Basel-Stadt Appellationsgericht 31.01.2023
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht |
VD.2022.273
URTEIL
vom 31. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____ Rekurrent
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. November 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurde A____ auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in Basel zum Strafantritt vorgeladen. Dieser Entscheid wurde ihm am 18. November 2022 mit A-Post Plus zugestellt.
Mit handgeschriebener, datiert vom 2. Dezember 2022 und in französischer Sprache verfasster Eingabe (Posteingang beim Straf- und Massnahmenvollzug am 5. Dezember 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid erhoben.
Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs beigezogen.
Erwägungen
1.1 Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1 Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10; Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3). Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5). Rechtsmittelfristen beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
2.2 Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
2.3 Vorliegend wurde der angefochtene Vollzugsbefehl am 18. November 2022 dem Rekurrenten mit A-Post Plus zugestellt. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 19. November 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 29. November 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 2022, demnach wurde sie frühestens an diesem Tag und somit nach Fristablauf der schweizerischen Post übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegenden Rekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.4 Ergänzend ist anzufügen, dass – selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des Rekurrenten – ohnehin nicht auf den Rekurs hätte eingetreten werden können. Dies aus folgendem Grund: Der Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wurde dem Rekurrenten gültig eröffnet, dieser ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen und demnach zu vollstrecken, weswegen er auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellen kann. Der Rekurrent setzt sich mit den Erwägungen der Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht auseinander, insofern fehlt es daher – auch selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen (vgl. hierzu VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504) – an einer rechtsgenüglichen Begründung.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei die Gebühr auf CHF 500.– festgelegt wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.