{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2023-00001_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223602&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0ed4ee2fef869885216dd1c5bf5d16cc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VR.2023.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VR.2023.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VR.2023.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VR.2023.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "formelle Enteignung | Formelle Enteignung. [Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte im Zusammenhang mit Bauarbeiten; Frage der Entsch\u00e4digungspflicht der Stadt Z\u00fcrich.] Der aus Sicht des Gerichts f\u00fcr den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgen\u00fcgend aus den Akten. F\u00fcr die Beurteilung der in der Rekursschrift aufgeworfenen Fragen bedarf es sodann keines pers\u00f6nlichen Eindrucks des Rekurrenten und/oder seines Vertreters. Auf die Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist somit zu verzichten (E. 3.1). Art. 679a ZGB beschr\u00e4nkt die Rechtsbehelfe, die dem Nachbarn gegen \u00dcberschreitungen des Eigentumsrechts durch einen Grundeigent\u00fcmer nach Art. 679 ZGB zur Verf\u00fcgung stehen, auf den Schadenersatzanspruch, wenn dieser dem Nachbarn bei rechtm\u00e4ssiger Bewirtschaftung seines Grundst\u00fccks, namentlich beim Bauen, vor\u00fcbergehend \u00fcberm\u00e4ssige und unvermeidliche Nachteile zuf\u00fcgt. \u00dcberm\u00e4ssige Nachteile im Sinn von Art. 679a ZGB sind insbesondere Einwirkungen, die im Sinn von Art. 684 ZGB \u00fcberm\u00e4ssig sind und damit eine \u00dcberschreitung des Eigentumsrechts darstellen (E. 4.1). Diese zwischen Privaten massgebende Ordnung gilt in der Regel auch dann, wenn das Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht im Zusammenhang mit Bauarbeiten \u00fcberschreitet (E. 4.2). Unmittelbare Rechtsgrundlage f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch gegen\u00fcber dem Gemeinwesen ist in einem solchen Fall jedoch nicht Art. 684 in Verbindung mit Art. 679 und 679a ZGB, sondern das (kantonale) Enteignungsrecht (E. 4.3). Gem\u00e4ss dem Bundesgericht sprechen f\u00fcr eine \u00dcberm\u00e4ssigkeit der vor\u00fcbergehenden Immissionen und damit f\u00fcr eine Entsch\u00e4digungspflicht tendenziell, wenn die Beeintr\u00e4chtigung \u00fcber eine l\u00e4ngere Dauer anh\u00e4lt (Richtwert \u00fcber ein halbes Jahr), erhebliche positive oder negative Immissionen zu dulden sind, wobei die Intensit\u00e4t sich im Lauf der Bauarbeiten \u00e4ndern kann, oder die Beeintr\u00e4chtigung beim Gesch\u00e4ft eine erhebliche Umsatzeinbusse (Richtwert 20\u201330%) oder einen erheblichen Zusatzaufwandverursacht. Erforderlich ist in jedem Fall eine Gesamtbetrachtung, die sich auf eine konkrete \u00dcberpr\u00fcfung aller massgebenden Umst\u00e4nde st\u00fctzt (E. 4.5). Die B\u00e4ckerei des Rekurrenten erfuhr bereits in der Anfangsphase der Bauarbeiten ab Mai 2018 eine gewisse Beeintr\u00e4chtigung. Als gravierend kann diese indes erst etwa ab Mitte September 2018 bis zum Abschluss der Strassensanierung Mitte Dezember 2018 \u2013 somit f\u00fcr eine Dauer von rund drei Monaten \u2013 bezeichnet werden (E. 6.3). Ebenfalls zu einer Beeintr\u00e4chtigung, jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, f\u00fchrte die im Zusammenhang mit der Strassensanierung stehende Aufhebung der Tramhaltestelle von Ende Juli bis Anfang November 2018 (E. 6.4). Unbestrittenermassen f\u00fchrte die Strassensanierung zu einer Umsatzeinbusse des Rekurrenten, die jedoch einzig f\u00fcr die Dauer von rund drei Monaten (w\u00e4hrend der st\u00e4rksten Beeintr\u00e4chtigung) den bundesgerichtlichen Schwellenwert der Erheblichkeit erreicht (E. 6.5). In einer Gesamtbetrachtung ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Sch\u00e4tzungskommission den Immissionen keine \u00dcberm\u00e4ssigkeit attestierte und folglich den Entsch\u00e4digungsanspruch des Rekurrenten verneinte (E. 6.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:05:41", "Checksum": "03efd5246577bc3911e49eaaa5d706fb"}