{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2020-00003_2022-06-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222491&W10_KEY=13823152&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a97f089d439ef2996c604378d43011c6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VR.2020.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VR.2020.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.06.2022  VR.2020.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.06.2022  VR.2020.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "formelle Enteignung | Sch\u00e4den nach Strassenarbeiten: Unzureichende Sachverhaltsfeststellung Nach R\u00fcckweisung durch das Bundesgericht wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Sch\u00e4tzungskommission zur\u00fcck zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung zum Bestand von Sch\u00e4den und deren Verursachung durch die Strassenbauarbeiten (E. 2). Die Sch\u00e4tzungskommission durfte nicht von einer verbindlichen oberinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ausgehen, dass die Ersch\u00fctterungen aus den Strassenbauarbeiten unter den Richtwerten lagen (E. 3.1). Die Sch\u00e4tzungskommission h\u00e4tte insbesondere die Art und Schwere der eingetretenen Sch\u00e4den abkl\u00e4ren und auch eine Gesamtschau \u00fcber das Schadensbild im Hinblick auf die Frage anstellen m\u00fcssen, ob (\u00fcberm\u00e4ssige) Ersch\u00fctterungen aus Strassenbauarbeiten die Ursache daf\u00fcr bilden (E. 3.2). In mehrfacher Hinsicht ist die diesbez\u00fcgliche Sachverhaltsermittlung ungen\u00fcgend, auch bez\u00fcglich Schadensempfindlichkeit und Vorbesch\u00e4digungen (E. 3.3-3.6).  Der Nutzen der Strassenbauarbeiten f\u00fcr die Anrainerin vermag f\u00fcr sich allein im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht ohne Weiteres eine erhebliche Reduktion einer allf\u00e4lligen Entsch\u00e4digung oder gar einen Ausschluss der Entsch\u00e4digungspflicht zu rechtfertigen (E. 4.3.1). Bei der Beurteilung von Sch\u00e4den aus Strassenbauarbeiten in enteignungsrechtlichen Verfahren wird keine besondere Schwere des Schadens vorausgesetzt, sondern gilt der privatrechtliche \u00dcberm\u00e4ssigkeitsbegriff analog (E. 4.3.2). Abzukl\u00e4ren w\u00e4re, ob die Ersch\u00fctterungen das Mass \u00fcberschritten, das Bauten und Anlagen mit erh\u00f6hter Empfindlichkeit \u00fcblicherweise auszuhalten haben, und die verursachten Sachsch\u00e4den \u00fcber den Rahmen von Bagatellen hinausgehen (E. 4.4). Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Sch\u00e4tzungs- und Rekursverfahren (E. 5).  R\u00fcckweisung zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung und Neubeurteilung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:36:52", "Checksum": "3624ad61e2f4070418bcd67fdb9c6bba"}