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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VR.2021.00004
Urteil
der 3. Kammer
vom 27. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Stadt
Bülach, vertreten durch RA A,
Rekurrentin,
gegen
Schätzungskommission I
des Kantons Zürich, vertreten durch RA B,
Rekursgegnerin,
und
C AG, vertreten
durch RA D und MLaw E,
Mitbeteiligte,
betreffend materielle
Enteignung (Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Entscheid vom 30. Januar 2015 stellte die Schätzungskommission I des
Kantons Zürich fest, dass die Stadt Bülach der C AG aufgrund der Umzonung
der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 von der Freihaltezone Typ C
(Sport) in eine Besondere Erholungszone EC (Familiengartenareal) im Gebiet F,
Bülach, keine Entschädigung aus materieller Enteignung schulde.
B. Dagegen
erhob die C AG am 16. November 2016 Rekurs, welchen sie mit Eingabe vom
6. Januar 2017 begründete. Mit Urteil VR.2016.00001 vom 13. Juli 2017
wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab.
C. Das
Bundesgericht hiess die daraufhin von der C AG erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_473/2017 vom 3. Oktober
2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 auf und
wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung in der Sache an die
Schätzungskommission I zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und der
Parteientschädigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wies das
Bundesgericht die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück.
D. Mit
Urteil VR.2018.00002 vom 15. November 2018 legte das Verwaltungsgericht
die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Urteils vom 13. Juli 2017
entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen neu fest. Am 26. Februar
2019 liess das Verwaltungsgericht der Schätzungskommission I die Akten
zukommen.
II.
Mit Rechtsverzögerungsrekurs vom 26. Oktober 2021
gelangte die Stadt Bülach an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
festzustellen, dass die Schätzungskommission I den Entscheid über die
materielle Enteignung der C AG rechtsverzögerlich aufschiebe. Der
Schätzungskommission I sei eine Frist von 90 Tagen anzusetzen, um den
materiellen Entscheid zu fällen und den Parteien zu eröffnen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Schätzungskommission I. Mit Eingabe vom
29. November 2021 verzichtete die vom Verwaltungsgericht als Mitbeteiligte
in das Rekursverfahren aufgenommene C AG darauf, einen formellen Antrag zu
stellen. Sie teile allerdings die Auffassung der Stadt Bülach, wonach die Sache
nun innert nützlicher Frist einem erneuten erstinstanzlichen Entscheid
zugeführt werden sollte. Die Schätzungskommission I (nachfolgend:
Rekursgegnerin) beantragte dem Verwaltungsgericht mit Rekursantwort vom
29. November 2021, es möge bezüglich aller Anträge der Stadt Bülach
aufgrund der Akten entscheiden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gegen
Entscheide der Schätzungskommissionen kann nach § 46 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879
(Abtretungsgesetz [AbtrG]) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Solche Rekurse behandelt das Verwaltungsgericht weitgehend nach den
Bestimmungen über die Beschwerde des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; statt vieler VGr, 23. Januar 2020, VR.2019.00003
E. 2, mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder
Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die
Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch
gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte
Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 17. Juni 2021,
VB.2020.00477, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die
Behandlung des vorliegenden Rechtsverzögerungsrekurses zuständig.
Bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden
ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (VGr, 23. Dezember 2019,
VB.2019.00742, E. 1.2; Bertschi, § 38b N. 12). Vorliegend
beträgt der Streitwert weit mehr als Fr. 20'000.- (BGr, 3. Oktober
2018, 1C_473/2017, E. 4.2), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist
(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG
e contrario).
Aufgrund der offensichtlichen Begründetheit des Rekurses ist
auf dem Zirkulationsweg zu befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2 Nach
§ 46 Abs. 2 AbtrG setzt das Verwaltungsgericht der Rekurrentschaft
nach der Anmeldung des Rekurses gemäss § 46 Abs. 1 AbtrG eine Frist
zur Einreichung der – begründeten – Rekursschrift an. Da der Rekurs vom
26. Oktober 2021 bereits eine Begründung enthielt, erübrigte sich
vorliegend eine solche Fristansetzung, wobei offengelassen werden kann, ob bei
nicht fristgebundenen Rechtsverzögerungsrekursen insofern tatsächlich gleich
vorzugehen wäre wie bei fristgebundenen Rekursen gegen Entscheide der
Schätzungskommissionen.
1.3 Unter
dem Vorbehalt von Treu und Glauben ist die Beschwerde gegen das unrechtmässige
Verzögern oder Verweigern einer Anordnung an keine Frist gebunden. Teile der
Lehre zum Bundesverwaltungsrecht gehen aber davon aus, dass vor der
Rechtsmittelerhebung eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten ist. Auch
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erscheint eine solche Mahnung
oder zumindest eine Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens als in der Regel
zweckmässig und zumutbar, weshalb der Verzicht darauf im Beschwerdeverfahren
bei der Kostenverteilung sowie in einem allfälligen Staatshaftungsverfahren
berücksichtigt werden kann. Als Eintretensvoraussetzung von Rekurs und
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wird eine Mahnung
oder mindestens eine Erkundigung vom Verwaltungsgericht aber nicht aufgefasst (VGr,
30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 2.1 ff.; 31. August 2017,
VB.2016.00511, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 48). Wie noch dargelegt wird (unten E. 2.2),
erkundigte sich die Rekurrentin bei der Rekursgegnerin wiederholt nach dem
Stand des Verfahrens.
2.
2.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];
vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der
Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der
Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit
der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, ist die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer unter
Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei
wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden
sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein
relevantes Kriterium sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu
verantwortenden übermässigen Verzögerung. Namentlich rechtfertigen strukturelle
oder organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung keine
Verfahrensverzögerungen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4;
VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 2.1; Gerold Steinmann in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit
Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,
4. A., Bern 2008, S. 839 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a
N. 19 f.).
2.2 Mit
Schreiben vom 26. März 2019 erkundigte sich die Rekurrentin bei der
Rekursgegnerin nach dem Verfahrensablauf, namentlich wann mit einer
prozessleitenden Verfügung zu rechnen sei. Soweit ersichtlich antwortete die
Rekursgegnerin in der Folge nicht darauf. Mit Schreiben vom 15. April 2019
gelangte sie indes an die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter Bülach,
Niederglatt, Dielsdorf, Embrach und Bassersdorf und verlangte Informationen
über Handänderungen der Jahre 1994 bis 2002 betreffend Land in der
Freihaltezone Typ C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 erkundigte sich die
Rekurrentin bei der Rekursgegnerin nach dem Ergebnis der Umfrage bei den
Notariaten, Grundbuch- und Konkursämtern und über das weitere Vorgehen. Auch
dieses Schreiben blieb anscheinend unbeantwortet. Gemäss unbestritten
gebliebenen Angaben der Rekurrentin erklärte ihr die Rekursgegnerin am
26. Januar 2021 sodann auf telefonische Nachfrage hin, dass sie den
Notariaten, Grundbuch- und Konkursämtern die Frist für die Stellungnahme bis
Ende Juni 2021 verlängert habe. Danach werde sie sie – die Rekurrentin –
telefonisch orientieren. Dass ein solcher Rückruf erfolgt wäre, ist indes nicht
dokumentiert. Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 liess das Statistische Amt des
Kantons Zürich der Rekursgegnerin Angaben über Freihandverkäufe von unbebautem
Land in den Freihaltezonen der Bezirke Bülach und Dielsdorf von 1994 bis 2002
zukommen, während die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter Bülach,
Niederglatt, Dielsdorf, Embrach und Bassersdorf gemäss der Rekursgegnerin eine
Auskunft schuldig geblieben sein sollen. Darüber bzw. über die Eingabe des
Statistischen Amts habe sie die Rekurrentin und die Mitbeteiligte allerdings
bis anhin noch nicht informiert.
2.3 Das Vorstehende zeigt, dass die Rekursgegnerin seit
der Wiederaufnahme des Verfahrens vor beinahe drei Jahren nur sehr sporadisch
Prozesshandlungen vornahm. Solche sind auch nach Erhalt des E-Mails des
Statistischen Amts vom 23. Juni 2021 offensichtlich unterblieben. Ungeachtet der – von der Rekurrentin und der
Mitbeteiligten unterschiedlich beurteilten – Komplexität der Angelegenheit muss
sich die Rekursgegnerin damit den Vorwurf der Rechtsverzögerung gefallen
lassen, zumal sie selber keinerlei Rechtfertigungsgründe für ihr Vorgehen
anführt. In Gutheissung des Rekurses ist daher antragsgemäss
festzustellen, dass die Rekursgegnerin das Rechtsverzögerungsverbot verletzt
hat. Angesichts der Ungewissheit über die allenfalls noch ausstehenden,
notwendigen Prozesshandlungen ist jedoch darauf zu verzichten, der
Rekursgegnerin eine – konkrete – Frist von 90 Tagen anzusetzen, um den
materiellen Entscheid zu fällen, wie dies die Rekurrentin beantragt.
Praxisgemäss ist die Rekursgegnerin vielmehr anzuweisen, das Verfahren nunmehr
beförderlich zu behandeln und innert kürzest möglicher Zeit mittels
eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Rekursgegnerin, welche die Rechtsverzögerung zu vertreten hat, kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
3.2 Die
Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Infrage käme eine Entschädigung gestützt auf § 17
Abs. 2 lit. a VRG, falls ihr die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte
oder dies den Beizug ihrer Rechtsvertreterin rechtfertigte. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend, wo es allein um die Frage der Verzögerung des
Verfahrens seitens der Rekursgegnerin ging, indes nicht erfüllt. Gemeinwesen
besitzen in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn die
Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten
amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt (Plüss, § 17
N. 51). Der Rekurrentin ist deshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Die Mitbeteiligte hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Rekursgegnerin das
Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die Rekursgegnerin wird angewiesen, das
Verfahren innert kürzest möglicher Zeit mittels eines anfechtbaren Entscheids
zum Abschluss zu bringen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Rekursgegnerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …