{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2019-00001_14-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219728&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "80bf5e717929f4c8b8c1182fb2b3eae8"}, "Num": [" VR.2019.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VR.2019.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VR.2019.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.14.1  VR.2019.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "formelle Teilenteignung | Formelle Teilenteignung: Entsch\u00e4digung f\u00fcr Vorgartenland Kognition des Verwaltungsgerichts bei abtretungsrechtlichen Rekursen (E. 2). Rechtsgrundlagen zur Entsch\u00e4digung von enteignetem Vorgartenland (E. 3).  Eine weitergehende \u00dcberbauung des streitbetroffenen Grundst\u00fccks wird durch die Abtretung nicht eingeschr\u00e4nkt, weshalb die enteignete Fl\u00e4che als minderwertiges Vorgartenland zu qualifizieren ist (E. 4.3.1 f.). Unabh\u00e4ngig davon, zu welchem Landpreis die Fl\u00e4che vom Enteigneten zuvor erworben worden ist, wird die Entsch\u00e4digung nach dem Verkehrswert festgesetzt (E. 4.3.3). Das Vorgartenland ist zu einem reduzierten Ansatz zu entsch\u00e4digen, wobei das Verwaltungsgericht nicht \u00fcber die Rekursantr\u00e4ge hinausgehen und keine Reduktion um mehr als den beantragten Drittel vornehmen kann (E. 4.3.5).  Ein Unfreiwilligkeitszuschlag wird nicht allgemein bei unfreiwilliger Landabtretung gew\u00e4hrt, sondern wird nur ausgerichtet, um die vom Enteigneten durch den zwangsweisen Entzug seines Eigentums erlittene besondere Beeintr\u00e4chtigung seiner pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse abzugelten. Der Verlust der kleinen abzutretenden Fl\u00e4che beeintr\u00e4chtigt weder den bestehenden Gewerbebetrieb noch eine allf\u00e4llige zus\u00e4tzliche bauliche Nutzung des Grundst\u00fccks, und die Sorge des Enteigneten, es drohe die K\u00fcndigung der auf dem Grundst\u00fcck lastenden Hypothek, erscheint unbegr\u00fcndet. Es ist deshalb von keiner besonderen Beeintr\u00e4chtigung auszugehen und keine Unfreiwilligkeitsentsch\u00e4digung auszurichten (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:59", "Checksum": "d4e868a6f5256021c0f83167c64a48c4"}