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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47) – Entscheidsuche

Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 04.01.2002 AR 00 20 (2002 I Nr. 47)

Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte 04.01.2002

§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht. | Anwaltsrecht

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Rechtsgebiet:Anwaltsrecht
Entscheiddatum:04.01.2002
Fallnummer:AR 00 20
LGVE:2002 I Nr. 47
Leitsatz:§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht.
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:§ 12 aAnwG; Art. 517 ZGB. Die Verschleppung eines Willensvollstreckermandats verstösst auch gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht. Ausser zur Unzeit kann ein solches Mandat jederzeit und ohne Angabe von Gründen niedergelegt werden. Ein Amtszwang besteht nicht.



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Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt wurde von der Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker wegen schwerwiegender Pflichtversäumnisse abgesetzt. Dieser Sachverhalt bildete auch die Grundlage eines Disziplinarentscheids der Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte.



Aus den Erwägungen:

Mit diesen gravierenden Versäumnissen hat der Beschwerdegegner nicht nur seine Pflichten als Willensvollstrecker vernachlässigt, sondern gleichzeitig auch seine anwaltlichen Berufspflichten aufs Gröbste verletzt. Der Anwalt hat die mit einem Auftrag verbundenen Vorkehren innert tunlicher Frist an die Hand zu nehmen und zu erledigen (Max. XII Nr. 117; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes). Zeitgerechtes Handeln dort, wo zu handeln ist, gehört zu den elementaren anwaltlichen Berufspflichten, deren Verletzung besonders geeignet ist, Würde und Ansehen des Anwaltsstandes zu ge-fährden (Sterchi Martin, Komm. zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 28). Eine allfällige Verzögerung in der Behandlung des Mandats muss sich in einem Rahmen halten, in welchem sie dem Auftraggeber noch zuzumuten ist (Testa Giovanni Andrea, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Diss. Zürich 2001, S. 82; Wegmann Paul, Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 84). Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Anwalt nach erfolgter Sühnever-handlung mehr als zwei Jahre mit der Einreichung der Klageschrift zuwartet. Gegen diese Pflicht verstösst aber auch derjenige Anwalt, der in einem erwiesenermassen noch beste-henden Mandatsverhältnis während beinahe vier Monaten trotz wiederholten Aufforderungen seines Klienten untätig bleibt bzw. nicht reagiert (Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 82 f.; ZR 66 [1967] Nr. 83 S. 151 ff.). Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend ungeachtet verschieden-ster Mahnungen seitens der Vermächtnisnehmer, behördlicher Anordnungen und Weisungen und Strafandrohung nach Art. 292 StGB während mehr als zwei Jahren keine substanzielle Arbeit als Willensvollstrecker geleistet; er hat in dieser Zeit nicht einmal ein Nachlassinventar erstellt.



Die Vorbringen und Einwendungen des Disziplinarbeklagten in seiner Eingabe vom 18. Juni 2001, wonach es ihm leider nicht möglich gewesen sein soll, das Willensvollstrecker-mandat niederzulegen, gehen fehl. Nach der grossen Mehrheit der Lehre und der bundesge-richtlichen Rechtsprechung kann der Willensvollstrecker sein Mandat analog den Regeln des Auftragsrechts (Art. 394 ff., insbes. Art. 404 OR) - ausser zur Unzeit - jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederlegen; ein Amtszwang besteht nicht (Studer Benno, Beginn, Ab-wicklung und Beendigung des Willensvollstreckeramtes, in: Willensvollstreckung, Jean Ni-colas Druey/Peter Breitschmid [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 75 ff., insbes. S. 86; Karrer Martin, Basler Komm., N 25 zu Art. 517 ZGB, mit weiteren Hinweisen; Juchler René, Anfang und Ende der Willensvollstreckung, Diss. Zürich 1999, S. 121; Wenger Jean Claude, Der Anwalt als Willensvollstrecker, Zürich 1997, S. 57, BGE vom 3.9.2001 i.S. K gegen Er-bengemeinschaft H, S 11); anderer Meinung: Jost Arthur, Der Willensvollstrecker. Ein Leitfa-den für die Praxis, Zürich 1953, S. 34). Das musste dem Disziplinarbeklagten als Rechtsan-walt bekannt sein. Dass eine Mandatskündigung während der ganzen Dauer des Willens-vollstreckeramtes von der freiwilligen Annahme des Mandates (Art. 517 Abs. 2 ZGB) anfangs Januar 1999 bis zum behördlichen Mandatsentzug vom 10. Mai 2001 vom Disziplinarbe-klagten immer als "zur Unzeit" hätte angesehen werden müssen, wird von ihm selber nicht geltend gemacht und wäre auch tatsächlich unrealistisch. Vielmehr hat er - allenfalls im Ein-vernehmen mit den Erben - auch gar keinen entsprechenden Versuch unternommen, ist also auch diesbezüglich untätig geblieben. Der Disziplinarbeklagte kann sich somit nicht mit dem Argument entlasten, dass er das Mandat schon längst gekündigt hätte, wenn er die Möglich-keit dazu gehabt hätte. Standeswidrig ist dabei nicht nur die Untätigkeit als solche, sondern auch der Umstand, dass der Disziplinarbeklagte Briefe und konkrete Anfragen einzelner Er-ben zum Teil verspätet oder überhaupt nicht beantwortet hat; ein solches Verhalten verletzt elementare Gebote der Höflichkeit und entbehrt jedenfalls der bei einem Anwalt vorauszu-setzenden Vertrauenswürdigkeit und Gewissenhaftigkeit (Sterchi, a.a.O., S. 29). Ein beson-derer Aspekt des Verhaltens des Disziplinarbeklagten besteht schliesslich darin, dass er trotz seiner allgemeinen Untätigkeit gegenüber der Erbengemeinschaft als ganzer unbestrittener-massen einzelne - ihm persönlich bekannte - Vermächtnisnehmer offenbar rein willkürlich bevorteilt hat. Mit seiner übrigen Untätigkeit nahm der Disziplinarbeklagte indessen offen-sichtlich in Kauf, dass den Vermächtnisnehmern Schaden entstand, sind doch wegen der Nichtausrichtung der Legate unbestritten Lagerkosten entstanden. Darüber zu befinden ist allerdings nicht Sache der Aufsichtsbehörde im vorliegenden Disziplinarverfahren, sondern Gegenstand einer allfälligen Schadenersatzklage im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozes-ses.



Zufolge seiner Untätigkeit wurde der Disziplinarbeklagte schliesslich auf Anzeige hin unter Hinweis auf Ziff. 2 Abs. 1 f. des Rechtsspruches des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 6. Februar 2001 am 8. Juni 2001 mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern in Anwendung von Art. 48 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 292 StGB wegen Ungehorsams ge-gen eine amtliche Verfügung zu einer Geldbusse von Fr. 600.-- rechtskräftg verurteilt.



Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch sein Verhalten in der Willensvollstreckersache X. über längere Zeit andauernd und in schwerwiegender Weise gegen das öffentliche Anwaltsstandesrecht verstossen hat.



Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 4. Januar 2002 (AR 00 20)