{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2023-00002_2024-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224437&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98597751dabf9e78bd55034cb60c593a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VR.2023.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VR.2023.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VR.2023.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2024  VR.2023.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung. [Umzonung von Grundst\u00fccken von der Freihaltezone in die Besondere Erholungszone (Familiengartenareal); Neuentscheid der Sch\u00e4tzungskommission nach Aufhebung des Urteils VR.2016.00001 des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 und R\u00fcckweisung der Sache durch das Bundesgericht mit Urteil 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018]. Dass sich die Sch\u00e4tzungskommission mit der ungerechtfertigten Auskunftsverweigerung der Notariate abfand und nicht auf der Lieferung der Hand\u00e4nderungsanzeigen beharrte, stellt eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht dar, die grunds\u00e4tzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und R\u00fcckweisung der Sache zur weiteren Untersuchung f\u00fchren m\u00fcsste. Indessen tritt diese Rechtsfolge deswegen nicht ein, weil der Mangel hier keinen Einfluss auf die vorzunehmende Verkehrswertsch\u00e4tzung des betroffenen Areals vor und nach der Umzonung hat (E. 4.2 f.). Die Vergleichsmethode zur Ermittlung des Verkehrswerts der fraglichen Grundst\u00fccke erweist sich vorliegend als untauglich, namentlich aufgrund der geringen Zahl von Hand\u00e4nderungen, die \u00fcberhaupt zum Vergleich herangezogen werden k\u00f6nnten (E. 5.1). Es erscheint allein die Ertragswertmethode als tauglich (E. 5.2). Die Anwendung der Ertragswertmethode setzt die genaue Kenntnis des Objekts voraus, das einen Ertrag aus der Nutzung eines Grundst\u00fccks erzeugt (E. 5.3.1). Obwohl gem\u00e4ss Bundesgericht keine \u00fcbertriebenen Anforderungen an Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Rekurrentin gestellt werden d\u00fcrfen, gen\u00fcgt deren \u00e4usserst rudiment\u00e4rer Bericht nicht ansatzweise f\u00fcr eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung; die Rekurrentin ist ihrer Mitwirkungspflicht zur Darlegung eines m\u00f6glichen Ertrags ihrer Grundst\u00fccke vor der Abzonung nicht nachgekommen (E. 5.3.3). Da nicht ersichtlich ist, dass die Rekurrentin mit einer Sportanlage einen Gewinn h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, er\u00fcbrigt sich eine n\u00e4here Pr\u00fcfung, welchen Wert das Land als Familiengartenareal mutmasslich generiert h\u00e4tte (E. 5.3.4). Die Realisierung einerSportanlage auf dem genannten Areal scheint zudem nicht als sehr wahrscheinlich, jedenfalls nicht in einem Mass, wie es f\u00fcr die Annahme einer materiellen Enteignung erforderlich w\u00e4re: In Anbetracht der Gesamtfl\u00e4che des streitbetroffenen Areals unterl\u00e4ge dessen \u00dcberbauung mit einer Sportanlage einerseits mutmasslich der Planungspflicht und gen\u00fcgte eine einfache Baubewilligung hierf\u00fcr nicht (E. 6.2). Andererseits waren die Parzellen am Stichtag nicht rechtsgen\u00fcgend groberschlossen und h\u00e4tte die Feinerschliessung die Durchf\u00fchrung eines Quartierplanverfahrens erfordert (E. 6.3). Bei der Rekurrentin handelt es sich nicht um ein Sonderopfer (E. 7). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umzonung der Grundst\u00fccke nicht zu einer nachweisbaren und hinreichend wesentlichen Wertminderung gef\u00fchrt hat, die einer materiellen Enteignung gleichkommt (E. 8).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:57", "Checksum": "d3f8db47b25d2f0047529d40fb9f05c1"}