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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2025 ZKBER.2024.53 – Entscheidsuche

Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2025 ZKBER.2024.53

Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.04.2025

Scheidung auf Klage

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 3. April 2025                    

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler  

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Miescher,

 

Berufungsklägerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grütter,

 

Berufungsbeklagter

 

betreffend Scheidung auf Klage


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die Parteien haben am […] 2001 geheiratet und haben sich im Jahr 2016 getrennt. Sie wurden mit Teilurteil vom 17. Mai 2023 geschieden. Vorliegend sind noch die Nebenfolgen (Unterhalt und Güterrecht) zu regeln. 

2. Mit Teilurteil vom 8. Mai 2024 hat der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die Nebenfolgen der Ehescheidung wie folgt geregelt:

1.     Es wird festgestellt, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB schulden.

2.     Es ist kein Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen bzw. es ist keine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e ZGB geschuldet.

3.     Die Beklagte hat dem Kläger aus güterrechtlicher Auseinandersetzung CHF 224'229.45 zu bezahlen. Darüber hinausgehend wird Rechtsbegehren Ziffer 2.1 des Klägers abgewiesen.

4.    

5.    

6.     Die Beklagte hat dem Kläger den 1 kg Goldbarren aus dem Tresor herauszugeben. Darüber hinausgehend wird Rechtsbegehren Ziffer 2.3 des Klägers abgewiesen.

7.     Die Liegenschaft in [...] verbleibt im Miteigentum der Parteien.

8.    

9.     Es wird festgestellt, dass die Parteien im Übrigen mit der heutigen Besitzstandwahrung güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.

10.  Jeder Ehegatte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

11.  Die Gerichtskosten von CHF 6'000.00 werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'000.00 wird dem Kläger und die Differenz von CHF 3'000.00 wird der Beklagten in Rechnung gestellt werden.

3. Gegen dieses Urteil erhob die Ehefrau (im Folgenden auch Berufungsklägerin) am 29. Oktober 2024 form- und fristgerecht Berufung. Ihre Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.    Es sei[en] Ziffer 1 und 2 des Urteils vom 8. Mai 2024 des Richteramtes Solothurn-Lebern  aufzuheben.

2.    Es seien die vom Berufungsbeklagten bezogenen Leibrenten aus den Leibrentenpolicen Nr. [...], Nr. [...] sowie Nr. [...] hälftig zu teilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 2'688.00 zu bezahlen.

Eventualiter seien die Renten gemäss Urteil vom 2. Dezember 2016 im bisherigen Rahmen aufzuteilen und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin hieraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich zum  Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 1'587.10 zu bezahlen.

Subeventualiter sei der Berufungsbeklagte aufgrund der nachfolgenden Unterhaltsberechnung zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich zum Voraus zahlbaren nachehelichen Unterhalt von mindestens CHF 2'688.00 zu bezahlen.

3.    Für den Fall, dass der nacheheliche Unterhalt der Berufungsklägerin aus der hälftigen Teilung der Leibrenten entrichtet wird, sei die entsprechende Vorsorgeeinrichtung gerichtlich anzuweisen, die Hälfte der Rente von mindestens CHF 1'587.10 und eventualiter von CHF 1'450.00 jeweils monatlich im Voraus der Berufungsklägerin zu überweisen, vorbehältlich der Berechnung dieser Ansprüche durch die Versicherte.

Eventualiter sei der zu bezahlende nacheheliche Unterhalt an die Berufungsklägerin im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZGB gemäss Ziff. 3 sicherzustellen.

4.    Es sei der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 124e Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung zu entrichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gesetzt wird.

5.    Es sei Ziff. 3 des Urteils vom 8. Mai 2024 aufzuheben und die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von CHF 178'812.44 zu bezahlen. Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des Berufungsklägers [recte Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.

Ev. sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung den Betrag von CHF 247'106.44 zu bezahlen. Darüber hinausgehend sei das Rechtsbegehren des Berufungsklägers [recte Berufungsbeklagten] Ziff. 2.1 abzuweisen.

Diesfalls sei Ziff. 6 [des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2024] aufzuheben und festzustellen, dass der Goldbarren im Besitz der Ehefrau verbleibt und in ihr Alleineigentum übergeht.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Berufung wurde dem Ehemann (im Folgenden auch Berufungsbeklagter) am 27. November 2024 zugestellt. Die Berufungsantwort wurde am 13. Januar 2025 form- und fristgerecht eingereicht. Seine Anträge lauten wie folgt:

1.  Es seien sämtliche mit Berufung vom 29. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

2.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.

5. Am 14. Januar 2025 reichte der Vertreter des Berufungsbeklagten und am 4. Februar 2025 der Vertreter der Berufungsklägerin die Kostennote ein. Diese wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Es gingen keine weiteren Eingaben ein.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann darüber ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Eine Edition weiterer Akten drängt sich nicht auf.  Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird im Folgenden darauf Bezug genommen.

 

II.

1. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern begründete seinen Entscheid über den nachehelichen Unterhalt damit, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachehelicher Unterhalt grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Pflichtigen in das Rentenalter geschuldet sei. Der Berufungsbeklagte sei schon weit darüber hinaus. Weil beide Ehegatten mindestens eine AHV-Rente beziehen würden und der Anspruch der Berufungsklägerin aufgrund des Kapitalbezugs (der Altersvorsorge des Berufungsbeklagten) im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werde, stehe ihr kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Auch nach Prüfung der Kriterien von Art. 125 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) müsste ein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin verneint werden.

Der Berufungsbeklagte habe sein Pensionskassenguthaben in der Höhe von CHF 147'195.20 während der Ehe bezogen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehe stellten keine Vorsorgeansprüche dar, die im Scheidungsfall ausgeglichen werden müssten. Als Ausgleich sei eine Entschädigung nach Art. 124e ZGB geschuldet. Die Teilung erfolge im Güterrecht. Da keiner der Ehegatten eine Rente aus beruflicher Vorsorge beziehe, sei aus der Liquidation der beruflichen Vorsorgeansprüche nichts auszugleichen. Weil die Kapitalabfindung des Berufungsbeklagten in dessen Errungenschaft geflossen sei und im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werde, stehe der Berufungsklägerin keine Entschädigung nach Art. 124e ZGB zu.

Die Errungenschaften beider Parteien und die gemeinsame Errungenschaft beliefen sich auf total CHF 853'526.25. Daran partizipierten die Parteien je hälftig, d.h. je mit CHF 426'763.125. Dem Berufungsbeklagten seien CHF 178'233.69 und der Berufungsklägerin CHF 352'256.61 bereits zugewiesen worden. Es bestünden folglich Ansprüche von CHF 248'529.44 (Berufungsbeklagter) und CHF 74'506.52 (Berufungsklägerin). Der Berufungsbeklagte habe davon bereits CHF 11'940.00 und CHF 11'760.00 bezogen. Ausserdem seien ihm die Hälfte der Gerichtskosten von CHF 600.00 anzurechnen, welche er der Berufungsklägerin noch schulde. Sein Anspruch belaufe sich demnach noch auf CHF 224'229.44. Da die Konti bei der [...] Bank der Berufungsklägerin zu übertragen seien und ihr die Amortisation der Hypothek der Eigengutsliegenschaft in [...] im Umfang von CHF 200'000.00 anzurechnen sei, habe sie dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht CHF 224'229.45 auszuzahlen.

2. Die Berufungsklägerin macht geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Ehe der Parteien nicht lebensprägend gewesen und deshalb kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet sei. Die Berufungsklägerin habe den Berufungsbeklagen jahrelang bei der Führung seiner [...]praxis unterstützt und ihm im Familienleben den Rücken freigehalten. Auch aus diesem Grund habe er bis ins Rentenalter hinein erfolgreich praktizieren können. Ob sie ihre eigene Karriere dabei zurückgestellt habe, sei irrelevant, zumal beide Parteien seit Jahren pensioniert seien. Ein Unterhaltsbeitrag sei geschuldet, wenn der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistungen gedeckt werden könne, was vorliegend der Fall sei. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags in der Lage sei.

Die Vorinstanz verkenne überdies, der Berufungsklägerin den hälftigen Anteil der Leib[es]renten zuzusprechen. Bei deren Abschluss sei festgelegt worden, dass im Fall des Todes der erstversicherten Person (Berufungsbeklagter) die Rente zu 100 % auf die zweitversicherte Person (Berufungsklägerin) übergehe. Diese seien im Sinn einer gemeinsamen Lebensplanung abgeschlossen worden. Die Scheidung könne nicht dazu führen, dass die Berufungsklägerin diesen Schutz verliere, der als Teil der Altersversorgung gedacht gewesen sei. Sie weise weiter darauf hin, dass das Begehren auf eine Kapitalentschädigung gemäss Art. 124e ZGB vorsorglich aufrechterhalten werde, für den Fall, dass die Zuweisung des Vorbezuges anders beurteilt werde.

Der Berufungsbeklagte sei spätestens 1995 in grossen finanziellen Schwierigkeiten gewesen. Die Berufungsklägerin habe ihm damals ein Darlehen über CHF 11'000.00 gewährt. Den Nachweis, dass er dieses Darlehen zurückgezahlt habe, sei der Berufungsbeklagte schuldig geblieben. Der Vorderrichter verkenne, dass «viele Transaktionen» zwischen den Eheleuten den notwendigen Beweis nicht ersetzten.

Der Berufungsbeklagte habe vorinstanzlich behauptet, ein Goldbarren (1 kg), der sich im Tresor befinde, sei sein Eigengut. Die vorinstanzlichen Ausführungen, dass sie die Vorbringen des Berufungsbeklagten nicht bestritten habe, seien falsch. Indem er sie allein aufgrund dieser Behauptung verpflichtet habe, den Goldbarren herauszugeben, habe der Vorderrichter die Beweislast umgekehrt. Auch sei der Wert des ihrem Vermögen zugerechneten Fahrzeugs [...] aufgrund eines Verschriebs falsch angegeben (CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60), was zu korrigieren sei. 

3. Der Berufungsbeklagte macht geltend, wo die Eigenversorgung nicht oder nicht in genügendem Ausmass möglich oder erreichbar sei, um den gebührenden Unterhalt zu decken, sei jedenfalls bei lebensprägenden Ehen ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen. Dieser sei namentlich in zeitlicher Hinsicht zu limitieren. Vorliegend sei kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag geschuldet, da bereits die Lebensprägung der Ehe verneint werden müsse. Die Ehefrau sei im Zeitpunkt der Heirat 56 Jahre alt gewesen. Sie habe mit der Heirat weder ihr Erwerbsleben noch ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund des gemeinsamen Lebensplans aufgegeben, da sie bereits seit 1994 eine IV-Rente bezogen habe. Dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinem gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Sie habe sich auch nie vollständig in die finanzielle Abhängigkeit des Berufungsbeklagten begeben und sich nicht um gemeinsame Kinder kümmern müssen. Dass die Berufungsklägerin teilweise den Haushalt geführt habe, habe nicht dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen, sondern sei dem Umstand geschuldet, dass sie eine IV-Rente bezogen und deshalb nicht gearbeitet habe. Seit der Eheschliessung habe sich die Leistungsfähigkeit der Berufungsklägerin massiv verbessert. Sie habe einen enormen finanziellen Gewinn aus der Ehe gezogen. Die Vorinstanz habe auch der Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Altersscheidung handle, Rechnung getragen.

Beim relevanten Einkommen der Berufungsklägerin sei zu berücksichtigen, dass die AHV-Renten per 2025 um durchschnittlich 2,9 % gestiegen seien. Zudem beziehe sie Altersrenten aus [...] und [...], so dass sich ihr monatliches Einkommen heute umgerechnet auf total rund CHF 2'439.65 belaufen dürfte. Auch sei ihr ein Vermögensertrag in der Höhe von 3,5 % anzurechnen, was bei Guthaben per Stichtag Gütertrennung von rund CHF 500'000.00 und drei Wohnungen ([...], [...] und [...]) erzielbar sei. Hinzu komme der hälftige Miteigentumsanteil an der Wohnung in [...]. Sie könnte die nicht genutzten Ferienwohnungen auch verkaufen, um ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Samt Vermögensverzehr könnte sie somit auf ein monatliches Einkommen von CHF 6'265.23 kommen. Andererseits betrügen die Lebenshaltungskosten der Berufungsklägerin höchstens CHF 2'954.00, so dass sie sogar einen monatlichen Überschuss generieren könnte.

Die Berufungsklägerin hätte überdies bereits vorinstanzlich geltend machen müssen, dass die Lebenshaltungskosten des wiederverheirateten Berufungsbeklagten in [...] tiefer seien als in der Schweiz. Die Novenschranke sei bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Januar 2024 gefallen, zumal die Berufungsklägerin schon im Oktober 2021 geltend gemacht habe, der Berufungsbeklagte lebe in [...]. Hingegen weise er darauf hin, dass weder sein Einkommen noch sein Bedarf von Relevanz seien, da die Berufungsklägerin aufgrund der fehlenden Lebensprägung der Ehe sowie der intakten Eigenversorgungskapazität keinen Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt habe.

Die Rentenpolicen des Berufungsbeklagten seien bereits 1973 bzw. 1986 und damit vor der Ehe abgeschlossen worden. Die Behauptung, dass diese einem gemeinsamen Lebensplan entsprächen, sei somit offensichtlich falsch. Die Absicherung im Alter sei unabhängig von der Ehe für den Berufungsbeklagten und nicht für die Berufungsklägerin erfolgt. Dennoch würde die Berufungsklägerin davon profitieren, wenn der Berufungsbeklagte vor ihr sterben sollte. Aktenwidrig sei die Behauptung, die Altersvorsorge sei über Jahre gemeinsam angespart worden.

Das Rechtsbegehren Ziff. 4 der Berufungsklägerin sei abzuweisen, da es nicht beziffert sei. Tatsächlich habe die Vorinstanz in Bezug auf das Vorsorgeguthaben den Sachverhalt falsch ermittelt, indem sie davon ausgegangen sei, dass sämtliches Guthaben ehelich erworben sei. Das sei nicht der Fall. Rund CHF 66'000.00 seien vorehelich geäufnet worden, weshalb ihm aus Güterrecht rund CHF 33'000.00 mehr zustehen würden. Sollte widererwarten der Berufungsklägerin unter diesem Titel etwas zugesprochen werden, sei das zu berücksichtigen.  

Der Berufungsbeklagte habe das Darlehen über CHF 11'000.00 längst an die Berufungsklägerin zurückgezahlt. Seine finanzielle Lage sei im Zeitpunkt der Eheschliessung hervorragend gewesen. Das Darlehen erscheine auch nicht in den Steuererklärungen der Berufungsklägerin. Der Vorderrichter sei zutreffend davon ausgegangen, dass es dafür wohl keinen Beleg gebe, während der Ehe aber viele Überweisungen zwischen den Parteien erfolgt seien. Betreffend den Goldbarren könne auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dieser müsse aus der Erbschaft des Berufungsbeklagten stammen und stelle deshalb Eigengut dar. Zutreffend sei ursprünglich ausgeführt worden, dass der Goldbarren gekauft worden sei. In der Replik sei dann präzisiert worden, dieser sei durch eine Erbschaft erworben worden. Neu sei, dass die Berufungsklägerin geltend mache, die Goldbarren seien in der Steuererklärung nicht aufgeführt gewesen. Dieser Einwand könne nicht mehr gehört werden. Die Existenz des Goldbarrens sei unbestritten. Da er seinem Eigengut zuzurechnen sei, habe ihn die Berufungsklägerin herauszugeben.

Zutreffend sei, dass sich die Vorinstanz beim Wert des [...] verschrieben habe. Dieser Betrag könne nicht herausgegeben werden, da der Gesamtanspruch des Berufungsbeklagten ohnehin massiv höher sei.  

Des Weiteren mache der Berufungsbeklagte für den Fall, dass die Einwendungen der Berufungsklägerin gutgeheissen würden, mehrere Forderungen aus Güterrecht geltend, die zur Verrechnung gestellt würden.

4. Mit Rechtsbegehren Ziff. 4 verlangt die Berufungsklägerin die Zusprechung einer «angemessenen Entschädigung» im Sinn von Art. 124e Abs. 1 ZGB. Gemäss BGE 137 III 617 E. 4.3 sind Geldforderungen zu beziffern. Dem genügt das gestellte Rechtsbegehren nicht. Es ergibt sich auch aus der Begründung des Antrags kein bestimmter Forderungsbetrag. Auf das Rechtsbegehren kann daher nicht eingetreten werden.

5. Das Berufungsverfahren ist keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, beziehungsweise an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass die Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie anfechten, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413, mit weiteren Hinweisen).

Diesen Grundsätzen entsprechen sowohl die Berufung als auch die Berufungsantwort nur teilweise. Darauf wird im Folgenden eingegangen.

6. Die vorinstanzlichen Akten sind ausserordentlich umfangreich. Die Parteien haben auch nach dem doppelten Rechtsschriftenwechsel wiederholt Eingaben mit neuen Behauptungen und Beweismitteln eingereicht. Der Parteivertreter des Berufungsbeklagten hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einem dreifachen Schriftenwechsel gesprochen und mehrfach die Entfernung von verspätet eingereichten Urkunden verlangt. Aus diesem Grund drängt sich an dieser Stelle die Klarstellung auf, dass der Aktenschluss nach Eingang der Duplik eingetreten ist (BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 III 67 E. 2.1, BGE 140 III 312 E. 6.3.2), da sowohl der Ehegattenunterhalt als auch das Güterrecht der Dispositions- und der Verhandlungsmaxime unterliegen. Darauf wird im Folgenden soweit notwendig im konkreten Fall eingegangen.

7.1 Einen nachehelichen Unterhalt kann derjenige Ehegatte verlangen, der nicht selber für den gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommen kann (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den nachehelichen Unterhaltsbeitrag gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO).

Das Erfordernis des Aufbaus einer angemessenen Altersvorsorge fällt vorliegend weg, da beide Parteien bereits vor längerer Zeit das Pensionsalter erreicht haben. Auch eine Einkommenssteigerung durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist nicht mehr möglich.

In Bezug auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters unter E. II.A.2.a), S. 16 ff. des Urteils verwiesen werden.

7.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war. Nur dann kann die Ehefrau, die ihren gebührenden Unterhalt mit ihrem Einkommen nicht selber decken kann, einen Unterhaltsbeitrag für sich beanspruchen. Der Vorderrichter hat den Rentenanspruch der Berufungsklägerin verneint mit der Begründung, dass ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nur bis zum Eintritt ins Rentenalter des Unterhaltspflichtigen geschuldet sei. Weil vorliegend beide Ehegatten mindestens eine AHV-Rente bezögen, schloss er, dass die Berufungsklägerin keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 125 ZGB habe. 

Weiter hielt der Vorderrichter dafür, dass der Berufungsklägerin auch nach Prüfung der Kriterien nach Art. 125 ZGB kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zustehe. Er begründet das damit, dass die Ehedauer von rund 15 Jahren zwar eine Vermutung für eine lebensprägende Ehe darstelle. Diese habe jedoch keine absolute Geltung. Eine Lebensprägung sei vorliegend zu verneinen. Die Berufungsklägerin habe weder ihr Erwerbsleben noch ihre ökonomische Selbstständigkeit aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans der Parteien aufgegeben. Sie habe bereits bei der Heirat eine IV-Rente bezogen. Sie mache auch nicht geltend, dass die Heirat mit dem Berufungsbeklagten hinsichtlich ihrer ökonomischen Selbstständigkeit nachteilig gewesen sei. Bereits seit der ersten Hälfte der Ehe seien beide Parteien ins AHV-Alter gekommen. Aufgrund ihrer Renten sei die Berufungsklägerin nie vollständig vom Berufungsbeklagten abhängig gewesen. Ihr früheres Einkommen sei nicht höher gewesen als dasjenige nach dem Eintritt ins Pensionsalter. Die Parteien hätten keine gemeinsamen Kinder. Ein ehebedingter Nachteil sei nicht ersichtlich.

7.2.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, dass sie den Berufungsbeklagten während Jahren in der Führung seiner [...]praxis unterstützt und ihm im Familienleben «den Rücken frei gehalten» habe, so dass er diese lange über das Pensionsalter hinaus habe betreiben können. Sie hält weiter dafür, dass eine gemeinsame Lebensplanung vorliege. Die berufliche Disposition sei irrelevant, zumal beide Parteien schon seit Jahren pensioniert seien und eine Anknüpfung an die frühere berufliche Stellung nicht mehr möglich sei. Dieses Kriterium sei bei Parteien, die sich im Pensionsalter befänden, nicht tauglich. Indem die Parteien den Fokus auf die Fortführung der Praxis des Berufungsbeklagten gelegt hätten, könne von einer gemeinsamen Lebensplanung gesprochen werden.

7.2.3 Der Berufungsbeklagte trägt vor, dass die Berufungsklägerin bei Eheschliessung bereits seit sieben Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Dass sie während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe folglich keinen Zusammenhang mit der Eheschliessung. Auch, dass sich die Berufungsklägerin mindestens teilweise um den ehelichen Haushalt gekümmert habe, habe nicht dem gemeinsamen Lebensplan entsprochen. Vielmehr sei es dem Umstand geschuldet, dass sie nicht gearbeitet habe. Es sei absurd zu behaupten, die Berufungsklägerin habe ihn in der Führung seiner [...]praxis unterstützt, zumal sie über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Vielmehr habe sie gar nicht gearbeitet. Ohnehin würde dies nichts ändern, da diese Unterstützung nicht einmal während der Hälfte der Ehe gedauert habe. Dem Berufungskläger habe auch nicht der «Rücken freigehalten» werden müssen, da die Kinder der Parteien aus früheren Ehen zur Zeit der Eheschliessung bereits erwachsen gewesen seien.

7.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist von Lebensprägung einer Ehe auszugehen, wenn die Eheschliessung die wirtschaftliche Lage des unterhaltsberechtigten Ehegatten nachhaltig beeinflusst hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 ff.). Als lebensprägend ist eine Ehe jedenfalls dann einzustufen, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbstständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 148 III 161 E. 4.1 und 4.2).

In BGE 147 III 249 E. 3.4.2 hat das Bundesgericht festgehalten, in der Lehre werde zu Recht darauf hingewiesen, dass der Unterscheidung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen in der schweizerischen Rechtsprechung eine eigentliche Triagefunktion zukomme. Dies sei in dieser absoluten Form nie die Meinung des Bundesgerichtes gewesen, zumal sich im Gesetz keine dahingehende Unterscheidung finde. Vielmehr enthalte Art. 125 Abs. 2 ZGB einen ergebnisoffenen Katalog von Kriterien, an welchen der nacheheliche Unterhalt auszurichten sei. Darauf habe es wiederholt verwiesen (BGE 144 III 298 E. 6.2.1 S. 301; BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 105; BGE 135 III 59 E. 4 S. 61; BGE 134 III 577 E. 3 S. 579; BGE 132 III 598 E. 9.1 S. 600; BGE 130 III 537 E. 4 S. 545; BGE 129 III 7 E. 3.1 S. 8; BGE 127 III 136 E. 2a S. 138 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_641/2019 vom 30. Juni 2020 E. 3.1.1; 5A_443/2019 vom 4. August 2020 E. 4.3; 5A_67/2020 vom 10. August 2020 E. 5.2). Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, einer ansonsten unter gleichen Vorzeichen stehenden Ehe in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt eine ganz andere Tragweite zu geben je nachdem, ob eine kinderlose Ehe neun oder aber elf Jahre gedauert hat, und ebenso wenig wäre es angemessen, bei einer elfjährigen kinderlosen Ehe den gleichen nachehelichen Unterhalt zuzusprechen wie nach einer dreissigjährigen Ehe mit mehreren Kindern und klassischer Rollenteilung; bei der einen Konstellation würde Gleiches ungleich und bei der anderen Situation würde Ungleiches gleich behandelt. Die Unterteilung in lebensprägende und nicht lebensprägende Ehen dürfe deshalb nicht die Funktion eines "Kippschalters" haben. Dieser Gefahr sei mit einzelfallgerechter Urteilsfindung auf drei Ebenen zu begegnen. Bei der ersten Ebene handle es sich um eine Präzisierung bzw. vielmehr Relativierung der bisherigen Rechtsprechung; die zwei weiteren Ebenen seien eine Zusammenfassung der ständigen Rechtsprechung.

7.4 Die Parteien waren bei der Eheschliessung 57 und 62 Jahre alt. Bis zur tatsächlichen Trennung haben sie rund 15 Jahre als Ehepaar zusammengelebt. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Beide haben jedoch Kinder aus früheren Ehen, die zur Zeit der Eheschliessung zwar volljährig aber teilweise noch in Ausbildung waren. Drei bzw. sechs Jahre nach der Eheschliessung erreichten die Ehegatten das ordentliche Rentenalter, wobei der Ehemann noch mehrere Jahre über die Pensionierung hinaus erwerbstätig blieb. Bei der Trennung waren die Ehegatten neun bzw. zwölf Jahre über das Pensionsalter hinaus. Aufgrund ihres Alters konnten sie bereits in diesem Zeitpunkt unabhängig vom Gesundheitszustand wirtschaftlich nicht mehr an die vorehelichen Verhältnisse anknüpfen.

7.5 Die 15-jährige Ehedauer bis zur effektiven Trennung spricht für die Annahme einer lebensprägenden Ehe. Hinzu kommen, das Alter der Ehefrau bei der Scheidung und, dass sie aufgrund dessen ihre Eigenversorgungskapazität während der Ehe (vgl. nachfolgend E. 8.1) irreversibel verloren hat und mit ihrem aktuellen Einkommen und den Vermögenserträgen den angemessenen Lebensunterhalt nicht decken kann. Ebenfalls für einen Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau spricht, dass die Ehegatten während der Ehe in die Altersvorsorge des Ehemannes investierten, an der die Ehefrau erst nach dem Tod des Ehemannes partizipiert (Klagebeil. 10 und 58 [Steuererklärung 2003]). Der Verlust der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau ist dagegen unbestritten aus Alters- und Gesundheitsgründen und nicht aufgrund der Ehe eingetreten. Die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 6 – 8 spielen im konkreten Fall keine Rolle.

Es ist nach dem Gesagten von einem Unterhaltsbedarf der Berufungsklägerin auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz steht die Tatsache, dass beide Parteien schon Jahre vor der Trennung ins Rentenalter gekommen sind, dem Unterhaltsanspruch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_987/2023 vom 7. August 2024 E. 3.2 f.).

7.6 Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Ehefrau ausser der Haushaltführung (teilweise) nichts an die eheliche Gemeinschaft beigetragen habe, während er finanziell «hervorragend» dagestanden sei. Beides ist offensichtlich unrichtig.

Zutreffend ist, dass die Ehefrau zur Zeit der Eheschliessung schon mehrere Jahre IV-Bezügerin war. Dieses Faktum war dem Ehemann vor der Eheschliessung offensichtlich bekannt und er war bereit das in Kauf zu nehmen. Ob die mangelnde Arbeitsfähigkeit der Grund für die Rollenteilung in der Ehe war, muss offengelassen werden, da diesbezüglich von keiner Partei Behauptungen aufgestellt und Beweise offeriert wurden. Auch für die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass sich die Ehefrau einzig «teilweise» um den Haushalt gekümmert habe, offeriert er keine Beweise.

Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass er bei der Eheschliessung finanziell «hervorragend» dagestanden sei, trifft nicht zu. Die Akten zeigen vielmehr, dass er bereits mehrere Jahre vor der Eheschliessung in verschiedener Hinsicht auf die finanzielle und persönliche Hilfe der Berufungsklägerin angewiesen war: Im Jahr 1996 kümmerte sich die Ehefrau um «Geldbeschaffung» für den späteren Ehemann (Klageantwortbeil. 67). Am 14. Dezember 1997 lieh die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten CHF 11'000.00, um in die Versicherung der Schweizer [...] (Altersvorsorge) einzuzahlen (Klageantwortbeil. 42). Im Jahr 2000 lag der Berufungsbeklagte im Streit mit dem Verband Solothurner [...] wobei es um eine Rückforderung von Honoraren wegen «[...]» ging (Klageantwortbeil. 43). Diese Beispiele zeigen einerseits, dass die finanzielle Lage des Ehemannes jedenfalls wenige Jahre vor der Eheschliessung nicht so «hervorragend» gewesen sein dürfte, wie er behauptet. Steuer- oder andere Finanzunterlagen der Parteien aus dieser Zeit liegen nicht bei den Akten. Andererseits gibt es ausser den genannten Interventionen keinerlei Beweise oder auch nur substanziierte Behauptungen für die Mithilfe der Berufungsklägerin in der Praxisführung des Berufungsbeklagten. Dennoch zeigen diese Episoden, dass die Ehegatten bereits vor der Ehe wirtschaftlich miteinander verbunden waren und arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Es ist davon auszugehen, dass dieses Zusammenwirken auch nach der Eheschliessung weitergeführt wurde. Dadurch hat der Berufungsbeklagte durchaus von der Unterstützung der Berufungsklägerin profitiert.

7.7 Die Pensionierung, resp. die Berufsaufgabe des Berufungsbeklagten, der mehrere Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig war, hat sich unwiederbringlich auf die Rollenteilung in der Ehe ausgewirkt, indem auch er danach keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachging und kein Erwerbseinkommen mehr erzielte.

Es kann aufgrund dessen heute nicht mehr darauf abgestellt werden, welche Rollenteilung die Parteien in den ersten Jahren nach der Eheschliessung gepflegt haben. Das gilt umso mehr, als dieses Ereignis in die erste Hälfte der Ehedauer gefallen ist. Die Pensionierung des Ehemannes hat die Rollenteilung in der Ehe endgültig verändert. Das Ausscheiden aus dem Erwerbsprozess kann bei keinem der Ehegatten mehr rückgängig gemacht werden.

Die Kriterien der Aufgabe der wirtschaftlichen Selbstständigkeit bei der Heirat und die Möglichkeit zu deren Wiedererlangung nach der Trennung spielen nach dem Gesagten in der vorliegenden Konstellation keine Rolle mehr. Aufgrund des Alters der Parteien und ihres Gesundheitszustands ist eine Wiedereingliederung in den Erwerbsprozess nicht mehr möglich.

Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Ehefrau aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands sowie der Ehedauer bis zur tatsächlichen Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch nach Art. 125 ZGB hat.

8.1 Der Berufungsbeklagte führte vorinstanzlich aus, dass die Berufungsklägerin vor der Ehe ein Einkommen von rund CHF 4'000.00 erzielt habe. Tatsächlich geht aus den Akten hervor, dass die Berufungsklägerin im Jahr 2002 ein Renten- und Erwerbseinkommen von total CHF 59'253.00 (Klagebeil. 58, Steuererklärung 2002) oder CHF 4'937.00 pro Monat erzielt hat. Da ein Grossteil ihres Einkommens aus Renten stammte und die Berufungsklägerin bereits seit 1994 IV-Rentnerin war, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr voreheliches Einkommen auf demselben Niveau gewesen sein dürfte. Es kann daher mit Fug davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin vorehelich in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.

8.2 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB gilt das Primat der Eigenversorgung. Erst wenn es einem Ehegatten nicht möglich ist, den gebührenden Unterhalt selber zu decken, besteht ein Unterhaltsanspruch.

Die AHV-Rente der Berufungsklägerin betrug 2023 CHF 1'936.00 (Klageantwortbeil. 104). Per 2025 wurden die AHV-Renten um durchschnittlich 2,9 % erhöht, so dass die Rente der Ehefrau heute rund CHF 1'992.00 betragen dürfte. Zudem bezieht sie Renten aus [...] und [...] was sich aus der Steuererklärung 2017 ergibt (Klageantwortbeil. 1). Dass die Berufungsklägerin diese Renten habe verschweigen wollen, wie der Berufungsbeklagte behauptet, trifft nicht zu. Diese Angaben waren bereits in der genannten Beilage zur Klageantwort enthalten.

Die Rente der [...]Versicherung in [...] betrug 2021 EUR 178.45 pro Monat (Klageantwortbeil. 93), umgerechnet rund CHF 171.00 und die Rente aus [...] umgerechnet rund CHF 1'980.00 pro Jahr oder CHF 165.00 pro Monat. Ob die Rente aus [...] 2024, wie der Berufungsbeklagte behauptet, an die Teuerung angepasst wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Die von ihm angerufene Klagebeilage 92 hilft nicht weiter. Diese ist in [...] Sprache verfasst, die dem Gericht nicht geläufig ist. Eine Übersetzung liegt nicht vor. Die Urkunde ist daher unbeachtlich, wie der Berufungsbeklagte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend in Bezug auf die von der Berufungsklägerin in [...] Sprache eingereichten Urkunden ausgeführt hat (AS 621). Da eine Anpassung der Renten an die Teuerung die Ausnahme ist, ist auf die vorhandenen Urkunden abzustellen. Weiteres Einkommen der Berufungsklägerin ist weder nachgewiesen noch behauptet. Das aktuelle monatliche Renteneinkommen der Berufungsklägerin beläuft sich folglich auf CHF 2'328.00 pro Monat, wobei bei der Anpassung der Renten an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ein Fragezeichen offenbleiben muss.

8.3 Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang auch die Teilung des ehelich erworbenen Pensionskassenguthabens des Ehemannes und die Vermögensverhältnisse. Zum Pensionskassenguthaben ist festzustellen, dass der Berufungsbeklagte dieses während der Ehe in bar bezogen hat, weshalb es Teil seines Vermögens geworden und soweit noch vorhanden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden ist, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf Art. 124e ZGB zutreffend ausgeführt hat. Die Ehefrau kann daher gestützt auf diese Bestimmung keine zusätzliche Forderung stellen.

8.4 Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihres Vermögens wirtschaftlich ausreichend abgesichert sei. Ihr sei zuzumuten, ihr Vermögen ertragsbringend anzulegen und wenn nötig, für den Unterhalt zu verbrauchen.  

Die Berufungsklägerin verfügt nach der Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung über ein Barvermögen von rund CHF 200'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.C.5). Vorab ist festzuhalten, dass es ihr freisteht, wie sie ihr Vermögen anlegt. Nur wenn sie daraus eine ungenügende Rendite erzielt, kann ihr u.U. ein hypothetischer Vermögensertrag angerechnet werden.

Aus der bei den Akten liegenden Steuererklärung 2017 der Berufungsklägerin (Klageantwortbeil. 1) geht hervor, dass sie mit ihrem Wertschriftenvermögen von damals etwas über CHF 430'000.00 einen Ertrag von rund CHF 880.00 erzielt hatte, was auch im Tiefzinsumfeld jener Jahre eher wenig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann ein hypothetischer Vermögensertrag berücksichtigt werden, wenn die betreffende Person ihr Vermögen nicht oder nur mit einem niedrigen Ertrag anlegt, sofern die Erzielung eines höheren Ertrags möglich und zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2008 vom 28. Mai 2008 E. 5 in FamPra.ch 2009, S. 206).

Die Berufungsklägerin ist 80 Jahre alt. Ihr Anlagehorizont ist kurz. Das verunmöglicht ihr, grosse Risiken einzugehen, was die Renditemöglichkeiten einschränkt. Die Anlage in Aktien oder Obligationen scheidet wegen möglicher Preisschwankungen aus, wie die nachgereichte Klagebeilage 96 eindrücklich zeigt. Auch wird die Berufungsklägerin einen Teil ihres Barvermögens als Reserve liquid halten müssen, für den Fall, dass sie unerwartet eine grössere Ausgabe tätigen muss. Sie wird folglich maximal rund CHF 170’000.00 anlegen können. Mit einer auf Sicherheit ausgelegten Strategie (z.B. in Festgeldanlagen oder Kassenobligationen mit verschiedenen Laufzeiten) wird sie im jetzigen Zinsumfeld durchschnittlich nicht mehr als ca. 0,7 % Rendite erzielen können, was einen jährlichen Ertrag von rund CHF 1'190.00 oder monatlich rund CHF 100.00 ergibt, die der Berufungsklägerin als hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden können.

Das restliche Vermögen der Berufungsbeklagten ist in Wohnungen im In- und Ausland investiert. Ob und mit welchen Ertragsaussichten die Ferienwohnungen vermietet werden könnten, wie der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren vorbringt, geht aus den Akten nicht hervor. Er machte diesbezüglich bis zum Aktenschluss nichts Konkretes geltend und stellte keine entsprechenden Beweisanträge. Die Frage, ob und zu welchen Konditionen die vorehelich erworbene Ferienwohnung der Berufungsklägerin in [...] vermietet werden könnte, muss deshalb offen gelassen werden. Dasselbe gilt für die teilweise vorehelich und teilweise ehelich erworbene Ferienwohnung in [...]. In Bezug auf die Ferienwohnung in [...], die im Miteigentum der Parteien steht, kann die Berufungsklägerin nicht allein handeln bzw. diese nicht allein vermieten. Sie ist auf die Mitwirkung des Berufungsbeklagten angewiesen. Dieser scheint die Wohnung verkaufen zu wollen, so dass unklar ist, ob sich eine Vermietung überhaupt realisieren lassen würde. Im Übrigen fehlen auch hier Angaben darüber, ob und mit welchen (Netto-)Ertragsaussichten die Wohnung vermietet werden könnte.

Aufgrund dessen sind für keine der Ferienwohnungen der Berufungsklägerin hypothetische Mieteinnahmen aufzurechnen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch ein allfälliger Verkauf der Wohnung in [...] das Ergebnis in Bezug auf den Vermögensertrag nicht wesentlich beeinflussen würde, zumal der gemäss den Ausführungen des Berufungsbeklagten mögliche Verkaufserlös bzw. der Anteil der Berufungsklägerin daran zu gering ist, um einen massgeblichen Vermögensertrag abzuwerfen.

8.5 Das erzielbare monatliche Einkommen der Berufungsklägerin beträgt nach dem oben Gesagten CHF 2'428.00.

9.1 Die Parteien haben den gebührenden Bedarf vorinstanzlich anhand einer Mischung zwischen Pauschalen und Zuschlägen für besondere Auslagen (Mobilität, Ferien) und konkret nachgewiesenen Auslagen (KVG/VVG, Steuern, Krankheitskosten) berechnet. Aufgrund der fehlenden Belege zum ehelichen Standard ist eine Berechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gemäss BGE 147 III 265 E. 7.2 nach dem ehelichen Lebensstandard nicht möglich. Das Verfahren müsste zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, um der bundesgerichtlichen Praxis nachzuleben. Eine solche wurde weder vorinstanzlich noch im Berufungsverfahren von einer Partei verlangt. Der Unterhaltsberechnung wird daher der von den Parteien behauptete und soweit möglich belegte gebührende Bedarf zugrunde gelegt.

9.2.1 In der Duplik machte die Berufungsklägerin einen gebührenden monatlichen Bedarf von CHF 4'630.00 geltend (BS 176, AS 319), nachdem sie noch in der Klageantwort von CHF 4'424.00 (BS 58, AS 198) ausgegangen war.

Der Berufungsbeklagte rügte in der Replik konkret lediglich die geltend gemachten Nebenkosten von CHF 1'000.00 für die Wohnung in [...]. Darin enthalten sind die Akontozahlungen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Aus den eingereichten Belegen über Auslagen für Wasser/Abwasser/Kehricht, Strom und Gas (Klageantwortbeil. 18), die der Steuererklärung 2017 beigelegte Abrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft 2017 und die jährlichen Liegenschaftskosten (Klageantwortbeil. 1) geht hervor, dass unter Einschluss des notwendigen Liegenschaftsunterhalts höhere monatliche Auslagen als geltend gemacht angefallen waren. Dabei sind die Preissteigerungen der vergangenen zwei Jahre, insbesondere auf Strom und Gas, mangels aktueller Belege nicht berücksichtigt.

Auslagen für den Liegenschaftsunterhalt sind tatsächlich keine Nebenkosten i.e.S. Dennoch handelt es sich um notwendige (Wohn-)Auslagen, die zum Existenzminimum gehören (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009 Ziff. II). Praxisgemäss werden für den laufenden Unterhalt Rückstellungen in der Grössenordnung von 1 – 1 ½ % des Liegenschaftswerts gemacht. Die Liegenschaft, in der die Berufungsklägerin eine Stockwerkeinheit bewohnt, ist rund 40 Jahre alt. Der Berufungsbeklagte bezifferte ihren Wert auf rund CHF 500'000.00. Der geltend gemachte Liegenschaftsaufwand ist daher nicht zu beanstanden. Es bleibt somit bei dem geltend gemachten Aufwand für Nebenkosten/Liegenschaftsunterhalt in der Höhe von CHF 1'000.00 pro Monat.

Die Wohnkosten der Berufungsklägerin von total CHF 1'098.00 sind jedenfalls moderat für hiesige Verhältnisse.

9.2.2 Neu macht die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren Auslagen von monatlich CHF 206.00 für die Liegenschaft in [...] geltend. Darin enthalten sind Auslagen für «Wohngeld», Steuern, Kurtaxe, Verwaltung, Heizung, Strom und Reinigung sowie Reisekosten für notwendige Arbeiten vor Ort (Klageantwortbeil. 99). Die Liegenschaft steht im Miteigentum der Parteien.

Die im Berufungsverfahren neu geltend gemachten Auslagen unterliegen der Novenschranke gemäss Art. 317 ZPO, zumal die Liegenschaft bereits während des erstinstanzlichen Rechtschriftenwechsels im Miteigentum der Parteien stand (vgl. Klageantwortbeil. 31). Weshalb dieses Novum ausnahmsweise zulässig sein soll, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass diese Auslagen bei den Ehegatten je hälftig anfallen und mindestens eine Partei die Liegenschaft offenbar verkaufen will, wie dem bei den Akten liegenden Konventionsentwurf zu entnehmen ist. Mithin ist davon auszugehen, dass diese Auslagen mindestens mittelfristig wegfallen. Auch war der Berufungsbeklagte vorinstanzlich einverstanden, einen Betrag für Ferien in den Bedarf der Berufungsklägerin aufzunehmen, der an diesen Betrag angerechnet werden müsste. Zusätzliche Auslagen sind daher im Berufungsverfahren nicht in den Bedarf aufzunehmen.

9.2.3 Der Berufungsbeklagte setzte vorinstanzlich für besondere Krankheitskosten der Ehefrau CHF 50.00 ein, während diese in der Klageantwort (BS 58) von CHF 300.00 ausging. Die Berufungsklägerin hat für das Jahr 2022 jährliche selbstgetragene Krankheitskosten von CHF 1’167.70 und für 2023 solche von CHF 1’345.00 (Klageantwortbeil. 98) belegt, was monatlich durchschnittlich CHF 105.00 ausmacht. Als echte Noven sind diese Urkunden zu berücksichtigen. Es sind demnach für besondere Krankheitskosten CHF 105.00 in den Bedarf der Ehefrau einzusetzen.

9.2.4 Die Krankenkassenprämien der Ehefrau sind seit der Einleitung des Verfahrens gestiegen. Sie beliefen sich für 2024 auf CHF 543.55 (KVG) und CHF 406.70 (VVG), total CHF 951.00, was belegt ist (Klageantwortbeil. 97). Auch diese Erhöhungen sind als echte Noven zu berücksichtigen.

9.2.5 Der Ehemann hat vorinstanzlich bei der Ehefrau einen Steueranteil von CHF 400.00 eingesetzt. Die Berufungsklägerin hat Steuern von monatlich CHF 567.00 (CH) nachgewiesen (vgl. Steuereinschätzungen 2021 und 2022; Klageantwortbeil. 96 und 113). Die geltend gemachten Auslagen für ausländische Steuern können dagegen nicht eingerechnet werden. In Bezug auf die Steuern für die Liegenschaft in [...] kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 9.2.2). Die Steuern für die voreheliche Liegenschaften der Ehefrau in [...] und [...] (teilweise vorehelich) können nicht eingerechnet werden, da der nacheheliche Unterhalt nicht dazu dienen kann, das voreheliche Vermögen der Berufungsklägerin zu erhalten, soweit es sich dabei nicht um notwendige Auslagen im Rahmen des Existenzminimums handelt wie die Wohnkosten der vorehelichen Liegenschaft, die der Berufungsklägerin als Hauptwohnsitz dient. Dafür muss sie ihr eigenes Vermögen einsetzen.

Vorinstanzlich sind die Auslagen für die Hypothek (CHF 98.00), Mobilität (CHF 250.00) und Ferien (CHF 188.00; vgl. Klage BS 9.2 und Replik BS 112) unbestritten geblieben. Die Pauschale für Telekom und Mobiliarversicherung (CHF 100.00) ist eine Standardposition in der Unterhaltsberechnung.

9.3 Aufgrund des Gesagten ist von einem monatlichen gebührenden Bedarf der Berufungsklägerin von CHF 4'460.00 auszugehen (Grundbetrag CHF 1'200.00, Hypothekarzins CHF 98.00, Nebenkosten und laufender Unterhalt CHF 1'000.00, Krankenkasse inkl. VVG CHF 951.00, bes. Krankheitskosten CHF 105.00, Telekom und Mobiliarversicherung CHF 100.00, Mobilität CHF 250.00, Ferien CHF 188.00, Steuern CHF 567.00). Die Berufungsklägerin hat unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens ein monatliches Einkommen von total CHF 2’428.00. Die Berufungsklägerin hat somit ein monatliches Manko von CHF 2’032.00.

9.4 Es steht somit fest, dass die Berufungsklägerin, anders als vor der Ehe, ihren gebührenden Bedarf heute nicht mehr selber decken kann (vgl. auch BS 9.2 der Klage; AS 70). Der Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Berufungsklägerin ihr Manko mit einem zumutbaren Vermögensverzehr decken könne.

Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen (BGE 138 III 289 E. 11.1.2 und BGE 134 III 581 E. 3.3, je mit Hinweisen). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (Urteil 5A_25/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (BGE 147 III 393 E. 6.1.2; BGE 129 III 7 E. 3.1.2 in fine mit Hinweis). Jedenfalls kann ein solcher nicht analog zu Art. 1 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30) verlangt werden, wenn bei den Parteien keine Mankosituation vorliegt und mit dem Vermögensverzehr nicht das betreibungsrechtliche Existenzminimum gedeckt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2018 E. 6.3.2).

Da der Berufungsbeklagte, wie sich im Folgenden zeigt, über ausreichende Mittel verfügt, um der Berufungsklägerin einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ist der Berufungsklägerin kein Vermögensverzehr anzurechnen.

9.5 Das Einkommen des Berufungsbeklagten setzt sich wie folgt zusammen: AHV-Rente von CHF 1'949.00 (Stand 2023, Klagebeil. 88); diese dürfte nach der Anpassung per 2025 um durchschnittlich 2,9 % heute bei CHF 2'005.00 liegen. Hinzu kommen drei Leibrenten von total CHF 3'174.00 (Klagebeil. 9, 10 und 17) sowie eine Rente aus [...] über [...] 5’922.00 (Klagebeil. 11) oder monatlich umgerechnet CHF 228.00, total rund CHF 5'407.00.

9.6 Seinen gebührenden Bedarf hat der Berufungsbeklagte vorinstanzlich mit CHF 3'733.00 (BS 9.3 und 113) beziffert. Bei den selbstgetragenen Krankheitskosten sind CHF 88.00 anzurechnen (Klagebeil. 66), da nicht mehr Auslagen nachgewiesen sind. Die Berufungsklägerin hat in der Klageantwort eingewendet, dass der Berufungsbeklagte entgegen seinen Ausführungen zur Hauptsache in [...] lebe (BS 59). In der Duplik (BS 177) hat sie deshalb verlangt, dass der Grundbetrag des Berufungsbeklagten zu halbieren sei. Damit ist die Berufungsklägerin ihren prozessualen Behauptungspflichten rechtzeitig vor Aktenschluss nachgekommen. Der Berufungsbeklagte hat diesen Umstand erst in seiner Eingabe vom 14. Juli 2021 zugestanden (BS 240, AS 370), während er diesen in der Replik noch bestritten hatte (BS 113, AS 250). Er hat weiter zugestanden, dass er sich inzwischen wieder verheiratet hat, was die Berufungsklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls geltend gemacht hatte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Berufungsbeklagte wieder in einer Partnerschaft lebt.

Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich auch die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Nebenkosten von monatlich CHF 400.00 für die Liegenschaft in [...] bestritten (BS 59, AS 200). Indessen werden notorischerweise Nebenkosten in dieser Höhe auch ohne Belege zugestanden. Andererseits fällt der vom Berufungsbeklagten geltend gemachte (und zugestandene) Miet- bzw. Hypothekarzins von CHF 700.00 offensichtlich nicht an. Der Berufungsbeklagte hat vorinstanzlich ausgeführt, er habe den Kaufpreis für dieses Haus vollständig aus Eigenmitteln bezahlt (BS 3.1.2, AS 53). Der Berufungsbeklagte hat auch keine Hypothek oder anfallende Hypothekarzinsen nachgewiesen (vgl. BS 9.3 AS 71). Es ist daher davon auszugehen, dass keine entsprechenden Kosten anfallen. Deshalb bleibt es bei den zugestandenen monatlichen Wohnkosten von CHF 700.00. Ein zusätzlicher Betrag für die Nebenkosten ist nicht einzusetzen.

Unter diesen Umständen ist der von der Berufungsklägerin zugestandene gebührende Bedarf des Berufungsbeklagten von insgesamt CHF 2'945.00 (vgl. Klageantwort BS 59, AS 200; Grundbetrag CHF 1’200.00 [anstatt ausmachend CHF 454.00 nach Berücksichtigung der Wohngemeinschaft und dem Preisniveau von [...]], Miete/Hypothekarzins CHF 700.00 [anstatt Nebenkosten CHF 400.00 bzw. gemäss Preisniveau von [...] ausmachend CHF 219.00], Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Steuern ca. CHF 300.00, KVG und VVG CHF 495.00, Mobilität CHF 100.00, selbstgetragene Krankheitskosten CHF 50.00) nicht zu beanstanden.

Der Berufungsbeklagte hat somit einen monatlichen Überschuss von CHF 2'462.00.

9.7 Es steht nach dem Gesagten fest, dass der Berufungsbeklagte über ausreichend Mittel verfügt, um das monatliche Manko der Berufungsklägerin von CHF 2’032.00 zu decken. Demnach kommt nicht in Frage, der Berufungsklägerin einen hypothetischen Vermögensverzehr anzurechnen.

Angesichts der Fragezeichen in Bezug auf die Anpassung der ausländischen Renten der Berufungsklägerin an die gestiegenen Lebenshaltungskosten, des erzielbaren Vermögensertrags und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen keine reine Mathematikaufgabe, sondern mit vielen Unbekannten in Bezug auf die künftige Entwicklung behaftet ist, scheint es angemessen, wenn der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB von CHF 2'000.00 bezahlt.

Eine Anpassung an die Teuerung ist nicht vorzusehen, zumal das Einkommen des Unterhaltsschuldners aus Renten besteht, die nicht oder nur teilweise der Teuerung angepasst werden, was für das Einkommen der Berufungsklägerin gleichermassen gilt.

9.8 Schliesslich stellt sich die Frage der zeitlichen Befristung des Unterhaltsbeitrags. Die Berufungsklägerin ist wie bereits erwähnt 80 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht mehr zu erwarten.

Der Berufungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Ehedauer bis zur Trennung und den seither geleisteten Unterhalt. Daraus lässt sich vorliegend nichts für die Zukunft ableiten. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kommt bei der Berufungsklägerin nicht in Frage. Es ist auch auf anderem Weg keine Verbesserung der Einkommenssituation zu erwarten. Die Gewährung einer Übergangsfrist änderte nichts. Die Berufungsklägerin kann ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht wiedererlangen. Es gibt keinen sachlichen Grund, den Unterhaltsbeitrag zu befristen. Dieser ist bis zum Ableben des erstversterbenden Ehegatten geschuldet.

Für dieses Vorgehen spricht auch die Tatsache, dass die Berufungsklägerin nach dem Tod des Berufungsbeklagten als Zweitversicherte in den Genuss der Renten aus den Leibrenten des Berufungsbeklagten kommt.

9.9 Die Berufungsklägerin hat für die Sicherstellung der Unterhaltszahlung eine Anweisung an die Schuldnerin (Versicherungsgesellschaft) beantragt. Dieser Antrag ist abzuweisen. Der Berufungsbeklagte ist seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher lückenlos nachgekommen. Eine Gefährdung der Unterhaltsleistung ist weder dargetan noch ersichtlich. 

10.1 In güterrechtlicher Hinsicht sind noch das voreheliche Darlehen der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten über CHF 11'000.00 und die Zugehörigkeit des Goldbarrens (1 kg), der sich im Bankschliessfach der Parteien befindet, zum Eigengut des Berufungsbeklagten umstritten. Der Verschrieb beim Wert des Fahrzeugs [...] der Berufungsklägerin in der Urteilsbegründung ist zugestanden.

10.2 Die Berufungsklägerin bestreitet die Rückzahlung des Darlehens, das sie dem Berufungsbeklagten vor der Ehe gewährt hatte. Die Gewährung des Darlehens über CHF 11'000.00 (Klageantwortbeil. 42) ist belegt. Ein (direkter) Beleg für die Rückzahlung fehlt unbestrittenermassen.

Die Vorinstanz führte aus (Urteil, E. III.3.6., S. 66), während der Ehe seien dermassen viele Überweisungen von einer Partei zur anderen vorgenommen, Liegenschaften gekauft und Aktien übertragen worden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass dieses Darlehen während der Ehe nicht getilgt worden sein solle. Der Berufungsbeklagte hat dazu vorinstanzlich ausgeführt (Eingabe vom 14. Juli 2021, BS 205, AS 353), das Darlehen sei längst zurückgezahlt. Die Ehefrau habe dieses auch nie in ihren Steuererklärungen deklariert. Weiter beruft er sich drauf, dass er finanziell «gut» dagestanden habe. Beweise für seine Behauptungen offerierte er nicht.

Derjenige, der die Tilgung einer Schuld behauptet, ist dafür beweispflichtig (Art. 8 ZGB). Die Behauptung des Berufungsbeklagten, dass er das Darlehen amortisiert habe, ist weder ausreichend substanziiert noch bewiesen. Daran ändert nichts, dass die Ehefrau das Darlehen nach der Trennung nicht in der Steuererklärung deklariert hat. Während der Ehe war es nicht notwendig dieses zu deklarieren, zumal es an der Gesamtvermögenssituation der Parteien nichts änderte. Die Parteien haben während der Ehe offenbar auch andere steuerrelevante Positionen nicht korrekt deklariert, wie das Nachsteuerverfahren zeigt (Klagebeil. 33). Allein, dass die Ehegatten während der Ehe einander häufig Geldbeträge überwiesen und gemeinsam Geschäfte getätigt haben, belegt jedenfalls nichts in Bezug auf das fragliche Darlehen. Hinzu kommt: nicht einmal der Berufungsbeklagte schildert den Lebensvorgang, der zur Amortisation des Darlehens geführt haben soll, so dass die Umstände der angeblichen Tilgung völlig unklar bleiben. Als beweispflichtige Partei trägt der Berufungsbeklagte die Folgen der Beweislosigkeit. Er hat der Berufungsklägerin daher aus dem Darlehen vom 25. Mai 1998 den Betrag von CHF 11'000.00 zu bezahlen.

10.3 Die Berufungsklägerin reklamiert den Goldbarren (1 kg) im gemeinsamen Tresor der Parteien für die gemeinsame Errungenschaft.

Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass er von seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau 3 kg Gold geerbt habe, wovon sich noch 1 Barren à 1 kg im Tresor befinde. Auch hier gilt Art. 8 ZGB, wonach derjenige den Beweis erbringen muss, der aus einer behaupteten Tatsache Rechte für sich ableitet. Der Berufungsbeklagte hat zu beweisen, dass dieser Vermögenswert zu seinem Eigengut gehört, ansonsten wird Errungenschaft vermutet (Art. 200 Abs. 1 und 3 ZGB). Der Berufungsbeklagte ist dieser Pflicht mit der Vorlage von Klagebeilage 57 nachgekommen.

Der Einwand der Berufungsklägerin, dass in der Klage von 3 kg Gold und in der Replik von 3 kg Goldbarren die Rede sei, weshalb nicht nachgewiesen sei, dass es sich bei dem 1 kg in Goldbarren im gemeinsamen Tresor der Parteien um das Erbe des Berufungsbeklagten handle, ist nicht stichhaltig. Gold als Wertanlage wird entweder in Barren oder in Münzen gehandelt, sofern es nicht in einem Wertpapier verbrieft ist (vgl. Wie Anleger am besten in Gold investieren; zuletzt besucht am 5. März 2025). Da nicht die Rede davon ist, dass der Berufungsbeklagte Goldmünzen oder entsprechende Zertifikate geerbt habe, kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei dem 1 kg Goldbarren im gemeinsamen Tresor der Parteien um einen Teil des Erbes des Berufungsbeklagten handelt, zumal auch die Berufungsklägerin keinen Gegenbeweis für die Herkunft des Goldbarrens anbietet. Es bleibt daher dabei, die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten den 1 kg Goldbarren, der sich im gemeinsamen Tresor befindet, herauszugeben.

10.4 Es ist unbestritten, dass es sich bei dem angegebenen Wert des Fahrzeugs [...] in der Aufstellung auf S. 76 des vorinstanzlichen Urteils von CHF 27'964.60 anstatt CHF 27'694.60 um einen Zahlendreher handelt. Es ist der korrekte Wert von CHF 27'694.60 einzusetzen. Der Berufungsklägerin sind daher CHF 270.00 weniger anzurechnen.

10.5 Der Berufungsbeklagte stellt sinngemäss diverse Forderungen zur Verrechnung, ohne Berufung oder Anschlussberufung zu erheben. Es kann offengelassen werden, ob das Vorgehen zulässig ist.

Bezüglich der Überweisung von CHF 180'000.00 des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin aus dem Verkauf der Aktien der [...] SA trägt der Berufungsbeklagte in freier Rede appellativ seinen Standpunkt vor. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Eigentumsübergang der Aktienzertifikate Nrn. 7 und 48 auf beide Ehegatten als Miteigentümer (Urteil E. III.C.2.8, S. 31 ff.), setzt er sich nicht auseinander. Schon aus diesem Grund muss dieser Einwand abgewiesen werden.

Sein Vorwurf, die Vorinstanz habe die Frage, weshalb der Berufungsbeklagte die Aktienzertifikate auf die Berufungsklägerin übertragen habe, obwohl er sämtliche Aktien in seinem Eigengut habe behalten wollen, nicht beantwortet, fällt auf ihn zurück. Diese Frage kann und muss der Berufungsbeklagte selber beantworten. Nur er kennt seine Beweggründe. Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich nachgewiesen, dass die Parteien als Miteigentümer die Aktienzertifikate an die Käufer zediert haben (Klageantwortbeil. 77). Der entsprechende Vertrag wurde notariell beglaubigt (Klageantwortbeil. 76). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Berufungsklägerin als Verkäuferin und Zedentin in den Vertrag aufgenommen worden ist, ohne dass vorgängig eine Eigentumsübertragung auf sie stattgefunden hat.

Für seine Behauptung, dass er beim Verkauf der Aktien (dennoch) Alleineigentümer der Aktienzertifikate gewesen sei, ist der Berufungsbeklagte beweispflichtig (Art. 8 ZGB), ebenso wie für die Behauptung, dass sämtliche Aktienzertifikate zu seinem Eigengut gehörten (Art. 200 Abs. 1 und 3 ZGB). Erbringt er diesen Beweis nicht, wird Errungenschaft vermutet. Alles was der Berufungsbeklagte dagegen vorbringt, sind Mutmassungen, wie es hätte gewesen sein können. Das genügt nicht. Der Berufungsbeklagte hätte bis zum Aktenschluss Beweise für seine Behauptung vorlegen müssen, um mit seinem Standpunt durchdringen zu können.

Wurde die Ehefrau während der Ehe hälftige Miteigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, hatte sie auch Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Verkaufserlös. Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz kein Rechtsfehler vorgeworfen werden.

10.6 Der Berufungsbeklagte lässt weiter geltend machen, die Amortisation der Eigengutsliegenschaft der Berufungsklägerin in [...] um CHF 135'000.00 sei aus seinem Eigengut finanziert worden. Mit den Ausführungen der Vorinstanz im Urteil unter E. III.C.2.12.2, S. 50 f. setzt er sich nicht auseinander. Überdies anerkennt auch der Berufungsbeklagte, dass auf das Bankkonto, von dem die Amortisation finanziert wurde, sowohl Mittel aus dem Eigengut als auch der Errungenschaft beider Parteien geflossen waren. Daher ist die Begründung der Vorinstanz, dass beide Parteien ein Interesse an der Amortisation gehabt hätten und die verwendeten Mittel nicht sicher dem Eigengut des Berufungsbeklagten zugeordnet werden könnten, auch materiell nicht zu beanstanden. Ebenso wenig wie die Schlussfolgerung, es sei daher davon auszugehen, dass Errungenschaftsmittel verwendet worden seien (Art. 200 Abs. 3 ZGB).  

10.7 Weiter reklamiert der Berufungsbeklagte wegen Investitionen, Unterhalt und Reparaturen an der Eigengutsliegenschaft der Berufungsklägerin in [...] für seine Errungenschaft eine Ersatzforderung über CHF 300'000.00 gegen das Eigengut der Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte hält dafür, die geltend gemachte Forderung sei mit dem Hinweis auf diverse Renovations- und Unterhaltsarbeiten in den Jahren 1997 bis 2007 und auf Klagebeilage 34 (Aufstellung über die tatsächlichen Liegenschaftskosten aus den Steuererklärungen 2001 – 2015) ausreichend substanziiert und belegt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zurecht auf Erwägung 3c des Urteils des Obergerichts Zürich vom 7. Juli 2016 verwiesen (LC160015-O/U). Dem gibt es nichts beizufügen. Darauf geht der Berufungsbeklagte nicht ein. Er behauptet nicht einmal, die Investitionen und Renovationen vom kleinen Unterhalt getrennt und den Zahlungsfluss nachgewiesen zu haben. Die mangelhafte Substanziierung im erstinstanzlichen Verfahren konnte im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr nachgeholt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in korrekter Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB davon ausging, die im Zusammenhang mit der Eigengutsliegenschaft der Berufungsklägerin geleisteten Zahlungen seien aus der Errungenschaft der Parteien geleistet worden.

10.8 Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin verurteilt, dem Berufungsbeklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 224'229.45 zu bezahlen. Aufgrund des oben Gesagten reduziert sich dieser Betrag um CHF 11’270.00 auf CHF 212'959.45.

III.

1. Gemäss Art. 106 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. U.a. in familienrechtlichen Prozessen können die Kosten nach Ermessen auferlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Berufungsklägerin ist mit ihrer Berufung in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt durchgedrungen, in Bezug auf die güterrechtlichen Forderungen ist sie dagegen in Bezug auf den Goldbarren, der wertmässig weitaus den grössten Posten darstellt, unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher entsprechend dem Prozessausgang zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. Ein Abweichen von der ordentlichen Kostenliquidation gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO drängt sich nicht auf, zumal beide Parteien finanziell ungefähr gleichgestellt sind.

Das Berufungsverfahren wurde noch im Jahr 2024 eingeleitet. Die Kostenliquidation erfolgt daher nach aArt. 98 Abs. 1 und 111 Abs. 1 ZPO.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die vorinstanzliche Kostenliquidation bestehen bleiben.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Rechtsbegehren von A.___ unter Ziffer 4 wird nicht eingetreten.

2.    B.___ hat an A.___ einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2’000.00 pro Monat zu bezahlen.

3.    A.___ hat an B.___ aus güterrechtlicher Auseinandersetzung den Betrag von CHF 212'959.45 zu bezahlen.

4.    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat an A.___ CHF 2'000.00 zu erstatten.

6.    Die Parteikosten des Berufungsverfahren werden wettgeschlagen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Zimmermann