Solothurn Obergericht Zivilkammer 11.12.2025
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 11. Dezember 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___ bestehend aus:
B.___,
C.___,
D.___,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Staat Luzern und Einwohnergemeinde Pfaffnau,
vertreten durch Regionales Steueramt Pfaffnau / Altbüron,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
E.___ als Willensvollstrecker des Nachlasses von A.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde gegen das Rechtsöffnungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29. September 2023 erhoben hat,
das Verfahren sistiert wurde, bis die Erben von A.___ bekannt sind,
in dem vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich vom 10. Juli 2025 B.___, C.___, D.___ als gesetzliche Erbinnen festgestellt worden sind,
E.___ am 13. November 2025 mitteilte, er habe sein Willensvollstreckermandat beendet,
mit dem Ende der Prozessstandschaft des Willensvollstreckers die Prozessführungsbefugnis auf die Erbinnen übergegangen ist, weshalb diese nun Parteistellung als Beschwerdeführerinnen haben,
die Beschwerdeführerinnen am 20. November 2025 aufgefordert wurden, der Zivilkammer des Obergerichts bis 4. Dezember 2025 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde von E.___ (als Willensvollstrecker des Nachlasses von A.___) festhalten, wobei ihnen in Aussicht gestellt wurde, das Verfahren werde abgeschrieben, wenn innert der gesetzten Frist keine Mitteilung eingehe,
innert der gesetzten Frist keine Mitteilung der Beschwerdeführerinnen einging, wonach sie an der Beschwerde festhalten wollen,
der Verzicht auf die Weiterführung des Verfahrens als Rückzug der Beschwerde zu betrachten ist,
das Verfahren somit zufolge Rückzugs abgeschrieben werden kann,
die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen haben,
verfügt:
1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. B.___, C.___ und D.___ haben die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem vom Willensvollstrecker in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller