{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2022-00002_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223981&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7c14ae4be75ff6f4229b83cf93bf685a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VR.2022.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VR.2022.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VR.2022.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VR.2022.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heimschlag bei materieller Enteignung | [Umstritten ist, ob die Unterschutzstellung einer Liegenschaft eine materielle Enteignung bewirkte, welche die Grundeigent\u00fcmerschaft zur Aus\u00fcbung des Heimschlagrechts berechtigt.] Legitimation des Gemeinwesens als Expropriant zur Anfechtung der ihm auferlegten Kosten des Sch\u00e4tzungsverfahrens bejaht (E. 1.3). Bei Denkmalschutzmassnahmen, die lediglich die Verminderung der baulichen Nutzung und nicht deren vollst\u00e4ndige Aufhebung zur Folge haben, nimmt das Bundesgericht einen entsch\u00e4digungspflichtigen Entzug von wesentlichen Eigentumsbefugnissen nur dort an, wo die Massnahme eine bestimmungsgem\u00e4sse, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der Liegenschaft verunm\u00f6glicht. Als wirtschaftlich sinnvoll werden dabei allgemein solche Nutzungen erachtet, die sich am bisherigen Zustand orientieren; auf eine Rendite, wie sie bei bestm\u00f6glicher Verwertung des Eigentums unter dem alten Rechtszustand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, kommt es nicht an (E. 4.2). Allgemeines zu Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung und Nutzungstransfer (E. 6.6.2 Abs. 1). Falls die Grundeigent\u00fcmerschaft auf jegliche Erweiterung der unter Schutz gestellten Liegenschaft verzichtete, liessen sich rund 3'577 m3 Baumasse auf andere Grundst\u00fccke \u00fcbertragen; einem solchen Nutzungstransfer w\u00e4re ein Wertzuwachs von mindestens Fr. 4'328'170.- zuzumessen (E. 6.6.2 Abs. 3). Die Einpreisung des aus dem Nutzungstransfer erwachsenden Wertanteils in die Bewertung der unter Schutz gestellten Liegenschaft setzt voraus, dass eine Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung innert n\u00fctzlicher Frist objektiv realisierbar erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Angesichts der ausserordentlichen Gr\u00f6sse und des substanziellen Werts der Nutzungsreserve kann indes die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit einer Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung mitber\u00fccksichtigt werden, anhand welcher dar\u00fcber zu entscheiden ist, ob der mit der Unterschutzstellung verbundene Eingriff in die Rechtspositionen der Grundeigent\u00fcmerschaft eine materielle Enteignung darstellt (E. 6.6.2Abs. 4). Dem streitbetroffenen Grundst\u00fcck k\u00e4me ohne Unterschutzstellung ein Verkehrswert von Fr. 18'410'000.- zu; mit Schutzmassnahme ist der Verkehrswert der Liegenschaft unter Ber\u00fccksichtigung eines als realisierbar zu wertenden Erweiterungsbaus auf Fr. 10'200'000.- zu sch\u00e4tzen. Die Unterschutzstellung bewirkt mithin einen Wertverlust von Fr. 8'210'000.- bzw. von 44,6 % (E. 6.6.6). Vorliegend steht ausser Frage, dass die streitbetroffene Liegenschaft auch nach der Unterschutzstellung als ausgesprochen attraktive Wohnliegenschaft zu w\u00fcrdigen ist und weiterhin wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde erweist sich der Tatbestand der materiellen Enteignung als (noch) nicht erf\u00fcllt (E. 6.8). \r\rAbweisung der vereinigten Rekurse."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:35", "Checksum": "958ed656175c42b12dc7d5501fd78ab3"}