einen Ertrag abwerfe bzw. rentabel sei,
denn mit dieser Methode werde dem Grundsatz nach ein Verkehrswert aus einer
nachhaltig erzielbaren Rendite abgeleitet. Das angefochtene Urteil begründe
nicht schlüssig, was sich für den Verkehrswert des Bodens ergebe, wenn ein
solcher Ertrag nicht belegt sei. Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb
trotz angeblich fehlender Rentabilität der als Sportanlage zur Diskussion
gestellten Nutzung ein Verkehrswert von Fr. 40.-/m2 oder gar
bis zu Fr. 60.-/m2 gegeben sein soll. Zwar habe die Rekurrentin
im kantonalen Verfahren einer Verkehrswertschätzung mittels Erhebung
vergleichbarer Transaktionen ablehnend gegenüber gestanden. Dies habe die
kantonalen Instanzen aber nicht von einer vertieften Prüfung dieser
Schätzungsmethode entbunden. Das Verwaltungsgericht habe ohne Bezugnahme auf
konkrete Abklärungen erwogen, die Vergleichsmethode eigne sich vorliegend
nicht. Selbst wenn der Abnehmerkreis für Land zur Nutzung als Sportanlage oder
als Familiengartenareal beschränkt sei, lasse sich nicht von vornherein
ausschliessen, dass Grundstücke in Freihalte- bzw. Erholungszonen frei verkauft
würden. Vorliegend sei anzunehmen, dass der Preis für nicht landwirtschaftlich
gebundenes Land ausserhalb des Siedlungsgebiets erheblich durch die damit
verbundenen Nutzungsmöglichkeiten bestimmt werde. Im konkreten Fall erscheine
es plausibel, wenn die Rekurrentin geltend mache, die Nutzungsmöglichkeiten im
Hinblick auf eine Verwendung als Sportanlage seien weitreichender als bei einer
solchen für Familiengärten, und daraus einen höheren Verkehrswert ableite. Zu
klären bleibe indessen, wie sich diese Erwartung objektiv betrachtet preislich
auswirke. Es erscheine angezeigt, erfolgte Landverkäufe in Freihalte- oder
Erholungszonen in der Region aus dem massgeblichen Zeitraum heranzuziehen, die
im Hinblick auf die konkret zur Diskussion stehenden Nutzungen erfolgt seien.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lägen keine triftigen Gründe vor, die
gegen die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode im vorliegenden Fall sprächen.
Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung an die zuständige Schätzungskommission
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht werde die Kosten angesichts des
Verfahrensausgangs neu zu verlegen haben. Der Streitwert belaufe sich auf rund
4,3 Millionen Franken. Die umstrittene Gerichtsgebühr schöpfe den
Gebührenrahmen gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) vollständig aus. Im
Hinblick auf die Gerichtsgebühren komme dem Äquivalenzprinzip bei grosser
Spannweite des Tarifrahmens eine erhöhte Bedeutung zur Wahrung vernünftiger
Grenzen bei der Gebührenbemessung zu. Die verwaltungsgerichtliche
Gebührenbemessung bewege sich kaum innerhalb dieser Grenzen. Es falle auch auf,
dass der nach § 65a Abs. 1 VRG höchstmögliche Gebührenbetrag
festgesetzt, der Rekursgegnerin aber bloss eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- zugesprochen worden sei, was widersprüchlich erscheine.
Insgesamt werde bei einer Neuverlegung sicherzustellen sein, dass die
Gerichtsgebühr einen vernünftigen Rahmen wahre.
2.2 Gemäss den
bundesgerichtlichen Erwägungen hätte das Verwaltungsgericht den Entscheid der Schätzungskommission I
vom 30. Januar 2015 aufheben und die Sache zur Prüfung der
Vergleichsmethode an die Schätzungskommission I zurückweisen müssen. Die
Rückweisung wurde nunmehr vom Bundesgericht angeordnet. Die Rückweisung zur
erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Verlegung der
Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz
reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00350, E. 7.1 mit Hinweis auf BGr, 28. April 2014,
2C_846/2013, E. 3.2 und Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach hat
die Rekurrentin als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Rekursverfahrens VR.2016.00001 nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Entsprechend hat die
Rekursgegnerin der obsiegenden Rekurrentin eine Parteientschädigung für das
Rekursverfahren auszurichten.
2.3 Die
Gerichtsgebühr gemäss § 2 GebV VGr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des
Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und dem Streitwert oder dem tatsächlichen
Streitinteresse. In Verfahren mit bestimmbarem Streitwert beträgt sie nach
§ 3 Abs. 1 GebV VGr bei einem Streitwert von über 1 Million
Franken in der Regel Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.-. In besonders
aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr verdoppelt werden (§ 4 Abs. 1
GebV VGr). Dieser Gebührenrahmen wurde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
betreffend materielle Enteignung regelmässig ausgereizt, handelt es sich doch
in der Regel um komplexe Verfahren mit hohen Streitwerten. So setzte das
Verwaltungsgericht in Verfahren betreffend materielle Enteignung mit
Streitwerten von über 10 Millionen Franken die Gerichtsgebühr jeweils auf
Fr. 50'000.- fest (vgl. VGr, 17. Dezember 2009, VR.2009.00003; VGr,
8. Februar 2012, VR.2010.00004; VGr, 8. Dezember 2011, VR.2011.00004).
In einem Verfahren betreffend materielle Enteignung mit einem Streitwert von 3,6 Millionen
Franken wurde die Gerichtsgebühr auf Fr. 40'000.- festgesetzt (VGr,
6. Dezember 2007; VR.2007.00009); in einem solchen mit einem Streitwert
von Fr. 925'000.- auf Fr. 20'000.- (VGr, 29. Mai 2011,
VR.2011.00001). Vorliegend besteht ein Streitwert von rund 4,5 Millionen
Franken, weshalb eine Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.- angemessen
erscheint. Soweit das Bundesgericht zumindest sinngemäss zum Ausdruck brachte,
dass die ausgesprochene Gerichtsgebühr nicht in einem vernünftigen Verhältnis
zum Aufwand des Verwaltungsgerichts stehe, wird dem mit der Senkung der
Gerichtsgebühr von Fr. 50'000.- auf Fr. 30'000.- Rechnung getragen. Damit
sind die Prinzipien von Kostendeckung und Äquivalenz eingehalten.
2.4 Die Höhe
der Parteientschädigung war vor Bundesgericht nicht umstritten. Eine
Parteientschädigung von Fr. 6'000.- erscheint für die anwaltlich
vertretene Rekurrentin angemessen, zumal die Parteientschädigung gemäss
§ 17 Abs. 1 VRG bloss angemessen sein muss und nicht sämtliche
erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 17 N. 80 f.). Sodann steht die Höhe der
Parteientschädigung nicht im Widerspruch zur Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.-.
3.
Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; Parteientschädigungen
sind nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Verfahren VR.2016.00001 wird als Verfahren
VR.2018.00002 wiederaufgenommen.
2. In Abänderung von
Dispositivziffer 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017
wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 30'000.- festgesetzt, zuzüglich
Zustellkosten von Fr. 320.-, total Fr. 30'320.-.
In Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 werden die Gerichtskosten der
Rekursgegnerin auferlegt.
In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 wird die Rekursgegnerin
verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 6'000.- inkl. Fr. 480.- Mehrwertsteuer, zu bezahlen; zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VR.2018.00002 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …