{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2021-00002_2022-11-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222795&W10_KEY=13823148&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0d9beeff87bf30a6dcd26e3ffa917630"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VR.2021.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VR.2021.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.11.2022  VR.2021.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.11.2022  VR.2021.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "formelle Teilenteignung | Bemessung der Enteignungsentsch\u00e4digung; Strassenabstandsbereich und Strassenfl\u00e4che Keine Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Der Verkehrswert ist nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen zu bestimmen (E. 3). Die betroffenen Grundst\u00fccke sind als wirtschaftliche Einheit zu betrachten (E. 4.4.1). Die Bewertung ist als Ganzes zu beurteilen, nicht die einzelnen Faktoren der Sch\u00e4tzung (E. 4.4.2). Grunds\u00e4tzlich ist nach der Vergleichswertmethode vorzugehen (E. 4.4.3). Bei der Fl\u00e4che im Strassenabstandsbereich rechtfertigt sich kein Einschlag, weil diese f\u00fcr die zul\u00e4ssige bauliche Dichte mitber\u00fccksichtigt wird (E. 4.4.5). Die Fl\u00e4che im Strassenbereich weist keinen wirtschaftlichen Wert auf und ist nicht zu entsch\u00e4digen; die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches, der bei der Strassenprojektierung nicht angemeldet worden war, ist nicht mehr m\u00f6glich (E. 4.4.6). Unter den konkreten Umst\u00e4nden sind keine Mehrkosten der Erschliessung aufgrund der Abtretung als mittelbarer Schaden zu entsch\u00e4digen, weil auf eine Erschliessung in die Staatsstrasse kein Anspruch besteht (E. 5). Der Rechenfehler im vorinstanzlichen Entscheid ist zu korrigieren (E. 6). Weil die vom Verwaltungsgericht nunmehr zugesprochene Gesamtentsch\u00e4digung die rekursweise beantragte \u00fcbersteigt, liegt kein Fall der reformatio in peius vor, obwohl f\u00fcr die Fl\u00e4che im Strassenbereich vorinstanzlich noch eine Entsch\u00e4digung zugesprochen worden war (E. 7). Keine \u00c4nderung der Kostenfolgen des Sch\u00e4tzungsentscheids (E. 8).  Gutheissung des Rekurses des Gemeinwesens."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:40:54", "Checksum": "c8049922785c96fc51e3ff91d6cb219c"}