{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VR-2024-00002_2025-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224827&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "307830b20eef3985552f29ad2c5d7919"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VR.2024.00002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VR.2024.00002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2025  VR.2024.00002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2025  VR.2024.00002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "materielle Enteignung | Materielle Enteignung. Ein allf\u00e4lliger Entsch\u00e4digungsanspruch aus materieller Enteignung ist mit der Hand\u00e4nderung nicht auf die K\u00e4uferin \u00fcbergegangen, sondern bei der Verk\u00e4uferin - der Rekurrentin - verblieben (E. 2). Keine Durchf\u00fchrung eines Augenscheins, keine Befragung von Auskunftspersonen und kein Beizug eines Amtsberichts (E. 3). Bei Denkmalschutzmassnahmen, die lediglich die Verminderung der baulichen Nutzung und nicht deren vollst\u00e4ndige Aufhebung zur Folge haben, liegt ein entsch\u00e4digungspflichtiger Entzug von wesentlichen Eigentumsbefugnissen nur dort vor, wo die Massnahme eine bestimmungsgem\u00e4sse, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der betroffenen Liegenschaft verunm\u00f6glicht (E. 6.2). Massgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Entsch\u00e4digungspflicht und die Bemessung der Entsch\u00e4digung ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Unterschutzstellung (E. 6.3). Auch nach der Unterschutzstellung bleibt eine bestimmungsgem\u00e4sse, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung der Liegenschaft m\u00f6glich. Insoweit liegt daher keine materielle Enteignung vor (E. 8.2). Die Werteinbusse liegt unter der Schwelle f\u00fcr eine materielle Enteignung (E. 8.3). Der Rekurrentin wird kein entsch\u00e4digungspflichtiges Sonderopfer zugemutet, zumal die Schutzverf\u00fcgung nicht nur die Parzelle der Rekurrentin, sondern auch weitere Liegenschaften erfasst und das Gesamtgrundst\u00fcck und nicht einzelne Teile desselben die Bezugsgr\u00f6sse f\u00fcr die Beurteilung einer materiellen Enteignung bilden (E. 8.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:17", "Checksum": "dc628c01081379a40e5d4bf7a8b9c123"}