Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 11.05.1977
SOG 1977 Nr. 10
§ 3 Gesetz über die Arbeitsgerichte. Die Parteien können die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht erweitern.
1. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil u. a. folgendes ausgeführt: ". Dieser Streitwert - im Rahmen von ca. Fr. 12'000.-- bis Fr. 50'000.-- - sprengt die Kompetenz des Arbeitsgerichts. Es wäre Sache des ordentlichen Gerichts (Amtsgericht), diesen Fall im Untersuchungsverfahren abzuwickeln. Allein heute haben beide Parteivertreter auf Befragen durch den Obmann die Zuständigkeit, und zwar die sachliche Zuständigkeit, ausdrücklich bejaht und das Urteil verlangt."
2. Das Arbeitsgericht besitzt eine Spruchkompetenz bis Fr. 5'000.--. Das Gericht hat das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen und nur bei ihrem Vorliegen ist es befugt, ein Urteil in der Sache zu fällen. Die Parteien können über die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht konvenieren. In der Tatsache, dass das Arbeitsgericht in Kenntnis seiner fehlenden Zuständigkeit ein Urteil fällte, liegt eine Verletzung elementarster Gesetzesvorschriften ($ 55 ZPO).Nachdem das Obergericht durch die Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Streit befasst ist, hat auch diese Instanz das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Die - zwingenden - Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes sind vorliegend nicht erfüllt. Das Urteil ist daher im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Mai 1977