{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2020-00002_2021-06-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221375&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "adcdf43a9cc07ef3e4dcfc67344f13c7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VR.2020.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VR.2020.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.06.2021  VR.2020.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.06.2021  VR.2020.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Formelle Teilenteignung | Formelle Teilenteignung: Rekurs gegen Nichteintreten der Sch\u00e4tzungskommission. Die damaligen Eigent\u00fcmer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Grundst\u00fccks erhoben Einsprache gegen das Strassenprojekt und forderten im Fall einer Enteignung eine Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung. Nach durchgef\u00fchrter Einigungsverhandlung wurde der Einsprache insofern entsprochen, als den Eigent\u00fcmern die Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung gew\u00e4hrt wurde. Die festgelegte Entsch\u00e4digung wurde in einer Aktennotiz festgehalten, welche die Eigent\u00fcmer unterzeichneten. Infolge Erbgangs wechselten die Eigent\u00fcmer, worauf die neuen Eigent\u00fcmer zuhanden der Sch\u00e4tzungskommission beantragten, das ganze Rechtsgesch\u00e4ft bed\u00fcrfe noch einer \u00f6ffentlichen Beurkundung. Die Sch\u00e4tzungskommission trat auf diese Klage nicht ein, da sie zum Schluss gelangte, zwischen den Parteien sei es (damals) zu einer g\u00fctlichen Einigung gekommen, weshalb die Voraussetzungen f\u00fcr die Einleitung eines Verfahrens vor der Sch\u00e4tzungskommission nicht vorl\u00e4gen. Dagegen rekurrierten die Eigent\u00fcmer an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheids sowie die Durchf\u00fchrung eines Sch\u00e4tzungsverfahrens. Der Aktennotiz ist der \u00fcbereinstimmende Wille der Parteien zu entnehmen. Der Konsens erstreckt sich auch auf die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he. Dass diese nicht begr\u00fcndet wird, stellt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar (E. 4.2). Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden bedarf das vorliegend strittige Rechtsgesch\u00e4ft keiner notariellen Ausfertigung, zumal ein dem \u00f6ffentlichen Recht unterstellter Enteignungsvertrag vorliegt. Die unterzeichnete Aktennotiz vermag die Anforderungen an die Schriftform zu erf\u00fcllen (E. 4.3). Somit konnte festgehalten werden, dass die damaligen Parteien sich formg\u00fcltig geeinigt hatten, das entsprechende Land mit gleichzeitiger Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung gegen eine bezifferte Entsch\u00e4digung abzutreten. Die Vorinstanz verneinte ihre Zust\u00e4ndigkeit somit zu Recht (E. 4.4). Da die Rekurrierenden nicht nur diePr\u00fcfung des Nichteintretensentscheids verlangten, sondern auch eine konkrete Entsch\u00e4digungsforderung stellten - was zul\u00e4ssig ist-, kommt der Streitsache ein bezifferbarer Streitwert zu, der f\u00fcr die Bemessung der Gerichtsgeb\u00fchr massgebend ist (E. 5.1).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:25", "Checksum": "f99014e0f1183a7f72cb8013503ea215"}