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Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.08.2019 ZKBER.2019.26 – Entscheidsuche

Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.08.2019 ZKBER.2019.26

Solothurn Obergericht Zivilkammer 19.08.2019

Scheidung auf Klage

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 19. August 2019

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann,

Berufungskläger

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

 

Berufungsbeklagte

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ heirateten im Jahr 2000 in [...]. Die Ehe blieb kinderlos. Im Jahr 2013 trennten sich die Ehegatten und liessen die finanziellen Folgen der Trennung 2014 in einem Eheschutzverfahren regeln.

2. Am 15. Februar 2016 reichte der Ehemann beim Richteramt Solothurn-Lebern die Scheidungsklage ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.  Die am […] 2000 vor der Zivilstandsbehörde von [...] geschlossene Ehe sei zu scheiden.

2.  Auf einen gegenseitigen nachehelichen Unterhalt der Ehegatten sei zu verzichten.

3.  Die während der Dauer der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben seien hälftig zu teilen.

4.  Güterrecht: Die Parteien leben bereits mehrere Jahre getrennt, über den Hausrat haben sie sich bereits auseinandergesetzt.

5.  Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Am 15. Februar 2017 fand die Einigungsverhandlung statt, von der die Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen dispensiert wurde. Sie liess sich durch ihre Vertreterin, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, substituieren. Bei dieser Gelegenheit schlossen die Parteien eine Teilscheidungskonvention mit folgendem Inhalt ab:

 

1.   Die Ehegatten beantragen gemeinsam die Scheidung der am […] 2000 vor der Zivilstandesbehörde von [...] geschlossenen Ehe.

2.   Die während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige hypothetische Austrittsleistungen) werden hälftig geteilt.

3.   Die Parteien sind mit der heutigen Besitzstandswahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.

4.   Die Ehegatten überlassen den Entscheid über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem Amtsgerichtspräsidenten.

5.   Die Parteien überlassen den Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.

6.   Die Ehefrau kann die vorliegende Teilscheidungskonvention bis spätestens 1. März 2017 widerrufen.

 

Innert Frist widerrief keine Partei die Konvention. Folglich reichte am 10. April 2017 der Ehemann die Klage und am 16. August 2017 die Ehefrau die Klageantwort über die strittig gebliebenen Nebenfolgen der Ehescheidung jeweils innert der angesetzten Frist ein.

 

Am 16. Juni 2018 widerrief die Ehefrau Ziffer 3 der Ehescheidungskonvention. Sie machte geltend, der Ehemann sei gemäss Eheschutzurteil vom 28. Mai 2014 verpflichtet worden, ihr mit Wirkung ab 19. April 2013 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'273.00 zu bezahlen. Bezahlt habe er seit Beginn keinen Rappen, was ihr zur Zeit des Abschlusses der Teilscheidungskonvention nicht bekannt gewesen sei, zumal sie seit Beginn des Getrenntlebens von der Sozialhilfe unterstützt werde. Das Sozialamt habe sie nie darüber informiert, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge nicht bezahle. Vielmehr sei sie aufgrund des Sozialhilfebudgets davon ausgegangen, dass die Unterhaltsbeiträge bezahlt würden, zumal diese regelmässig als Einnahmen aufgeführt worden seien. Sie habe erst im Herbst 2017 davon erfahren, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden sei und der Ehemann folglich aufgefordert worden sei, den Ausstand zu bezahlen. Sie habe sich somit beim Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum befunden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf die Einforderung der Unterhaltsbeiträge verzichten wollen. Die offenen Unterhaltsbeiträge seien in der Vereinbarung nicht geregelt worden. Sie sei insofern unvollständig. Überdies sei die Teilscheidungsvereinbarung in diesem Punkt völlig unangemessen, weil der Ehemann im Rahmen des Eheschutzverfahrens zur Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau verpflichtet worden sei. Auf deren Inkasso habe sie zu keinem Zeitpunkt verzichten wollen.

 

Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 nahm der Ehemann dazu Stellung. Er hielt dafür, die angebliche Unwissenheit der Ehefrau sei weder rechtsgenüglich begründet, noch sei dargelegt worden, weshalb die anwaltlich vertretene Ehefrau die allfällige Nichtzahlung der Unterhaltsbeiträge nicht habe erkennen können, bzw. sie diesen Umstand nicht von sich aus aktiv überprüft habe. Er hielt dafür, dass eine Revision der Teilscheidungsvereinbarung nur bei einer nicht vorhersehbaren Veränderung Anwendung finden könne und der Bestand eines Willensmangels der anwaltlich vertretenen Ehefrau nicht anzunehmen sei. Überdies wies er darauf hin, dass beide Parteien die Möglichkeit gehabt hätten, die Vereinbarung innert 10 Tagen zu widerrufen.

 

Der Gerichtspräsident erliess am 22. Oktober 2018 die Beweisverfügung und am 11. Januar 2019 fand die Hauptverhandlung vor erster Instanz statt. Der Ehemann stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Ehe sei zu scheiden.

2.    Die Teilscheidungsvereinbarung vom 17. Februar 2017 sei zu genehmigen.

3.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau während maximal eines Jahres einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Die Ehefrau beantragte:

 

1.    Die Ehe sei zu scheiden.

2.    Ziffer 3 der Teilkonvention vom 17. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen.

3.    Eventualiter: Ziffer 3 Teilkonvention vom 17. Februar 2017 sei wegen Irrtums aufzuheben.

4.    Ansonsten sei die Konvention zu genehmigen.

5.    Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'711.00 bis 31. Mai 2025 zu bezahlen.

 

Der Gerichtspräsident fällte am 11. Januar 2019 folgendes Urteil:

 

1. Die am […] 2000 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe wird geschieden.

2. Folgende von den Ehegatten am 15. Februar 2017 abgeschlossene Teilkonvention wird mit Ausnahme von Ziffer 3 genehmigt:

 

1. (Scheidungsantrag)

2. Die während der Ehe geäufneten Pensionskassenguthaben (inkl. allfällige hypothetische Austrittsleistungen) werden hälftig geteilt.

3. (…)

4. Die Ehegatten überlassen den Entscheid über den nachehelichen Unterhaltsbeitrag dem Amtsgerichtspräsidenten.

5.  Die Parteien überlassen den Kostenentscheid zufolge hängiger Gesuche um

     Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dem Amtsgerichtspräsidenten.

6. (…)

_____________

 

3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Ehemannes in das gesetzliche AHV-Alter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu bezahlen.

4. Der in Ziffer 3 festgelegte Unterhaltsbeitrag (UB) basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2018 von 101,5 Punkten auf der Basis Dezember 2015 = 100 Punkte. Der Beitrag wird jeweils per 1. Januar jeden Jahres dem Indexstand im vorausgegangenen November angepasst, erstmals per 1. Januar 2020. Es ist dabei auf ganze Franken auf- oder abzurunden. Der neue Unterhaltsbeitrag berechnet sich wie folgt:

 

Neuer UB = ursprünglicher UB      x      neuer Index

ursprünglicher Index (101,5 Punkte)

 

Für den Fall, dass sich das Einkommen des Pflichtigen nicht in einem der Indexierung entsprechenden Umfang erhöht hat, erfolgt die Anpassung lediglich im Verhältnis der effektiven Lohnerhöhung. Beweisbelastet für eine geringere Einkommensveränderung ist der Pflichtige.

5. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. Februar 2016) erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden hälftig geteilt.

     Die [...], wird gerichtlich angewiesen, vom Vorsorgeguthaben des Ehemannes (Personalvorsorge-Vertrag [...]) den Betrag von CHF 32'028.20 auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau [...], zu überweisen.

6. Es wird festgestellt, dass per 11. Januar 2019 vom Ehemann an die Ehefrau geschuldete Unterhaltsbeiträge von total CHF 88'346.20 ausstehend sind.

     Es wird festgestellt, dass die Ehegatten darüberhinausgehend mit dem heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7. Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Ehemannes, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, […], wird auf CHF 6'329.30 (Honorar CHF 5'589.00, Auslagen CHF 277.00 und 8 % MwSt auf CHF 3'864.80 sowie 7,7% MwSt auf CHF 2'001.20) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

     Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, […], wird auf CHF 4'952.70 (Honorar CHF 4'095.00, Auslagen CHF 496.90 und 8% MwSt auf CHF 2'409.50 sowie 7,7% MwSt auf CHF 2'182.40) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'226.90 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 1'000.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege für beide Parteien trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Das Urteil stützt sich auf folgende Berechnungsgrundlagen:

     -      monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil 13. Monatslohn):

            • des Ehemannes CHF 4'275.00

            • der Ehefrau CHF 1'928.00 (inkl. CHF 1'500.00 hypothetisches Einkommen)

     -      monatlicher Grundbedarf:

            • des Ehemannes CHF 2'970.00

            • der Ehefrau CHF 2'422.00

 

Gegen den begründeten Entscheid erhob der Ehemann und Berufungskläger am 11. April 2019 form- und fristgerecht Berufung. Er stellt folgende Anträge:

 

I.      Rechtsbegehren

1.    Es sei Ziffer 2 des Urteilsdispositivs vom 11. Januar 2019 teilweise aufzuheben und es sei Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen Teilkonvention gerichtlich zu genehmigen.

2.    Es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs vom 11. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 vom Ehemann an die Ehefrau nicht geschuldet seien.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.

 

II.   Beweis- und Verfahrensanträge

1.    Es seien sämtliche Gerichtsprotokolle gerichtlich zu edieren.

2.    Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

 

Die Berufungsantwort der Ehefrau (Berufungsbeklagte) datiert vom 15. Mai 2019. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Berufung sei abzuweisen.

2.    Der Berufungsbeklagten sei für das obergerichtliche Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

 

 

3. In Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Berufung ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

II.

1.1 Der Berufungskläger rügt falsche Rechtsanwendung des Vorderrichters, indem dieser davon ausgegangen sei, die Berufungsbeklagte habe sich bezüglich der Zahlung der Unterhaltsbeiträge seitens des Berufungsklägers in einem rechtlich relevanten wesentlichen Irrtum befunden. Des Weiteren sei die Annahme der Vorinstanz betreffend die offensichtliche Unangemessenheit als falsche Rechtsanwendung zu qualifizieren. Schliesslich habe die Vorinstanz mit der Feststellung der vermeintlich ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die Dispositionsmaxime verletzt.

 

Der Berufungskläger hält dafür, bereits bei der Steuererklärung 2014 habe er keinen Abzug für geleistete Unterhaltsbeiträge gemacht aus dem simplen Grund, weil er keine geleistet habe. Zudem hätte die Ehefrau bzw. deren Rechtsvertretung die ausstehenden Unterhaltsbeiträge aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. April 2016 an die Berufungsbeklagte zugestellt worden sei ohne weiteres erblicken können. Unter der Rubrik Auslagen seien diverse Angaben gemacht worden mit Ausnahme der Unterhaltsbeiträge. Die Ehefrau habe in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angegeben, dass sie vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Dagegen könne der Umstand, dass die Ausgleichskasse am 29. Juni 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die Unterhaltsbeiträge berücksichtigt habe, nicht zu Gunsten der Berufungsbeklagten ausgelegt werden, in Anbetracht des Abschlusses der Teilscheidungskonvention bereits am 15. Februar 2019 [recte 2017] schon gar nicht. Dennoch sei bis Ende Oktober 2017 zugewartet worden, bis sie versucht habe, die Notleine zu ziehen. Das Argument der Berufungsbeklagten, dass sie nie habe auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge verzichten wollen, sei aufgrund dessen unbeachtlich. Aufgrund dessen, dass die Berufungsbeklagte aus BVG noch einen Betrag von CHF 32'028.20 zugesprochen erhalte und der Gerichtspräsident einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 900.00 zu Gunsten der Ehefrau berechnet habe, komme der Ehemann finanziell an seine Grenzen. Seine Einkommenspfändung und die bestehenden Schulden seien bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nicht berücksichtigt worden. Der Ehemann habe keine Kapazität mehr, um den immensen Betrag von CHF 88'346.20 zu bezahlen. Ausserdem habe der Vorderrichter die Dispositionsmaxime verletzt, indem er der Ehefrau den Betrag von CHF 88'346.20 zugesprochen habe. Die Ehefrau habe weder in der Klageantwort, noch in ihrer Eingabe vom 1. Juni 2018 irgendwelche Anträge zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gestellt. Auch wenn die Beiträge bevorschusst worden wären, hätte sie diesbezüglich ein Begehren stellen müssen.

 

Die Berufungsbeklagte führt aus, es liege ein Irrtum vor, weil ihr bei Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung nicht bekannt gewesen sei, dass der Berufungskläger nie Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Auf die offenen Unterhaltsbeiträge habe sie nicht verzichten wollen. Da die Alimente durch das Sozialamt verwaltet worden seien, im Sozialhilfebudget erwähnt und auch als Frauenalimente ausbezahlt worden seien, sei sie davon ausgegangen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei. Zudem seien die Frauenalimente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Sie habe sich daher bei Abschluss der Teilscheidungsvereinbarung in einem Irrtum befunden. Im Übrigen hält sie dafür, dass die Vorinstanz Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 nicht genehmigt habe, diese Ziffer dahingefallen sei und die Vorinstanz daher zu Recht die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge berechnet habe.

 

1.2 Der Vorderrichter hat erwogen, in Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 hätten die Ehegatten die güterrechtlichen Folgen der Scheidung geregelt. Gemäss der getroffenen Regelung seien sie mit dem heutigen Besitzstand vollständig auseinandergesetzt, d.h. keine Partei könne von der anderen in güterrechtlicher Hinsicht mehr etwas fordern. Die Ehefrau und ihre Anwältin seien aufgrund der Tatsache, dass die Unterhaltsbeiträge im Sozialhilfebudget aufgeführt und vom Sozialamt verwaltet worden seien, davon ausgegangen, dass diese bezahlt würden, ansonsten diese der Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 nicht zugestimmt hätten. Auch das Gericht sei anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon ausgegangen, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, ansonsten hätte es die Ehefrau bzw. ihre Rechtsbeiständin darauf aufmerksam gemacht, weshalb der Ehemann mit seinem Einwand, die Ehefrau wolle nun einen Fehler korrigieren, fehlgehe. Andererseits treffe der Einwand des Ehemannes zu, dass man diese Tatsache leicht hätte abklären können. Weil Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 aufgrund eines Irrtums nicht dem freien Willen der Ehefrau entspreche, könne diese nicht genehmigt werden. Des Weiteren habe der Ehemann in der Parteibefragung angegeben, dass ihm die Tragweite der Saldoklausel in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nicht bekannt gewesen sei. Folglich habe es auch nicht seinem Willen entsprochen, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge durch die Saldoklausel wegfallen würden. Es fehle somit an einem Konsens der Ehegatten in Bezug auf die Saldoklausel von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Die Saldoerklärung stünde auch in eklatantem Widerspruch dazu, dass der Ehemann zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet worden sei. Letztlich sei diese Ziffer auch unbillig, da so die Schuld des Ehemannes auf die öffentliche Hand übertragen werde und dieser somit in unangemessener Art profitieren würde. Der Ehemann würde folglich in durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigender Weise von der Saldoklausel profitieren.

 

2.1 Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist, vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge. Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Abs. 2). Mit der Genehmigung durch das Gericht verliert sie den Vertragscharakter und wird Bestandteil des Urteils. Sie ist ins Dispositiv des Entscheids aufzunehmen. Art. 279 ZPO gilt für alle Vereinbarungen über Nebenfolgen der Ehescheidung soweit damit Punkte geregelt werden, über die sich die Parteien frei vereinbaren können. Unerheblich ist, ob das Scheidungsgericht bei der Ausarbeitung der Vereinbarung mitgewirkt hat oder nicht. Art. 279 ZPO entspricht weitgehend dem mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen Art. 140 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 279 Abs. 1 ZPO hat weitgehend materiellrechtlichen Gehalt.

 

Das Gericht hat sich mit aller Sorgfalt, mit selbstständigen Überlegungen und unter Beizug der erforderlichen Unterlagen oder Beweismittel zu vergewissern, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung der Konvention gegeben sind. Das Prüfungsprogramm erfolgt in fünf Schritten: Geprüft werden, ob die Vereinbarung dem freien Willen der Parteien entspricht (1), ob sie reiflich überlegt (2), klar (3), vollständig (4) und nicht unangemessen (5) ist. Der letzte Punkt stellt eine eigentliche Inhaltskontrolle dar (vgl. zum Ganzen, Ivo Schwander in OFK-ZPO, 2. Aufl., N. 8ff. zu Art. 279 ZPO).

 

2.2 Vorliegend haben die Parteien die hier interessierende Teilscheidungsvereinbarung im Rahmen der Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 unter Mithilfe des Gerichts geschlossen. Die Ehefrau war an diesen Termin nicht persönlich anwesend. Sie wurde durch ihre Rechtsbeiständin vertreten. Der Kläger liess bezüglich des Güterrechts beantragen: «Die Parteien leben seit mehreren Jahren getrennt, über den Hausrat haben sie sich bereits auseinandergesetzt.» Die Vertreterin der Ehefrau äusserte sich nur zum Unterhalt (vgl. AS 38). Gemäss Verhandlungsprotokoll waren sich die Parteien in dieser Frage uneins. Konkrete Anträge stellte sie daselbst gemäss Protokoll keine. Der Ehemann warf die Frage auf, ob es der Ehefrau nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anschliessend stellten und begründeten die Parteien ihre Anträge zu den Massnahmen für die Dauer des Verfahrens. Ob dem Abschluss der Teilscheidungskonvention weitere Verhandlungen in der Sache vorausgingen und ob bestimmte Punkte kontrovers diskutiert wurden, geht aus dem Protokoll nicht hervor.

 

Im Berufungsverfahren äussert sich ebenfalls keine Partei zu der Art und Weise, wie Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention zustande kam. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Vorinstanz, (auch) das Gericht sei anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2017 davon ausgegangen, dass der Ehemann die Unterhaltsbeiträge (gemäss Eheschutzurteil) bezahlt habe (vgl. Urteil S. 27 unten).

 

2.2.1 Als erster Punkt ist zu prüfen, ob die umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 dem freien Willen der Parteien entspricht. Teil der freien Willensbildung ist, dass die Parteien die Tragweite der Vereinbarung verstanden haben. Die umstrittene Vereinbarung wurde im Rahmen der Einigungsverhandlung bei der Vorinstanz geschlossen. Über den Verhandlungsablauf ist nur wenig bekannt. Der Ehemann ist mit seiner Rechtsbeiständin erschienen. Die Ehefrau liess sich durch ihre Anwältin vertreten. Sie hat an der Verhandlung nicht persönlich teilgenommen. Aus diesem Grund wurde den Parteien im Anschluss an diese Verhandlung eine Frist angesetzt, in der sie diese Vereinbarung hätten widerrufen können. Das ist nicht geschehen. Unbestritten ist, dass von keiner Partei weder an noch nach der Verhandlung in unredlicher Art und Weise auf die Willensbildung der anderen Partei eingewirkt wurde. Es kann daher davon ausgegangen werden, die Vereinbarung sei von beiden Parteien aus freiem Willen geschlossen worden.

 

2.2.2 In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Vereinbarung (respektive der umstrittene Punkt) von den Parteien reiflich überlegt wurde. Reifliche Überlegung bedeutet, dass die Parteien die Tragweite der Vereinbarung verstanden haben (vgl. Annette Dolge, DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Art. 279, N. 4). Den Akten ist zu entnehmen, dass anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Februar 2017 im Rahmen der Güterrechtsregelung die Aufteilung des Hausrats besprochen wurde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4 des Ehemannes) und man sich einig war, dass dies bereits bei der effektiven Trennung geschehen ist. Ob über mögliche weitere gegenseitige Verpflichtungen gesprochen wurde, geht aus dem Protokoll nicht hervor, ebenso wenig, ob die Bedeutung der Saldoklausel besprochen wurde.

 

Erst im Nachhinein wurde klar, dass die Ehegatten in Bezug auf das Güterrecht verschiedenen Irrtümern unterlegen sind. Der Kläger war sich nicht bewusst, dass die Saldoerklärung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch seine Unterhaltsschulden umfassen würde. Auf die Frage des Gerichtspräsidenten in der Parteibefragung an der Hauptverhandlung, ob er gewusst habe, dass mit der Unterschrift unter die Teilscheidungskonvention sämtliche Ausstände «einfach weg» sein würden, antwortete der Ehemann: «Nein, ich habe es nicht so verstanden» (AS 126, Zeile 68). Die Ehefrau ging davon aus, dass die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge bezahlt seinen (ebenso das Gericht). Sie verliess sich darauf, dass die im Sozialhilfebudget als Einnahmen aufgeführten Unterhaltsbeiträge (vgl. EFUrk. 14) bezahlt würden. Da diese Einnahmen vom SD (Sozialdienst) verwaltet werden, hatte sie selber keinen Überblick darüber. Nur die restlichen Einnahmen (Erwerbseinkommen und Versicherungsleistungen [IV]) verwaltet die Ehefrau selber. In Bezug auf die Saldoerklärung unterlag der Ehemann somit einem Rechtsirrtum über deren Wirkung auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge und die Ehefrau einem Sachverhaltsirrtum über die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann wusste nicht, dass er sich mit dem Abschluss der Saldoklausel seiner Unterhaltsschulden entledigte, die Ehefrau war sich nicht bewusst, dass sie damit auf ein Guthaben von einigen zigtausend Franken verzichtete. Ob dieser Irrtum wesentlich im Sinn des Gesetzes ist, kann wie sich nachfolgend zeigt, offengelassen werden. Es steht nach dem Gesagten fest, dass bezüglich der Saldoklausel in Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zwischen den Parteien ein Dissens besteht.

 

2.2.3 In Bezug auf die Klarheit und Vollständigkeit der Vereinbarung ist vorab festzuhalten, dass es sich um eine Teilscheidungskonvention handelt, die naturgemäss nur einen Teil der Nebenfolgen der Ehescheidung regelt. Es gibt folglich einzelne Themenkreise, vorliegend die Unterhaltsfrage, welche die Parteien bewusst von der einvernehmlichen Regelung ausgenommen haben. Die Unvollständigkeit in diesem Bereich ist gewollt und muss der Vollständigkeit halber und um Missverständnisse zu vermeiden, in der Vereinbarung erwähnt werden. Beachtlich ist die Unvollständigkeit in solchen Fällen dann, wenn die Parteien unbewusst (weitere) Bereiche nicht geregelt haben. Die Saldoklausel in Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 ist sprachlich und begrifflich allumfassend. Formell sind damit alle güterrechtlichen Forderungen zwischen den Parteien erfasst. Hinweise darauf, dass die Parteien bewusst bestimmte Forderungen oder einen sachlich begrenzten Teilbereich des Güterrechts ausnehmen wollten, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund sind die Erklärungen der Ehefrau, dass sie nicht rückwirkend auf unbezahlte Unterhaltsbeiträge habe verzichten wollen und des Ehemannes, dass er nicht gewusst habe, dass mit der Saldoerklärung die Unterhaltsschulden wegfallen würden, dahingehend zu verstehen, dass die Vereinbarung in Bezug auf die Unterhaltsschulden unvollständig ist – mithin dieser Bereich nicht (bewusst) geregelt wurde.

 

2.2.4 Letztlich ist zu prüfen, ob die Vereinbarung für eine Partei offensichtlich unangemessen ist. Das trifft zu, wenn die Vereinbarung in einer durch Billigkeitserwägungen nicht zu rechtfertigenden Weise von der (dispositiven) gesetzlichen Regelung abweicht (BGE 121 III 393 E. 5c). Daniel Bähler (BSK ZPO, 3. Aufl., N. 3b zu Art. 279) hält dafür, dass eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen sei, wenn sie entweder gesetzeswidrig, unsittlich oder krass unbillig sei. Die offensichtliche Unangemessenheit ist die Grenze der freien Parteidisposition (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 279, N. 10). Rechtswidrigkeit steht vorliegend nicht zur Diskussion. Unsittlich ist eine Vereinbarung nach Art. 21 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220), z.B. wenn ein Ehegatte trotz Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten auf ihm zustehende Unterhaltsbeiträge verzichtet und deshalb von der Sozialhilfe unterstützt werden muss. Offensichtliche Unangemessenheit liegt u.a. dann vor, wenn eine Partei auf erhebliche güterrechtliche Ansprüche ohne Gegenleistung unter anderen Titeln (Unterhalt, Vorsorge) und ohne plausiblen Grund verzichtet. Wesentlich ist bei der Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.

 

Die Ehefrau ist teilweise auf Sozialhilfe angewiesen, woraus erhellt, dass sie in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt und sich den Verzicht auf einen wesentlichen Vermögenswert nicht leisten kann. Die Ehefrau hat durch den Zahlungsverzug des Ehemannes vorliegend allerdings faktisch keinen direkten Nachteil erlitten, zumal die Sozialhilfe das Manko getragen hat. Indessen ist sie mit der latenten Rückzahlungspflicht der bezogenen Sozialhilfe belastet (vgl. § 14 Sozialgesetz [SG], BGS 831.1) und damit rechtlich erheblich schlechter gestellt, als wenn der Ehemann seiner finanziellen Pflicht nachgekommen wäre. Nachdem die Ehefrau auf die offene Unterhaltsforderung gegenüber dem Ehemann verzichtet hat, hat sie auch keine Möglichkeit mehr, auf diesen Rückgriff zu nehmen, falls sie zu einem späteren Zeitpunkt vom Staat für die Rückzahlung der bezogenen Sozialhilfe in Anspruch genommen wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass sich der Rückforderungsanspruch des Staates realisieren lassen wird. Der Verzicht auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge bietet der Ehefrau weder einen Vorteil, noch wird er durch ein Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich der Nebenfolgen der Ehescheidung kompensiert, zumal die Ehegatten ansonsten einzig die gesetzliche Regelung zur Teilung der beruflichen Vorsorge in die Vereinbarung aufgenommen haben. Dass die Ehefrau unter diesem Titel einen «immensen Betrag» zugesprochen erhalte, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Dieser Betrag steht der Ehefrau nicht aufgrund eines Entgegenkommens des Ehemannes, sondern aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung zu, welche die Parteien Ziffer 2 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zugrunde gelegt haben. Dem Verzicht der finanziell schlecht gestellten Ehefrau auf eine Forderung von mehreren zehntausend Franken, steht somit keinerlei Entgegenkommen des Ehemannes in einem anderen Bereich gegenüber, zumal man sich in der Unterhaltsfrage nicht einig wurde. Es ist daher offensichtlich, dass die Vereinbarung in Bezug auf Ziffer 3 für die Ehefrau unbillig ist.

 

2.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen Teilscheidungsvereinbarung wegen Dissenses, Unvollständigkeit und Unangemessenheit nicht genehmigt werden kann.

 

3.1 Bezüglich des Güterrechts fehlt nach der Aufhebung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen Teilscheidungsvereinbarung eine Vereinbarung der Ehegatten. Es ist folglich die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Art. 120 i.V.m. 204 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten (Urteil S. 37), aufgrund der Nichtgenehmigung von Ziffer 3 der am 15. Februar 2017 abgeschlossenen Teilscheidungsvereinbarung sei der Ausstand der vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Sie hat folglich den monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1’273.00 mit 69,4 Monaten für die Zeit vom 19. April 2013 bis und mit Dezember 2018 multipliziert und so eine Forderung von CHF 88'346.20 ermittelt. Der Berufungskläger sieht in diesem Vorgehen eine Verletzung der Dispositionsmaxime, was von der Berufungsbeklagten bestritten wird. Sie hält dafür, die Vorinstanz habe richtig gehandelt, nachdem die umstrittene Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 aufgehoben worden sei.

 

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung gehört auch die Regelung von gegenseitigen Schulden der Ehegatten (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Stichtag für die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Tag, an dem das Verfahren anhängig gemacht wurde, vorliegend der 15. Februar 2016. Es ist vom ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auszugehen, zumal kein Ehegatte eine Änderung des Güterstands durch Vertrag oder von Gesetzes wegen geltend macht (Art. 181 ZGB). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt konsequenterweise, dass auch der Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO zur Anwendung gelangt (vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.3), d.h. das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenseite anerkannt hat. Gemäss Art. 290 lit. c ZPO ist ausdrücklich verlangt, dass in der Scheidungsklage Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen gestellt werden müssen. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Bei Einleitung des Verfahrens noch nicht (exakt) bekannte Forderungen können im Verlauf des Verfahrens angepasst werden (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO). Unumgänglich ist jedoch, dass die Bezifferung nachgeholt wird, sobald die ansprechende Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsbegehren den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen haben, da die Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage bezüglich der umstrittenen Scheidungsfragen erst nach durchgeführter Einigungsverhandlung angesetzt wird (vgl. BGE 138 III 371 E. 3.2.1). Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind präzise Anträge zu stellen und soweit möglich auch exakt zu beziffern. Die Anträge müssen so ausformuliert und beziffert sein, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Soweit die präzise Bezifferung der Forderung vom Ergebnis des Beweisverfahrens abhängt, ist ein entsprechender Vorbehalt zu machen, sind die nötigen Beweisanträge zu stellen und die Unmöglichkeit der sofortigen Bezifferung der Forderung glaubhaft zu machen. Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten, sondern zum Rechtsverlust.

 

3.2.1 Der Berufungskläger beantragt unter Ziffer 2, es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs (der Vorinstanz) vom 11. Januar 2019 vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung.

 

Der Berufungskläger hält dafür, die Vorinstanz habe mit der Feststellung der vermeintlich ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 die Dispositionsmaxime verletzt. Er führt weiter aus, die Berufungsbeklagte habe weder in der Klageantwort vom 16. August 2017 noch in der Eingabe vom 1. Juni 2018 irgendwelche Anträge zu den ausstehenden Unterhaltsbeiträgen gestellt. Für die Berufungsbeklagte sei es offensichtlich gewesen, dass der Berufungskläger nie direkt an sie gerichtete Zahlungen geleistet habe. Auch wenn die Zahlung durch das Oberamt erfolgt wäre, hätte sie dafür ein Begehren stellen müssen, damit das Gericht darüber hätte befinden dürfen. Die Vorinstanz habe mit der Festlegung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft CHF 88'346.20 über ihre Kompetenz entschieden und somit den Verhandlungsgrundsatz [recte Dispositionsgrundsatz] i.S. von Art. 58 ZPO verletzt.

 

Die Berufungsbeklagte führt aus, dass die Vorinstanz antragsgemäss Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 aufgehoben und folglich zu Recht selber die ausstehenden Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe.

 

3.2.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass für das Güterrecht die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten. Nachdem Ziffer 3 der Teilscheidungsvereinbarung vom 15. Februar 2017 aufgehoben wurde, fehlte eine einvernehmliche Regelung über das Güterrecht. Das Güterrecht und das Schicksal der gegenseitigen Schulden müssen folglich vom Gericht im kontradiktorischen Verfahren beurteilt werden. Es obliegt den Parteien, Anträge zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Liquidation der gegenseitigen Schulden zu stellen. Infolge der Dispositions- und Verhandlungsmaxime haben sie konkrete Rechtsbegehren zu stellen, die dazugehörigen Tatsachen zu behaupten und die dafür notwendigen Beweisanträge zu stellen.

 

Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Klageantwort vom 16. August 2017 lediglich Anträge zum Ehegattenunterhalt gestellt. Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 hat sie beantragt, Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen, eventualiter wegen Irrtums aufzuheben. In der Begründung wies sie darauf hin, dass ihr infolge der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 das Inkasso der in der Zeit vom 19. April 2013 bis 15. Februar 2017 aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge verunmöglicht worden sei. Ebenfalls ergibt sich aus der Begründung, dass sich das monatliche Aliment auf CHF 1'273.00 beläuft. Sie weist weiter darauf hin, es sei nie ihre Absicht gewesen, auf die ausstehenden Unterhaltsbeiträge zu verzichten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2019 beantragte die Ehefrau wiederum einzig die Nichtgenehmigung von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017, ev. deren Aufhebung. Einen Antrag dazu, wie das Gericht anstelle der nichtgenehmigten Ziffer 3 der Vereinbarung entscheiden soll, hat die Ehefrau nicht gestellt.

 

Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte während des gesamten Verfahrens weder konkret die Zusprechung einer Forderung unter dem Titel Güterrecht beantragt, noch eine solche beziffert hat. Die Vorinstanz hat die zugesprochene Forderung von CHF 88'346.20 von sich aus aufgrund der Akten ermittelt (vgl. Urteil Ziff. II 6 S. 37).

 

3.2.3 Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Fall der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1984, S. 107, u.a.; BGE 137 III 617 E. 4.3, Urteil des BGer 5A_384/2007 E. 1.3). Die Begründung ist zur Auslegung der Rechtsbegehren beizuziehen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Geht es um die güterrechtliche Auseinandersetzung ist darzutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind. Anträge auf Geldzahlung sind zu beziffern. Auf eine Eingabe mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann ausnahmsweise dann eingetreten werden, wenn sich aus der Begründung, allenfalls mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei bzw. ohne weiteres ergibt, was in der Sache verlangt wird. Rechtsbegehren sind im Licht der Begründung auszulegen (Urteil des BGer 5A_621/2012 E. 4.1). Zur Vermeidung jeglichen überspitzten Formalismus ist die Praxis in der Regel grosszügig (Urteil des BGer 5A_337/2010 E. 1.2). Blosse Feststellungsbegehren zur güterrechtlichen Auseinandersetzung genügen in der Berufungsinstanz allerdings nicht (Urteil des BGer 5C.10/1997 E. 3). Überspitzt formalistisch wäre es jedoch, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falles oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln liesse (vgl. Urteile des BGer 5P.35/2005 E. 1.1 und 5A_514/2009 E. 5.2).

 

Das strittige Verfahren wurde vorliegend lediglich in Bezug auf den Ehegattenunterhalt durchgeführt. Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2017 fest, dass die Ehegatten eine Teilscheidungsvereinbarung abgeschlossen haben (Ziff. 1) und setzte dem Ehemann Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage (Ziff. 4) und folglich der Ehefrau zur Einreichung der Klageantwort. Beide Parteien äusserten sich nur zum Ehegattenunterhalt. Erst am 1. Juni 2018 und mithin nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel zum Unterhalt beantragte die Ehefrau, Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 sei nicht zu genehmigen, ev. wegen Irrtums aufzuheben. Der zur Stellungnahme aufgeforderte Ehemann hielt an besagter Ziffer 3 fest. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wurden diese Anträge wiederholt (vgl. oben S. 3).

 

Die Berufungsbeklagte hat folglich zu keinem Zeitpunkt ein konkretes Rechtsbegehren bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestellt, weder vor noch nach dem Antrag zur Aufhebung der umstrittenen Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017. Auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie sich weder im ersten noch im zweiten Parteivortrag dazu geäussert, wie das Gericht die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Aufhebung von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 regeln solle (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung S. 3 und 6). Lediglich im Schlussvortrag hat sie sich im Rahmen der Ausführungen zur notwendigen Inhaltskontrolle von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 gemäss Art. 279 ZPO dazu geäussert, dass der Ehemann seit 6 Jahren keine Unterhaltsbeiträge bezahlt habe. Eine konkrete Forderung gegen den Ehemann wurde damit nicht verbunden. Auch in der Begründung ihres Rechtsstandpunkts hat die Ehefrau demnach keine (bezifferte oder unbezifferte) Forderung ihrer güterrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Es besteht daher kein Raum für die Auslegung eines allenfalls mangelhaften Rechtsbegehrens.

 

3.2.4 Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO muss das Gericht die Parteien auffordern, notwendige Urkunden nachzureichen, falls solche für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz die Ehefrau hätte in Anwendung dieser Bestimmung zur Formulierung eines konkreten Rechtsbegehrens über ihre güterrechtliche Forderung auffordern müssen. Gemäss Urteil des BGer 7A_751/2014 E. 2.3 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 277 Abs. 2 ZPO festgehalten: «Diese richterliche Pflicht beschränkt sich indessen auf die Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache erforderlich sind, das heisst auf eine Korrektur ungenügend substantiierter Beweisanträge. Von den Beweisanträgen sind die Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden. Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet keine Pflicht des Gerichts, auch dort auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht nicht genügend substantiiert hat.» Fankhauser (Roland Fankhauser) in Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. II, Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, Art. 290 N. 8, vgl. auch N. 10) führt aus: Soweit die betreffende Scheidungsfolge der Dispositionsmaxime untersteht (wie insbesondere beim nachehelichen Unterhalt und dem Güterrecht), kann das Gericht keine Nachreichung verlangen.

 

Vorliegend fehlen nicht die Urkunden zum Beweis einer Forderung der Ehefrau. Es fehlt an einer konkreten oder auch nur sinngemässen Forderung der Ehefrau, dass ihr eine bestimmte oder aufgrund der Begründung und den Akten bestimmbare Summe aus Güterrecht zuzusprechen sei. Im Licht der zitierten Rechtsprechung und Lehrmeinung ist es nicht Sache des Gerichts, die anwaltlich vertretene Ehefrau auf fehlende Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren aufmerksam zu machen. Etwas Anderes kommt in Anwendung von Art. 56 ZPO lediglich bei nicht vertretenen, unbeholfenen Parteien in Frage (vgl. Urteil des BGer 4C_444/2013 E. 6.3.3). Die Vorinstanz war im Rahmen der Dispositionsmaxime auch nicht befugt, die im Raum stehende Forderung aufgrund der Akten selber zu berechnen, zumal nicht die Höhe, bzw. die Bezifferung der Forderung, sondern das Rechtsbegehren an sich fehlte. Der Rechtsauffassung der Ehefrau, wonach die Vorinstanz nach der Aufhebung von Ziffer 3 der Teilscheidungskonvention vom 15. Februar 2017 zu Recht die Höhe der ausstehenden Unterhaltszahlungen per Scheidungsdatum berechnet habe, kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben.

 

Keine Partei hat bei der Vorinstanz Forderungen im Rahmen des Güterrechts gestellt. Es bleibt folglich bei der Feststellung, dass die Parteien beim gegenwärtigen Vermögensstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Dass die Konvention mit dem gleichen Inhalt nicht genehmigt werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 5A_751/2014 E. 2.4).

 

3.3 Der Ehemann beantragt unter Ziffer 2 seiner Berufung die Feststellung, dass die Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 88'346.20 nicht geschuldet seien. Die Berufungsbeklagte äussert sich dazu nicht.

 

Es stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse hat. Gemäss Art. 88 ZPO kann die klagende Partei mit einer Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung verlangen, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht. Anders als bei einer Leistungs- oder einer Gestaltungsklage ist das Feststellungsinteresse hier gesondert nachzuweisen (Botschaft ZPO, Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7288). Dieses fehlt regelmässig, wenn die klägerische Partei eine Leistungs- oder eine Gestaltungsklage erheben könnte. Jedoch muss das Gericht das Rechtsbegehren des Klägers auslegen, um auszuschliessen, dass das Feststellungsbegehren im Einzelfall nicht doch als Leistungsbegehren entgegengenommen werden kann (Urteil des BGer 4A_383/2013 E. 3.2.3).

 

Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten CHF 88'346.20 schuldet (Ziff. 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und, dass die Ehegatten darüber hinaus beim jetzigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind (Abs. 2). Der Berufungskläger äussert sich nicht zum Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die beantragte Feststellung. Es fragt sich in der Tat, worin dieses, über die Aufhebung von Ziffer 6 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils hinaus, besteht. Gemäss BGE 141 III 74 E. 2.7 ist grundsätzlich von einem Feststellungsinteresse für den Betreibungsschuldner auszugehen, sobald eine Forderung, wie hier geschehen, in Betreibung gesetzt wurde. Der Berufungskläger macht nichts geltend, woraus sich sein Feststellungsinteresse ergebe und es ist auch nicht offensichtlich, inwiefern er durch die Betreibung aus dem Jahr 2018, die durch das abgewiesene Rechtsöffnungsbegehren endgültig eingestellt ist, noch in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder seine rechtliche Stellung beeinträchtigt ist.

 

Im Scheidungsurteil ist sowohl über die Scheidung der Ehe als auch über sämtliche Nebenfolgen zu entscheiden (Art. 283 Abs. 1 i.V.m. Art. 290 lit. b - d ZPO). Diesem Anspruch in Bezug auf das Güterrecht genügt Ziffer 6 Abs. 2 - nach der Aufhebung der Ziffer 1 - nicht mehr. Folglich ist die gesamte Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit dem heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

 

3.4 Die Berufung ist folglich in Bezug auf die Aufhebung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – die Berufung ist teilweise gutzuheissen – sind die Kosten des Verfahrens aufgrund des familienrechtlichen Charakters (vgl. Art. 107 lit. c ZPO) den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Beiden Parteien ist für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die von den Rechtsvertreterinnen eingereichten Kostennoten sind zu genehmigen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2019 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt: Es wird festgestellt, dass die Ehegatten mit dem heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

2.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von total CHF 3'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien erliegen diese vorderhand auf dem Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innerhalb von 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Die Kostennote von Frau RA Wullimann, […], wird festgesetzt auf CHF 2'408.60 und diejenige für Frau RA Stäuble Dietrich, […], auf CHF 1'379.30, beide zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates innert 10 Jahren für den jeweiligen Anteil, falls A.___ und/oder B.___ geb. Tahiri zur Nachzahlung in der Lage sind, ebenso der Nachzahlungsanspruch von Frau RA Stäuble Dietrich in der Höhe von CHF 367.25 (Differenz zum vollen Honorar) falls B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Frey                                                                                  Kofmel