Luzern Kantonsgericht sonstigeandere Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2004
| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
|---|---|
| Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |
| Rechtsgebiet: | Stipendien |
| Entscheiddatum: | 28.01.2004 |
| Fallnummer: | BKD 2004 18 |
| LGVE: | 2004 III Nr. 18 |
| Gesetzesartikel: | § 6 Abs. 1b StipG, § 2 Abs. 2 StipV |
| Leitsatz: | § 6 Absatz 1b StipG und § 2 Absatz 2 StipV. Wer eine Privatschule besucht, hat nur dann Anspruch auf Ausbildungsbeiträge, wenn die private Bildungsinstitution über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verfügt. Auf einen Zertifizierungsausweis kann nur dann verzichtet werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. |
| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
| Entscheid: | 2. § 4 Absatz 1a des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 9. September 2002 (StipG) setzt für einen Anspruch auf Ausbildungsbeiträge unter anderem voraus, dass die gesuchstellende Person ihre fragliche Ausbildung an einer dafür anerkannten Bildungsinstitution besucht. Private Bildungsinstitutionen gelten als anerkannt im Sinn des Gesetzes, soweit sie sich über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können (§ 6 Abs. 1b StipG). Nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 25. März 2003 (StipV) gilt das Eduqua-Zertifikat oder eine gleichwertige Zertifizierung als ausreichendes Qualitätssicherungssystem. In Ausnahmefällen ist der anderweitige Nachweis ausreichender Qualität zulässig (§ 2 Abs. 2 StipV). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die fragliche private Bildungsinstitution über keine Zertifizierung verfügt. Sie macht jedoch sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht keinen Gebrauch von der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 2 StipV gemacht habe. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Stellungnahme demgegenüber die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei Bildungsinstitutionen im Ausland zur Anwendung gelange, welche über kein anerkanntes Qualitätssicherungssystem verfügen. 2.1. Fraglich ist somit, wie die Bestimmung in § 2 Absatz 2 StipV zu verstehen ist bzw. wann auf eine Zertifizierung verzichtet werden kann. Um diese Frage beantworten zu können, ist die strittige Norm auszulegen. Gemäss herrschender Lehre gelten für die Auslegung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 216ff.). Damit eine praktikable Lösung erreicht werden kann, sind die verschiedenen Auslegungsmethoden zu kombinieren und die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts steht gemäss bundesgerichtlicher Praxis die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund, weshalb das Bundesgericht in zahlreichen Fällen den einer Bestimmung zugrunde liegenden Sinn und Zweck ergründet (vgl. BGE 128 I 34 E. 3b S. 40f.). Bei dieser Suche nach Sinn und Zweck der Bestimmung sind die Wertanschauungen, die zur Zeit der Rechtsanwendung vorherrschen, zu berücksichtigen (BGE 125 II 206 E. 4d.bb S. 213). Diese so genannte zeitgemässe Auslegung darf in ihrem Ergebnis allerdings immer dann dem Willen des historischen Gesetzgebers nicht widersprechen, wenn dieser eindeutig eruiert werden kann und es sich um einen relativ jungen Erlass handelt (BGE 112 Ia 97 E. 6c S. 104). 2.2. Am 1. August 2003 traten sowohl das neue Stipendiengesetz als auch die neue Stipendienverordnung in Kraft. Aus der Botschaft B 129 des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines neuen Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 14. Mai 2002 geht hervor, dass die Vereinfachung der Verfahren und Abläufe ein wesentliches Ziel der Revision bildete (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 2002 S. 1027). Als ein Mittel zur Verwirklichung dieses Zieles wurde die Anspruchsberechtigung auf Ausbildungsbeiträge an die Voraussetzung geknüpft, dass sich private Bildungsinstitutionen über ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem ausweisen können. Damit wollte man die Stipendienstelle bewusst davon befreien, selber Abklärungen über die Qualität einer Bildungsinstitution treffen zu müssen. Sie sollte sich künftig auf Zertifizierungsbescheinigungen der betroffenen Institutionen stützen dürfen. Gleichzeitig wurde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass im gesamten Bildungsbereich, namentlich auf der Tertiär- und der Quartärstufe, vermehrt Qualitätssicherungssysteme eingeführt wurden und werden (GR 2002 S. 1029 und 1033). Der auf dieser Absicht fussende § 6 StipG wurde vom Grossen Rat diskussionslos angenommen (vgl. GR 2002 S. 1057 und 1230). Aus den Materialien ist somit der klare Wille des Gesetzgebers ersichtlich, die Verwaltung durch die Zertifizierungsvorschrift zu entlasten und den betroffenen Institutionen die Pflicht zu überbinden, den Nachweis der ausreichenden Qualitätssicherung selbst zu erbringen. Insofern kann nur dann auf einen Zertifizierungsausweis verzichtet und auf die Ausnahmeregel zurückgegriffen werden, wenn der Nachweis einer Zertifizierung für die betroffene Bildungsinstitution unverhältnismässig wäre. 2.3. Die Schule, welche die Beschwerdeführerin besucht, verfügt unbestrittenermassen nicht über ein zertifiziertes Qualitätssicherungssystem. Gemäss ihren eigenen Angaben bildet sie als Fachschule des Schweizerischen Treuhändervereins seit über 20 Jahren Treuhandexperten aus, und seit 1996 bereitet sie Berufsleute aus der Treuhandbranche auf die Berufsprüfung mit eidgenössischem Fachausweis vor. Neben dem Hauptsitz in A verfügt sie in verschiedenen Städten über Zweigschulen. Jede Schule bietet pro Lehrgang "Berufsprüfung Treuhänder" Ausbildungsplätze für insgesamt 36 Lernende. Das Schulgeld beträgt je Lernenden und Lehrgang Fr. 12000.-. Das in § 2 Absatz 1 StipV erwähnte Eduqua-Zertifikat wurde vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), dem Schweizerischen Verband für Erwachsenenbildung (SVEB) und dem Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA) mit dem vorrangigen Ziel entwickelt, Bund und Kantonen bei der Beurteilung der Frage, ob eine Institution subventioniert werden soll, eine praktikable Entscheidungshilfe zu bieten. Die Zertifizierung kann seit rund drei Jahren erworben werden. In dieser Zeit haben in der Schweiz bereits über 350 Institutionen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ein Zertifikat ist zu einem Preis von Fr. 3050.- erhältlich und ab Ausstellung für maximal drei Jahre gültig. Gemäss Auskunft einer Zertifizierungsstelle erhält eine Institution, die sämtliche Voraussetzungen erfüllt, das Eduqua-Zertifikat innert fünf Wochen seit Gesuchseinreichung. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere der Grösse, angeblichen Qualität und finanziellen Lage der betroffenen Bildungsinstitution, den relativ geringen Kosten für die Zertifizierung sowie des einfachen Zertifizierungsprozesses, liegen keine Gründe vor, welche die Anwendung der Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall rechtfertigen würden. Angesichts dieser Rechts- und Sachlage ist die Beschwerde abzuweisen, und es kann offen bleiben, ob eine Unterstützungsberechtigung nach § 8 StipG vorliegt. (Bildungs- und Kulturdepartement, 28. Januar 2004) |