{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2019-00003_23-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219903&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b05aff63cb632a8e51d0e0039d499c93"}, "Num": [" VR.2019.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VR.2019.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VR.2019.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.23.0  VR.2019.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Formelle Teilenteignung | Enteignungsentsch\u00e4digung bei (formeller) Teilenteignung von in der Landwirtschaftszone liegenden Grundst\u00fccksteilen, die der Wohnnutzung dienen. Allgemeine Grunds\u00e4tze der formellen (Teil-)Enteignung sowie Ausf\u00fchrungen zum Abzug bei Vorgartenland (E. 3). Die enteigneten Fl\u00e4chen lagen im Strassenabstandsbereich und ihnen kann eine Funktion zum Schutz der Privatsph\u00e4re und der Erholung nicht abgesprochen werden. Es handelt sich somit um Vorgartenland, weshalb f\u00fcr die Berechnung der Enteignungsentsch\u00e4digung zuerst der durchschnittliche Verkehrswert je Quadratmeter zu sch\u00e4tzen und der so gewonnene Wert mit Einschl\u00e4gen herabzusetzen ist (sog. Durchschnittsmethode). F\u00fcr eine Festsetzung nach Massgabe der vom Rekurrenten behaupteten eigenen Hofareal-Praxis, die f\u00fcr Abtretungen kleiner Landstreifen auf bebauten Grundst\u00fccken in der Landwirtschaftszone generell eine Entsch\u00e4digung zum Wert von Land in der Erholungszone vorsieht, bleibt im vorliegenden Fall kein Raum (E. 5.1). Der Verkehrswert von Grundst\u00fccken, die ausserhalb der Bauzone liegen, aber der Wohnnutzung dienen, ist mit dem Marktwert von Grundst\u00fccken in der Bauzone vergleichbar oder kommt diesem immerhin nahe. Es rechtfertigt sich bei einer Teilenteignung unbebauter Grundst\u00fccksteile deshalb, auf Preise, die f\u00fcr die unbebautes Wohnbauland erzielt w\u00fcrden, abzustellen und gleichzeitig die eingeschr\u00e4nkten Bebauungs- und Nutzungsm\u00f6glichkeiten mittels Preisabschl\u00e4gen zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.2).  Die kantonale Bestimmung \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Werterh\u00f6hungen und Vorteilen sowie \u00fcber die Befreiung von besonderen Lasten (\u00a7 12 AbtrG) ist gleich auszulegen wie die vergleichbare Bestimmung des Bundesrechts. Demnach besteht kein Spielraum f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung solcher Umst\u00e4nde in F\u00e4llen, in denen die Enteignungsentsch\u00e4digung nach dem Verkehrswert bestimmt wird; sie k\u00f6nnen in die Entsch\u00e4digungsberechnung einfliessen, wenn eine den Verkehrswert \u00fcbersteigende Minderwertentsch\u00e4digung anf\u00e4llt (subjektive Methode) (E.6).\r\rTeilweise Gutheissung/R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:28", "Checksum": "ea946f5930291a80cc38e8e8266a9cdd"}