Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.11.2022
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 24. November 2022 (725 22 106 / 277)
Unfallversicherung
Die Einstellung der Heilbehandlungskosten und der Taggelder ist zu Recht erfolgt, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann.
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Besetzung |
Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler |
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Parteien |
A.____, Beschwerdeführer |
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B.____ AG, Beschwerdegegnerin |
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Betreff |
Leistungen |
A. Der 1984 geborene A.____ ist seit 29. Juni 2005 bei der C.____ AG als Einkäufer tätig und in dieser Eigenschaft bei der B.____ obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Dezember 2018 stürzte er beim Skifahren und zog sich dabei eine Humeruskopffraktur mit dorsaler Luxation des Kalottenfragments links zu. Die Verletzung wurde gleichentags operativ versorgt (vgl. Berichte des Spitals D.____ vom 23. und 26. Dezember 2018). Aufgrund der Entwicklung einer Humeruskopfnekrose erfolgte am 16. Februar 2021 ein weiterer operativer Eingriff in der Klinik E.____ durch Prof. Dr. med. F.____, FMH Orthopädische Chirurgie, spez. Schulter- und Ellbogenchirurgie (vgl. Operationsbericht vom 16. Februar 2021). Ende März 2021 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder vollumfänglich auf (vgl. Sprechstundenbericht von Prof. F.____ vom 30. März 2021 und Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. März 2021). Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 teilte die B.____ dem Versicherten gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G.____, FMH Orthopädische Chirurgie spez. Schulter- & Ellbogenchirurgie vom 9. bzw. 22. September 2021 mit, dass der Endzustand per 30. Juli 2021 erreicht worden sei und die vorübergehenden Versicherungsleistungen (Heilbehandlungskosten und Taggelder) auf diesen Zeitpunkt eingestellt würden. Aufgrund der Befunde werde ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 7. März 2022 fest.
B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. April 2022 (Eingang) Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die B.____ in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. März 2022 zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juli 2021 hinaus auszurichten. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und gestützt auf deren Ergebnisse neu zu entscheiden; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass die Leistungseinstellung zu früh erfolgt sei. Dem Bericht von Prof. F.____ vom 30. März 2022 sei zu entnehmen, dass aufgrund der fortschreitenden Humeruskopfnekrose und der damit verbundenen Bewegungseinschränkungen weitere unfallbedingte medizinische Behandlungen zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig seien.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 schloss die B.____ auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 7. April 2022 beim Kantonsgericht eingegangenen Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten.
2.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob der Versicherte Anspruch auf Übernahme von Heilbehandlungskosten und Ausrichtung von Taggeldern über den 30. Juli 2021 hinaus hat.
2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
2.3 Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und ist ein Endzustand eingetreten, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 137 V 199 E. 2.1, 134 V 109 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1).
2.4 Ob eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1). Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. Medizinische Vorkehren, welche lediglich einer vorübergehenden Schmerzlinderung dienen und keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirken, sind vom Unfallversicherer nicht zu übernehmen, auch wenn es sich erwiesenermassen um Unfallfolgen handelt. Der Gesundheitszustand der versicherten Person muss prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts vom 7. September 2017, 8C_142/2017, E. 4 und vom 2. Mai 2014, 8C_888/2013, E. 4.1 mit Hinweisen).
2.5 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
3.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Versicherten nach dem Sturz vom 23. Dezember 2018 am gleichen Tag eine Osteosynthese bei einer 4-Part dorsalen Luxa-tionsfraktur an der linken Schulter im Spital D.____ durchgeführt wurde (vgl. Operationsbericht vom 23. Dezember 2018). Der behandelnde Arzt, Dr. med. H.____, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete in den Verlaufskontrollen vorerst von einem erfreulichen Verlauf (vgl. Berichte vom 12. Februar 2019, 1. April 2019 und 9. Juli 2019). Aufgrund der Bildgebung vom 17. Januar 2020 stellte er am 5. Februar 2020 eine minimale Nekrose an der Kalotte des Humeruskopfes fest. Ca. 2 Jahre nach dem Unfallereignis führte Dr. H.____ in seinem Bericht vom 28. Dezember 2020 sodann aus, dass der Versicherte im Alltag weitgehend beschwerdearm sei, sich die Mobilität aber nicht wesentlich verbessert habe. Anlässlich der klinischen Untersuchung habe sich zwar eine weitgehend schmerzfreie Beweglichkeit gezeigt. Bei höherer Belastung seien jedoch Schmerzen im Bereich des Deltoideus aufgetreten. Auf dem Röntgenbild vom 15. Dezember 2020 sei ein deutliches Fortschreiten der Humeruskopfnekrose mit grossen Osteophyten/Mal-Unions (= Frakturheilung in kosmetisch oder funktionell inakzeptabler Fehlstellung) erkennbar. Der Versicherte sei sich bewusst, dass er in näherer Zukunft mit einem teilweise oder komplett künstlichen Schultergelenk rechnen müsse.
3.2 Auf Zuweisung des Hausarztes, Dr. med. I.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, konsultierte der Versicherte Prof. F.____ (vgl. Bericht des Hausarztes vom 17. Januar 2021). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 25. Januar 2021 empfahl Prof. F.____ die Entfernung der bei der Osteosynthese eingesetzten Metallplatte, die Durchführung einer Chondroplastik und die Resektion der Osteophyten. Da die Schmerzen sehr gering seien und die Funktion nicht so schlecht sei, würde er vorerst von einer Implantation einer Prothese absehen. Erst wenn es im Verlauf zu einer Verschlechterung kommen würde, sei eine anatomische Prothese in Erwägung zu ziehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 28. Januar 2021). Die von Prof. F.____ vorgeschlagene Operation wurde am 16. Februar 2021 durchgeführt. Gemäss den Berichten von Prof. F.____ vom 30. März 2021 und von Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. April 2021 habe sich der postoperative Verlauf problemlos gestaltet. Der Versicherte könne den Arm frei bewegen und klage kaum über Schmerzen. Prof. F.____ attestierte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit per Ende März 2021. Schliesslich schloss Prof. F.____ den Fall auf Ende Juli 2021 ab, nachdem er weiter von einem erfreulichen Verlauf berichtet und dem Versicherten weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (vgl. Bericht vom 30. Juli 2021). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Prof. F.____ am 30. März 2022 einen weiteren Bericht. Darin führte er aus, dass er den Versicherten erstmals am 25. Januar 2021 untersucht habe. Damals habe sich eine massive posttraumatische Humeruskopfnekrose aufgrund der vaskulären Minderversorgung des Humeruskopfs nach Fraktur gezeigt. Eine solche Nekrose sei eine bekannte Komplikation nach einer schweren Fraktur wie sie der Versicherte erlitten habe. Da er aufgrund des jungen Alters des Versicherten sehr zurückhaltend hinsichtlich einer Implantation einer Prothese sei, sei am 26. Februar 2021 vorerst lediglich die Platte entfernt sowie eine Arthrolyse durchgeführt worden. Zudem seien die freien Gelenkkörper entfernt sowie die Knorpelfläche angefrischt worden. Aufgrund der persistierenden Humeruskopfnekrose beständen Beschwerden an der linken Schulter und die Beweglichkeit sei im Seitenvergleich eingeschränkt. Die Humeruskopfnekrose sei klar unfallbedingt, weshalb der Unfallversicherer für diese Frakturkomplikation weiterhin leistungspflichtig sei. Im Übrigen sei der Abschluss des Falles per Ende Juli 2021 keinesfalls als eine Restitutio ad integrum (vollständige Heilung nach Erkrankung oder Verletzung ohne bleibende Schäden) zu verstehen.
4.1 Die B.____ stützte sich bei der Beurteilung der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes über den 30. Juli 2021 hinaus zu erwarten war, auf die versicherungsmedizinische Beurteilung vom 9. bzw. 22. September 2021. Darin stellte Dr. G.____ gestützt auf die medizinische Aktenlage fest, dass von weiteren medizinischen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei. Gemäss den Berichten von Prof. F.____ sei der Verlauf seit der Operation vom 16. Februar 2021 erfreulich. Mit Fallabschluss per Ende Juli 2021 sei der medizinische Endzustand erreicht. Als Unfallfolgen verblieben eine Humeruskopfnekrose und eine leichte Bewegungseinschränkung.
4.2 Diese Auffassung steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, aus welcher keine Hinweise ersichtlich sind, die einen anderen Schluss zu begründen vermöchten. Nach der Rechtsprechung kommt zwar dem Bericht beratender Fachpersonen des Versicherungsträgers nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. G.____ zu zweifeln. Er setzte sich mit sämtlichen bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und beantwortete die strittige Frage, ob per Ende Juli 2021 ein Endzustand erreicht worden sei, schlüssig. Es sind keine Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Einschätzung sprechen würden, zumal sie mit den in den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen übereinstimmt.
4.3 An der ausschlaggebenden Beweiskraft der vertrauensärztlichen Beurteilung vermag der Bericht von Prof. F.____ vom 30. März 2022, der nach der vertrauensärztlichen Beurteilung vom 9. bzw. 22. September 2021 und im Übrigen auch nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 7. März 2022 erstattet wurde, nichts zu ändern. Es ist zu beachten, dass Prof. F.____ dem Versicherten am 30. März 2021 eine vollständige Arbeitsfähigkeit per Ende März 2021 attestierte und diese Einschätzung am 30. Juli 2021 bestätigte. Er empfahl als einzige Behandlungsmassnahme die Weiterführung der Physiotherapie. Dem Bericht vom 30. März 2022 ist weder eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch eine weitere Behandlungsmassnahme zu entnehmen, weshalb anzunehmen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Ende Juli 2021 nicht wesentlich verändert hat. Demzufolge ist weiterhin von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage ist eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich. Obwohl eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen Anspruch auf Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nicht auszuschliessen vermag (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Februar 2021, 8C_620/2020, E. 2.4, vom 22. April 2020, 8C_183/2020, E. 4.3.2 und vom 29. Januar 2020, 8C_614/2019, E. 5.3), muss in derartigen Fällen für die Bejahung der Leistungspflicht die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen (vgl. Erwägung 2.3). Vorliegend wird der Versicherte jedoch nur noch physiotherapeutisch behandelt. Gemäss den Akten erfolgten keine weiteren Verlaufskontrollen und die Analgetika wurden bereits Ende März 2021 abgesetzt (vgl. Bericht von Prof. F.____ vom 30. März 2021). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt Physiotherapie, von welcher der Versicherte zweifellos profitieren kann, praxisgemäss nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteile des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022, 8C_604/2021, E. 9.2 und vom 11. Juli 2018, 8C_39/2018, E. 5.1 mit Hinweis). Selbst wenn - wie vom Versicherten geltend gemacht wird - aufgrund der fortschreitenden Humeruskopfnekrose weitere Verlaufskontrollen notwendig sind, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, gelten doch ärztliche Verlaufskontrollen nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung (Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2019, 8C_674/2019, E. 4.3 und vom 22. September 2016, 8C_306/2016, E. 5.3 mit Hinweis). Was die Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Tatbestand in Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG geregelt ist. Da der Versicherte jedoch nicht berentet ist, findet diese Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Der Hinweis von Prof. F.____ in seinem Bericht vom 30. März 2022, wonach im Fall des Versicherten nicht von einer Restitutio ad integrum gesprochen werden könne, steht einem Fallabschluss auch nicht entgegen. Denn beim Fallabschluss geht es nicht um einen Endzustand der medizinischen Behandlung, mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung. Massgebend ist allein, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine medizinische Behandlung mehr zur Diskussion stand, von welcher eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens hätte erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2014, 8C_639/2014, E. 3). Da auch keine andere medizinische Stellungnahme aktenkundig ist, welcher sich die Prognose einer nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch zu erwartenden wesentlichen gesundheitlichen Besserung entnehmen liesse, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand per 30. Juli 2021 erreicht war.
4.4 Lässt die vorhandene Aktenlage nach dem Gesagten eine zuverlässige Beurteilung des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu, so besteht kein Anlass, dem Antrag des Versicherten zu folgen und ein externes Gutachten einzuholen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3).
4.5 Das Gericht ist sich bewusst, dass der Versicherte bei der linken Schulter eine Humeruskopfnekrose entwickelt hat und sich deswegen der Gesundheitszustand derart verschlechtern kann, dass wieder weitere medizinische Behandlungen in Erwägung gezogen werden müssen. Es ist auch durchaus möglich, dass bereits heute eine Verschlechterung des Zustandes an der linken Schulter eingetreten ist. Da jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. März 2022 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2), kann eine solche Entwicklung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sollten in der Zwischenzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt medizinische Massnahmen, mit welchen prognostisch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, notwendig werden, steht dem Versicherten das Rückfallsrecht gemäss Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 offen.
5. Der Versicherte hat die Höhe der Integritätsentschädigung nicht beanstandet. Da aus den Akten auch keine Hinweise ersichtlich sind, an der von der B.____ erfolgten Beurteilung des Integritätsschadens zu zweifeln, kann an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zum Anspruch der Integritätsentschädigung abgesehen werden.
6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid der B.____ vom 7. März 2022 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das UVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem Ausgang des Verfahrens entsprechend nicht ausgerichtet.
Demgemäss wird erkannt:
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1. |
Die Beschwerde wird abgewiesen. |
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2. |
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. |
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3. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. |