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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.06.2000 S 99 791 (2000 II Nr. 49) – Entscheidsuche

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.06.2000 S 99 791 (2000 II Nr. 49)

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.06.2000

§ 12 Abs. 2 lit. b FZG ist auf alle Elternteile anwendbar, wenn feststeht, dass der selbständigerwerbende Elternteil keine oder nur eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft beziehen kann. | Kantonale Familienzulagen

Rechtsprechung Luzern


Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet:Kantonale Familienzulagen
Entscheiddatum:20.06.2000
Fallnummer:S 99 791
LGVE:2000 II Nr. 49
Leitsatz:§ 12 Abs. 2 lit. b FZG ist auf alle Elternteile anwendbar, wenn feststeht, dass der selbständigerwerbende Elternteil keine oder nur eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft beziehen kann.

Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid:Die 1951 geborene A arbeitet im Durchschnitt zu 40%. Am 13. April 1999 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 8. März 1999 bis 31. Juli 1999 für ihre fünf Kinder Kinderzulagen im Umfang von 40% zu. Dabei wurde vermerkt, auf diesen Entscheid müsste zurückgekommen werden, falls ihr Ehemann wieder in den Genuss der landwirtschaftlichen Zulagen kommen sollte.

Mit Verfügung vom 10. August 1999 hob die Ausgleichskasse die Zulagenberechtigung der Versicherten rückwirkend ab 8. März 1999 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, ihr Ehemann erhalte die landwirtschaftlichen Zulagen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Versicherte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung von Kinderzulagen. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. - a) Die Kantone können auf dem Gebiete der Familienzulagen autonom legiferieren, solange und insoweit der Bund von seiner Kompetenz gemäss Art. 34quinquies Abs. 2 aBV nicht Gebrauch macht. Der Bund hat sich bis heute darauf beschränkt, eine Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft aufzustellen (BGE 117 Ia 100 Erw. 2a).

b) Das Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Luzern vom 10. März 1981 (FZG) trat am 1. Juli 1981 in Kraft und erfuhr durch Gesetzesrevisionen mit Wirkung ab 1. Januar 1987 und 1. Januar 1995 Änderungen. Für den vorliegend streitigen Zulagenanspruch ist das Gesetz in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung massgebend.

Dem Gesetz über die Familienzulagen des Kantons Luzern unterstehen die Arbeitgeber, die im Kanton Luzern ihren Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung oder Arbeitsstätte unterhalten (§ 2 Abs. 1 FZG). Die Unterstellung bezieht sich auf die vom Arbeitgeber Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FZG).

Gemäss § 9 Abs. 1 FZG sind Beschäftigte bezugsberechtigt, deren Arbeitgeber diesem Gesetz unterstellt sind. Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet (§ 9 Abs. 2 FZG).

Nach § 11 FZG wird für ein Kind höchstens eine volle Zulage nach diesem Gesetz ausgerichtet.

§ 12 FZG regelt die anwendbare Zulagenordnung bei Konkurrenz der luzernischen mit anderen Zulagenordnungen (dazu unten Erwägung 3c).

2. - a) Die Beschwerdeführerin arbeitete im Verfügungszeitpunkt teilzeitlich zu 40% bei einem dem FZG unterstellten Arbeitgeber. Sie erfüllt damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzung gemäss § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 FZG auf eine volle Familienzulage.

Für die Kinder, für welche die Beschwerdeführerin die Zulagen geltend macht, bezieht unbestrittenermassen ihr Ehemann Zulagen aufgrund des Bundesgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).

b) aa) Die Ausgleichskasse des Kantons Luzern verneint den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderzulagen mit der Begründung, für die Kinder sei ein Zulagenanspruch nach dem luzernischen Familienzulagengesetz ausgeschlossen, da ein Zulagenanspruch nach einer nichtluzernischen Zulagenordnung - nämlich über den Ehemann nach dem FLG - bestehe.

bb) Die Beschwerdeführerin wendet ein, bei Angestellten gebe es keine Einkommensbegrenzung für den Erhalt von Kinderzulagen. Somit habe sie darauf aufgrund ihrer 40%igen Anstellung Anrecht. In der Steuerveranlagung würden das landwirtschaftliche Einkommen ihres Ehemannes und das ihrige zusammengezählt, was eine Kürzung der landwirtschaftlichen Kinderzulagen zur Folge habe. Nehme man ihre Einkommen auseinander, habe ihr Mann Anrecht auf 100% der landwirtschaftlichen Kinderzulagen. Wenn in einer Familie beide Partner als Angestellte arbeiteten, erhielten sie unabhängig von der Höhe des gemeinsamen Einkommens 100% der Kinderzulagen. Wenn ihr Mann zusätzlich als Angestellter arbeiten würde, bekäme er für beide Einkünfte (Landwirtschaft und Angestellter) zusammen 100% Kinderzulagen. Es sei ungerecht und ein Verstoss gegen die Gleichbehandlung, dass dem nicht so sei, wenn nicht er, sondern sie zusätzlich als Angestellte arbeite. Entweder sei ihrem Ehemann die volle landwirtschaftliche Kinderzulage oder ihr die kantonale Kinderzulage für ihr 40%iges Arbeitspensum zuzusprechen. Oder ihr Mann verzichte bis zur Unterschreitung der Einkommenslimite von Fr. 55000.- auf die landwirtschaftlichen Kinderzulagen, so dass sie die Kinderzulagen für ihre Anstellung erhalte.

3. - Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen über die anwendbare Zulagenordnung bei Konkurrenz der luzernischen mit anderen Zulagenordnungen wurden wiederholt revidiert. Diesbezüglich rechtfertigt sich zunächst ein Rückblick.

a) § 11 FZG in der vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1986 gültig gewesenen Fassung lautete mit der Überschrift «Ausschluss des Doppelbezuges» wie folgt:



«1Für ein Kind wird höchstens eine Zulage nach diesem Gesetz ausgerichtet.

2Kann für ein Kind eine gleichartige Familienzulage aufgrund einer andern Zulagenordnung bezogen werden, so besteht kein Anspruch nach diesem Gesetz.»



Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat im Urteil O. vom 31. Dezember 1981 (veröffentlicht als LGVE 1981 II Nr. 22) zu dieser Bestimmung Stellung genommen und insbesondere geschlossen, wenn der Anspruch auf eine volle Familienzulage nach luzernischem Recht grundsätzlich feststehe, dürfe «ein gleichzeitiger Zulagenanspruch auf eine gleichartige (nicht notwendig gleich hohe) halbe Zulage nach einer andern Zulagenordnung grundsätzlich nicht durch blossen Hinweis auf das gesetzliche Doppelbezugsverbot dazu führen, dass im Endresultat der ganze luzernische Zulagenanspruch gestrichen» werde. Vielmehr werde «diesfalls der luzernische Zulagenanspruch gemäss § 11 FZG soweit gekürzt, dass gesamthaft wiederum der Bezug einer vollen Zulage - entsprechend dem an sich gegebenen Anspruch auf eine volle Zulage - sichergestellt» sei. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei insbesondere auch auf die Formulierung in § 11 FZG: «höchstens eine volle Zulage» (Abs. 1) und «eine gleichartige Familienzulage» (Abs. 2).

Im Urteil R. vom 27. November 1985 (veröffentlicht als LGVE 1985 II Nr. 32) bestätigte das Gericht diese Grundsätze. Es wies aber darauf hin, in Vorarbeiten für eine Revision des Familienzulagengesetzes sei vorgesehen, zum einen § 11 Abs. 2 FZG in § 12 (welche Bestimmung gemäss Überschrift die Anspruchskonkurrenz regle) zu integrieren, und zum andern den nach Auffassung des Gerichts entscheidenden Ausdruck «eine gleichartige Familienzulage aufgrund einer andern Zulagenordnung» abzuschwächen in die allgemeine Wendung «eine Leistung aufgrund anderer Familienzulagenordnungen». Das Gericht wies darauf hin, mit einer solchen Neufassung würde der von der Familienausgleichskasse vertretenen Auffassung, wonach bei Anspruch auf Familienzulagen einer anderen Zulagenordnung keinerlei Anspruch auf Zulagen gemäss luzernischem Familienzulagengesetz bestünde, neue Nahrung gegeben.

b) Anlässlich der auf den 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde die bisherige Bestimmung § 11 Abs. 2 FZG in § 12 FZG mit der Überschrift «Anspruchskonkurrenz» und nachfolgendem Wortlaut integriert:



«1Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, so besteht ungeachtet der Höhe dieser Leistungen kein Anspruch nach diesem Gesetz.

2Erfüllen mehrere Personen gleichzeitig die Voraussetzungen dieses Gesetzes zum Bezug von Familienzulagen für das gleiche Kind, so werden die Zulagenberechtigten nach der nachstehenden Reihenfolge bestimmt:

a. der Vater, wenn das Kind unter der Obhut beider Eltern steht,

b. die Person, unter deren Obhut das Kind steht,

c. die Person, die vorwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.»



Diesen Wortlaut schlug der Regierungsrat in seiner Botschaft vom 4. März 1986 vor, wobei er zur revidierten Fassung von § 12 Abs. 1 FZG ausführte: «Durch diese Bestimmung soll gewährleistet werden, dass sich der Anspruch im Einzelfall ausschliesslich aufgrund einer einzigen Zulagenordnung bestimmen lässt, wobei im Sinne von Absatz 2 das Obhutsprinzip auch in diesen Fällen im Vordergrund stehen muss» (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates, 1986, S. 273). Der Grosse Rat nahm § 12 FZG in der Fassung gemäss Botschaft ohne Änderungen an (Verhandlungen des Grossen Rates, 1986, S. 591f. und 925).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beurteilte unter der Herrschaft des ab 1. Januar 1987 gültig gewesenen Rechts am 1. September 1992 den Zulagenanspruch für ein Kind, das unter der Obhut der Mutter stand, welche wiederum eine - aufgrund eines reduzierten Arbeitspensums von 57% nur anteilsmässig ausgerichtete - Kinderzulage nach der bernischen Zulagenordnung bezog. Das Gericht hielt in diesem Urteil fest, der Richter habe sich an die unmissverständliche gesetzliche Willenskundgebung - gemäss dem seit 1. Januar 1987 geltenden Wortlaut von § 12 Abs. 1 FZG - zu halten, und es verneinte darauf gestützt den Zulagenanspruch des beschwerdeführenden Vaters des Kindes nach luzernischem Familienzulagengesetz vollumfänglich (unveröffentlichtes Urteil G. vom 1.9.1992). Mit unveröffentlichtem Urteil G. vom 11. Mai 1993 bestätigte das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung.

c) Mit Wirkung auf den 1. Januar 1995 wurde das FZG erneut teilweise revidiert. Dabei wurde der bis dahin gültig gewesene § 12 FZG aufgeteilt in die §§ 12 und 12a mit folgendem Wortlaut:



§ 12 mit der Überschrift «Anwendbare Zulagenordnung»:

«1Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, findet dieses Gesetz ungeachtet der Höhe dieser Leistungen keine Anwendung. Vorbehalten bleibt § 9 Absatz 2.

2Die Regelung von § 9 Absatz 2 findet Anwendung

a. auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind,

b. auf Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder nach § 26 dieses Gesetzes beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind.»

§ 12a mit der Überschrift «Anspruchskonkurrenz»:

«1Erfüllen mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Voraussetzungen dieses Gesetzes zum Bezug von insgesamt nicht mehr als einer vollen Familienzulage für das gleiche Kind, werden Teilzulagen nach § 9 Absatz 2 ausgerichtet.

2Erfüllen mehrere Beschäftigte gleichzeitig die Voraussetzungen dieses Gesetzes zum Bezug von insgesamt mehr als einer vollen Familienzulage für das gleiche Kind, wird bei ungleich hohem Anspruch eine ungekürzte Familienzulage in nachstehender Reihenfolge ausgerichtet an

a. die Person, unter deren Obhut das Kind steht,

b. die Person mit dem höheren Anspruch, wenn das Kind unter der gemeinsamen Obhut der Beschäftigten steht,

c. die Person, die überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Die konkurrierende Zulage wird gemäss § 11 begrenzt.»



d) Im vorliegenden Fall können für die Kinder der Beschwerdeführerin - wie gesagt - über ihren Ehemann Kinderzulagen nach dem Bundesgesetz über Familienzulagen in der Landwirtschaft bezogen werden. Damit ist der Anspruch auf Zulagen gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 FZG in der seit 1. Januar 1995 geltenden Fassung ausgeschlossen.

Es stellt sich indessen die Frage, ob ein Ausnahmetatbestand gemäss § 12 Abs. 2 lit. b FZG vorliegt.

Seit 1. Januar 1997 findet gemäss Auskunft der Ausgleichskasse die Regelung von § 9 Abs. 2 FZG Anwendung auf Elterngemeinschaften, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich oder ganz beschäftigt sind (vgl. Urteil S. vom 31.7.1998).

In diesem Urteil vom 31. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern entschieden, es vermöge nicht zu überzeugen, den Begriff «Personen» im Rahmen von § 12 Abs. 2 lit. a FZG einschränkend auszulegen, d.h. nur eine Person zu erfassen. Denn dass gerade nur jene Person privilegiert sein sollte, die je eine Teilzeitbeschäftigung im Kanton Luzern und eine ausserkantonale inne habe, womit der Leistungsrahmen bedeutend eingeschränkt würde, sei nicht einsichtig und führe unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zu unbilligen Situationen. § 12 Abs. 2 lit. a FZG finde vielmehr auf alle Elternteile Anwendung, wenn nachgewiesen wird, dass der eine Elternteil keine ganze Kinderzulage beziehen kann.

Diese Rechtsprechung ist auch auf den Begriff «Selbständigerwerbende» im Rahmen von § 12 Abs. 2 lit. b FZG anzuwenden. § 12 Abs. 2 lit. b FZG ist mithin auf alle Elternteile anwendbar, wenn feststeht, dass der selbständigerwerbende Elternteil keine oder nur eine Teilzulage nach dem FLG beziehen kann.

e) Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist hauptberuflich selbständigerwerbender Landwirt und bezieht Familienzulagen nach dem FLG. Da sein Einkommen die entsprechenden Einkommensgrenzen zum Bezug von ungekürzten Zulagen nach FLG überschreitet, bezieht er unbestrittenermassen um 2/3 gekürzte Familienzulagen nach FLG. Diese sind als Teilzulagen nach § 12 Abs. 2 lit. b FZG zu qualifizieren.

Somit sind der Beschwerdeführerin ab 8. März 1999 für ihre fünf Kinder Teilzulagen gemäss § 9 Abs. 2 FZG - auf diese Bestimmung nimmt § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FZG Bezug - auszurichten. Die Höhe der Teilzulage wird nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet (§ 9 Abs. 2 FZG) und beträgt bei der Beschwerdeführerin deshalb 40% einer ganzen Zulage. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.