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Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.01.2024 ZKEIV.2020.6 – Entscheidsuche

Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.01.2024 ZKEIV.2020.6

Solothurn Obergericht Zivilkammer 26.01.2024

Urheberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 26. Januar 2024                    

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1.    A.___ GmbH   

2.    B.___ GmbH 

beide vertreten durch Rechtsanwältin Clara-Ann Gordon,

 

Klägerinnen

 

 

gegen

 

 

C.___ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kaiser,

 

Beklagte

 

betreffend Urheberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung


zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Die A.___ GmbH und ihre Schwestergesellschaft die B.___ GmbH sowie die C.___ GmbH sind in der Softwareentwicklung, im Softwarevertrieb und in der Softwarepflege tätig. Die A.___ GmbH und die B.___ GmbH (nachfolgend als Klägerinnen oder Klägerin 1 und Klägerin 2 bezeichnet) reichten beim Obergericht am 23. Dezember 2020 gegen die C.___ GmbH (nachfolgend Beklagte) eine Klage betreffend Urherberrechtsverletzung und Verwertung einer fremden Leistung ein. Sie stellten dabei die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die klägerische Software "[...]", ein [...]-[…]werkzeug mit […]Branchenlösung für die digitale [...], die [...] ([...]), den […] sowie die Berechnung von […] in der […], welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]" von Y.___ basiert und daher als sogenanntes "[...]" qualifiziert, wie mit den einzelnen Anwendungsbereichen, Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen sowie unterliegend modulübergreifend genutzten zentralen Bibliotheken nachfolgend dargestellt, oder Teile oder Komponenten davon, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu ändern, sonstwie umzugestalten, zu warten oder zu bearbeiten.

 

[Tabelle 1]

 

2.    Der Beklagten sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, entgeltlich oder unentgeltlich Software in den Verkehr zu bringen, zum Download anzubieten, sonst zugänglich zu machen oder zu verbreiten, sowie an den genannten Handlungen mitzuwirken oder solche zu begünstigen, soweit solche Software

a.    ganz oder teilweise eine Kopie der Software "[...]" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt;

b.    eine geänderte Fassung, eine sonstige Umgestaltung oder Bearbeitung der Software "[...]" im Sinne von Rechtsbegehren Ziff. 1 darstellt.

 

3.    Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der kostenpflichtigen Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen über alle verkauften oder sonstwie in Verkehr gebrachten Kopien der Software "[...]", ein [...]-[...]werkzeug mit […]-Branchenlösung für die digitale [...], […] ([...]) sowie die Berechnung von […] in der […], welche auf dem [...]-Kernsystem "[...]" von Y.___ basiert und daher als sogenanntes "[...]" qualifiziert und wie mit den einzelnen Anwendungsbereichen und Anwendungsbereich-übergreifenden Modulen nachfolgend dargestellt, insbesondere über:

a.    den mit dieser Software erzielten Bruttoumsatz, unter Angabe des Verkaufspreises bzw. der verlangten Lizenzgebühr aufgeschlüsselt nach einzelnen Kunden;

b.    den mit dieser Software erzielten Gewinn;

c.     die Namen und Anschriften aller Kunden, die diese Software von der Beklagten, entgeltlich oder unentgeltlich, bezogen haben sowie den Zeitraum dieses Bezugs;

d.    die Angabe der externen Speicherungen (sog. Cloud-Speicherungen), die sie in Bezug auf Programmkopien der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) sowie der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) erstellt hat.

 

[Tabelle 2]

 

4.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich 5 % Zins p.a. seit dem anhand der erteilten Auskünfte festzusetzenden Schadensdatum, Bereicherungsdatum bzw. Datum der Gewinnerzielung zu bezahlen.

 

5.    Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse und unter Androhung der Ersatzvornahme durch behördlichen Zwang zu verpflichten, innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils sämtliche Programmkopien der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 1 beschrieben) oder Teilen oder Komponenten davon sowie der Software "[...]" (wie in Rechtsbegehren Ziff. 3 beschrieben) irreversibel zu löschen (einschliesslich Quellcode), soweit diese bei der Beklagten vorhanden sind oder als externe Datenspeicherungen, auf die die Beklagte allein oder mit Dritten Zugriff hat (namentlich sog. Cloud-Speicherungen), bestehen. Namentlich hat die Beklagte die folgenden Datenträger, auf denen solche Programmkopien gespeichert sind, zu vernichten: (i) optische Datenträger (CD); (ii) Flash-Speicher (Memorysticks) und (iii) Festplattenspeicher in Recheneinheiten, soweit die Beklagte die irreversible Löschung von Daten von diesen nicht anderswie nachweist. Soweit die Beklagte Dritte (Rechtsbegehren Ziff. 3.d.) zur Löschung anweisen muss (z.B. bei Cloud-Speicherungen), sei die Beklagte auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung zu verpflichten.

 

6.    Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen innert 10 Arbeitstagen seit Rechtskraft des Urteils eine unbedingte, inhaltlich zutreffende und durch ihre Organe unterzeichnete Bestätigung auszuhändigen, dass sie ihren Verpflichtungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 5 vollumfänglich nachgekommen ist.

 

7.    Die Klägerinnen seien zu ermächtigen, auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft des Urteils das Rubrum und Ziffer 1 sowie Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils in deutscher Sprache in der Online-Fachzeitschrift «Inside IT» (https://www.inside-it.ch/de/) zu veröffentlichen.

 

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST) zulasten der Beklagten.

 

 

 

2. Die Beklagte stellt in ihrer Klageantwort vom 13. April 2021 den Antrag, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerinnen seien zur Tragung der Gerichtskosten zu verurteilen und zu verpflichten, ihr in solidarischer Haftung eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

 

 

3. Die Klägerinnen reichten – nachdem der (damalige) Präsident der Zivilkammer einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte – am 7. September 2021 die Replik mit unveränderten Rechtsbegehren ein.

 

 

4. Die Staatsanwaltschaft [...] stellte am [...] 2021 im Rahmen eines bei ihr hängigen und mutmasslich mit dem vorliegenden Zivilverfahren sachlich zusammenhängenden Strafverfahrens mit der Klägerin 1 als Privatstrafklägerin ein Auskunftsersuchen. Mit Verfügung vom 20. September 2021 entsprach die Präsidentin der Zivilkammer dem Gesuch.

 

 

5. Die Klägerinnen reichten am 1. Dezember 2021 eine Noveneingabe ein. Gleichzeitig verkündeten sie der D.___ AG den Streit, worauf der Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik abgenommen wurde. Die Beklagten stellten am 11. Januar 2022 den Antrag, die Eingabe der Klägerinnen vom 1. Dezember 2021 aus den Akten zu weisen. Unaufgefordert nahmen die Klägerinnen am 20. Januar 2022 dazu Stellung.

 

 

6. Mit Verfügung vom 3. März 2022 wies der (damalige) Vizepräsident der Zivilkammer ein Gesuch der Streitberufenen um vollständige Akteneinsicht zur Zeit ab. Am 14. März 2022 teilte die Streitberufene mit, sie lehne den Eintritt in das Verfahren ab.

 

 

7. Die Beklagte reichte am 8. April 2022 die Duplik ein. Sie hielt dabei an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

 

 

8. Auf Antrag der Klägerinnen gab die Präsidentin der Zivilkammer den Klägerinnen mit Verfügung vom 27. April 2022 Gelegenheit, zur Duplik Stellung zu nehmen. Die entsprechende Stellungnahme erfolgte am 17. Mai 2022. Gestützt auf das Replikrecht nahm die Beklagte innert der ihr dafür angesetzten Frist am 24. Juni 2022 Stellung.

 

 

9. Am 29. November 2022 fand vor dem (damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer eine Instruktionsverhandlung statt. Mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte dieser die von den Parteien eingereichten Urkunden, die Einvernahme von sechs Zeugen sowie eine Parteibefragung. Darüber hinaus hielt er fest, über die weiteren Beweisanträge werde nach den Zeugeneinvernahmen entschieden.

 

 

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 reichten die Klägerinnen als Novum ein Urteil des Landgerichts [...] in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der Klägerin 2 und der C.___ GmbH ein. Am 30. Dezember 2022 nahm die Beklagte dazu Stellung. Die Klägerinnen reichten am 26. Januar 2023 das berichtigte und begründete Urteil des Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 ein. Die Beklagte nahm dazu am 9. Februar 2023 Stellung. Am 1. März 2023 teilten die Klägerinnen mit, dass das Urteil des Landgerichts [...] vom 12. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei.

 

 

11. Nachdem die Parteien die Fragen an die rechtshilfeweise in [...] einzuvernehmenden Zeugen eingereicht hatten, stellten sie übereinstimmend den Antrag, diese Zeugen wenn möglich persönlich durch das Obergericht befragen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 hiess der (damalige) Vizepräsident der Zivilkammer diese Anträge gut. Am 10. und 11. August 2023 erfolgte die Einvernahme von fünf Zeugen.

 

 

12. Die Klägerinnen informierten mit einer Eingabe vom 13. Juli 2023, im Verfahren zwischen der E.___AG und der Klägerin 1 wegen Unwirksamkeit der Anfechtung des Lizenzvertrages habe vor Landgericht [...] eine Verhandlung stattgefunden. Sie reichten das Protokoll der Verhandlung ein. Die Beklagte nahm zu dieser Noveneingabe am 23. August 2023 Stellung.

 

 

13. Mit Verfügung vom 30. August 2023 hiess die Präsidentin der Zivilkammer das Gesuch der Beklagten um Sicherstellung der Parteientschädigung teilweise gut und verpflichtete die Klägerinnen, unter diesem Titel einen Betrag von CHF 80'000.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen. Weiter verpflichtete sie die Klägerinnen, einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 20'000.00 zu leisten.

 

 

14. Der (damalige) Vizepräsident der Zivilkammer stellte mit Verfügung vom 15. September 2023 fest, dass die Klägerinnen die Sicherstellung für die Parteientschädigung und den weiteren Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt haben. Sodann hielt er fest, die mit Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte - und noch nicht befragte - Zeugin F.___ und die mit derselben Verfügung bewilligte Parteibefragung würden wegverfügt. Weiter wies er die noch offenen Beweisanträge zufolge Unerheblichkeit ab.

 

 

15. Auf Anfrage des Gerichts erklärte die Beklagte, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die Klägerinnen hielten an der Durchführung einer Hauptverhandlung fest. In der Folge wurden die Vertreterin der Klägerinnen und der Vertreter der Beklagten auf den 19. Januar 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Den Parteien wurde das Erscheinen freigestellt.

 

 

16. Am 19. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Die Klägerinnen stellten dabei den Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss des [...] Verfahrens zu sistieren. Ein Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Da der genaue Inhalt des [...] Verfahrens und namentlich auch der von den Klägerinnen erwähnten Widerklage nicht bekannt sind, kann nicht gesagt werden, es stehe fest, das [...] Verfahren habe entscheidenden Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Darüber hinaus ist das [...] Verfahren den Parteien bereits seit längerer Zeit bekannt, so dass es den Klägerinnen ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen wäre, den Sistierungsantrag bereits früher - und nicht erst an der Hauptverhandlung - zu stellen und begründen. Der Sistierungsantrag ist deshalb abzuweisen.

 

 

17.1 Der Ablauf der Hauptverhandlung ist in einem separaten Verhandlungsprotokoll festgehalten. Die Parteivorträge wurden von der Vertreterin der Klägerinnen und vom Vertreter der Beklagten schriftlich eingereicht. Darüber hinaus wird für die Parteistandpunkte grundsätzlich auf die Akten verwiesen. In den nachfolgenden Erwägungen wird darauf nur soweit nötig eingegangen.

 

 

17.2 Der Vertreter der Beklagten reichte seine Honorarnote am Schluss der Hauptverhandlung ein. Die Vertreterin der Klägerinnen übermittelte ihre Honorarnote, wie anlässlich der Hauptverhandlung vereinbart, nachträglich per Email an die Gerichtsschreiberin, und zwar am 23. Januar 2024. Sie verband damit Bemerkungen zur Honorarnote der Gegenpartei. Der Vertreter der Beklagten bestätigte mit Email vom 23. Januar 2024 «der guten Ordnung halber» den Erhalt der Kostennote der Klägerinnen. Er nehme die Bemerkungen zu der von ihm eingereichten Honorarnote zur Kenntnis und überlasse die Prüfung auf deren Tarifmässigkeit dem Obergericht.

 

II.

1. Die Klägerinnen führen zur Begründung der Klage zusammenfassend aus, sie und die Beklagte seien Wettbewerber. In den letzten Monaten seien personelle Verflechtungen zwischen den Parteien und der G.___ GmbH zu ihren Lasten ausgenutzt worden, um ein 1:1 Konkurrenzgeschäft aufzubauen. Dies unter anderem in Verletzung ihrer Urheberrechte sowie unter Verwertung einer fremden Leistung gemäss Art. 5 Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241). Die Klägerin 1 sei im Jahr [...] unter anderem durch H.___ und I.___ gegründet worden. J.___ sei im Jahr [...] Gesellschafter der Klägerin 1 geworden. Die Klägerin 1 sei seit ihrer Gründung erfolgreich am Markt tätig und arbeite im Rahmen des Vertriebs ihres Kernprodukts, der [...], insbesondere eng mit Betrieben der [...]branche zusammen. Bei der [...] handle es sich um eine komplexe [...] Software zur [...] von Y.___. Für die [...]branche speziell interessant seien die [...]- und [...] ([...]) der [...]. Die [...] sei von ihnen über rund 20 Jahre hinweg unter erheblichen personellen und finanziellen Investitionen entwickelt, weiterentwickelt und verbessert worden. An dieser Entwicklung beteiligt gewesen seien unter anderem ihr ehemaliger und langjähriger Geschäftsführer und Gesellschafter J.___, der Sohn der Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, K.___, sowie der Schwiegersohn der Mitgründerin der Klägerin 1 und von J.___, L.___. Nachdem im Jahr [...] Gerüchte betreffend den Verkauf der Klägerinnen aufgekommen seien, welchem der ehemalige Geschäftsführer der Klägerinnen, J.___, von Anfang an skeptisch gegenüber gestanden sei, scheine es rückblickend so, als dass J.___, allenfalls zusammen mit seinem Sohn K.___, den Entschluss gefasst habe, ein Konkurrenzunternehmen zu ihnen aufzubauen. Dabei habe das wertvollste Wirtschaftsgut, namentlich die [...], an dessen Entwicklung J.___ und sein Sohn sowie sein Schwiegersohn massgeblich beteiligt gewesen seien, natürlich nicht fehlen dürfen. Mit Hilfe der Tochter von J.___, der heutigen Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Beklagten, M.___, habe die Familie J.___/M.___ von den Investoren der Klägerinnen (namentlich der N.___ AG, heute firmierend unter O.___ GmbH) lange unbemerkt die Beklagte (in der Schweiz) und die G.___ GmbH (in [...]) als Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Bezeichnenderweise sei die Gründung der Gesellschaften mit M.___ gerade durch diejenige Person aus der Familie J.___ erfolgt, die bislang noch nicht bei den Klägerinnen tätig gewesen sei. Allerdings habe man dann rasch die anderen Familienmitglieder nachgezogen. So habe K.___ Ende 2018 seine Anstellung bei der Klägerin 1 als [...], […]entwicklung [...] gekündigt und sei Anfang 2019 aus dem Unternehmen der Klägerin 1 ausgeschieden, um sogleich bei der Beklagten anzuheuern. Später sei auch L.___, der Ehemann von M.___, bei der Klägerin 1 ausgeschieden. Er arbeite heute offensichtlich ebenfalls für die Beklagte.

 

Dieser Aufbau eines Konkurrenzunternehmens - mit im Übrigen gleicher Vertriebsstruktur wie jene der Klägerinnen - wie auch die allmähliche Aushöhlung der klägerischen Gesellschaften, sowohl mit Bezug auf das Abwerben von Mitarbeitern, von Kunden als auch mit dem unzulässigen Abzug von lmmaterialgüterrechten, Produkten und Geschäftsinformationen, und das Ausmass des Ganzen, sei ihnen erst vor Kurzem gestützt auf die Ergebnisse forensischer Untersuchungen und nach Ausscheiden von J.___ Ende November 2020 bewusst geworden. Für das vorliegende Verfahren relevant sei, dass die Beklagte seit Ende März 2019, das heisst nur sechs Monate nach ihrer Gründung, eine 1:1 Kopie der [...]-Software beziehungsweise zumindest eine 1:1 Kopie des […]moduls der [...]-Software, namentlich die [...]-Software, auf dem Schweizer und dem [...] Markt vertreibe beziehungsweise auf ihrer Webseite zum Download anbiete. Die Beklagte preise «ihre» [...]-Software dabei unverhohlen als Rebranding der [...]-Software an. Ebenso habe sie den ersten Release der [...]-Software den bestehenden Kunden der Klägerinnen mit laufenden Wartungsverträgen für die [...]-Software sogar gratis zur Verfügung gestellt, dies im Gegenzug zur Bekanntgabe der Lizenz durch den Kunden. Die Klägerinnen hätten der Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder Verbreitung der [...]-Software eingeräumt. Die Kopie der [...]-Software oder von Teilen oder Komponenten davon durch die Beklagte und die Verbreitung dieser Kopie als [...]-Software - kurz: der Softwareklau - sei mithin unter Verletzung ihrer Urheberrechte sowie unter unzulässiger Verwertung einer fremden Leistung im Sinne von Art. 5 UWG erfolgt. Die Beklagte versuche massiv und mit unlauteren Mitteln, sie insbesondere vom Schweizer und vom [...] Markt zu verdrängen und letzten Endes ihrer Existenz zu berauben. Die Beklagte - und gesteuert von dieser auch die Schwestergesellschaft der Beklagten mit Sitz in [...], G.___ GmbH - gehe dabei höchst strategisch und systematisch vor und mache sich enge familiäre Beziehungen zu früher massgeblichen Mitarbeitern bei den Klägerinnen zunutze. Dem äusserst unverfrorenen und in mehrfacher Hinsicht rechtswidrigen Verhalten der Beklagten sei schnellstmöglich durch Gutheissung der vorliegenden Klage ein Riegel zu schieben. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte es anscheinend nicht dabei belasse, die Klägerinnen «nur» im Bereich der [...]software zu kopieren. Offensichtlich habe sie es seit Kurzem auch auf die Kopie beziehungsweise den Vertrieb anderer Anwendungsbereiche beziehungsweise Module der [...]-Software abgesehen, namentlich auf die […] ([…]) und Module der […] (so beispielsweise […]), von der Beklagten zusammenfassend als [...] Infrastruktur ([…]) angepriesen. Die Staatsanwaltschaft […] sei darüber informiert worden, dass J.___, im Zusammenhang mit dem treu- und loyalitätswidrigen Aufbau eines Konkurrenzunternehmens während seiner Tätigkeit bei den Klägerinnen insbesondere den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt und des Weiteren Geschäftsgeheimnisse der Klägerinnen offenbart haben könnte. Ebenfalls sei ein Schlichtungsgesuch gegen J.___ beim Friedensrichteramt [...] eingereicht worden auf Bezahlung einer Summe von CHF 11'901'000.00 wegen mehrfacher Verletzung der vertraglichen Treuepflicht und des Konkurrenzverbotes.

 

 

2. Die Beklagte bestreitet in ihrer Klageantwort die von den Klägerinnen behaupteten personellen Verflechtungen. Es treffe zu, dass Arbeitnehmer, die früher für die Klägerinnen tätig gewesen seien, heute für sie arbeiteten. Der Wechsel einer Arbeitsstelle sei, insoweit dieser ohne Verletzung eines Vertrags erfolge, in jeder Hinsicht legal. Bei ihrer Gründung und beim Aufbau seien keine Urheberrechte der Klägerinnen verletzt worden. Ebenso wenig sei es zu einer Verwertung von fremden Leistungen gekommen. Wenn Mitglieder des Verbands der [...]industrie e.V., in [...] ([...], darunter namentlich P.___, Q.___, R.___ [D.___] und S.___) Dritte mit der Entwicklung von Software beauftragten, würden deren Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen (AGB) regelmässig vorsehen, dass die in diesem Zusammenhang geschaffenen Immaterialgüterrechte den Auftraggebern zufallen. Dort, wo das nicht möglich sei, bedingten sich die [...]-Mitglieder aus, zeitlich, inhaltlich und geografisch uneingeschränkt über die immateriellen Werte frei und unentgeltlich verfügen zu können, wobei dieses Recht auch beinhalte, aussenstehende Dritte mit der Ausübung dieser Rechte zu betrauen. Auch der von den Klägerinnen angerufene Art. 5 UWG komme daher nicht zum Tragen. Sie entwickle, warte und vertreibe die Software der [...]-Mitglieder. Bei der von den Klägerinnen zitierten «fremden Leistung» handle es sich in Tat und Wahrheit um Arbeitsergebnisse, die von den Mitgliedern des [...] beauftragt und bezahlt worden seien. Sie seien zur Weiterentwicklung, zur Wartung und zum Vertrieb an die Beklagte zu übergeben und stünden den Mitgliedern des [...] zu. Diese seien Rechteinhaber oder dann befugt, die respektiven Rechte zu nutzen oder durch Dritte nutzen zu lassen.

 

Die Klägerinnen hätten keine Software entwickelt, die für die [...]branche speziell interessant sei. Es verhalte sich genau umgekehrt. Die Mitglieder des [...] hätten über Jahre hinweg die Klägerin 1 damit beauftragt, die […]software nach deren Vorstellungen zu programmieren, zu warten und weiterzuentwickeln. Dazu seien keine personellen und finanziellen Investitionen notwendig gewesen. Bezahlt worden seien die Arbeiten von den Auftraggebern. Richtig sei, dass die in der Klage aufgeführten Personen namhafte Beiträge zu diesen Arbeiten geleistet hätten. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch die Firma T.___ von U.___. Der weitaus grösste Teil der […]software stamme von ihm. Er habe mit seiner Gesellschaft in direktem Auftrag von D.___ oder dann für die Klägerin 1 gearbeitet. U.___ und die weiteren genannten Personen seien die Urheber der [...]-Software. Der Entscheid der Mitglieder des [...], ihre Aufträge anderweitig zu vergeben, sei letztlich gefallen, als man erfahren habe, dass die Klägerinnen mutmasslich in die [...] verkauft würden. Die Klägerinnen hätten Zugriff auf sensible Daten gehabt, die aus Sicht der Auftraggeber diesfalls hätten gefährdet sein können. Die Mutmassung der Klägerinnen, wonach J.___ allenfalls zusammen mit seinem Sohn K.___, den Entschluss gefasst habe, ein Konkurrenzunternehmen zu den Klägerinnen aufzubauen, sei völlig verkehrt. J.___ habe mit der Lancierung der Beklagten nichts zu schaffen. Als Eigentümer und entsprechend als Rechteinhaber massgeblicher Teile der [...]-Software, hätten die [...]-Mitglieder zudem frei entscheiden können, wer künftig an ihrer Software zu arbeiten berechtigt sein sollte. Die Initiative sei von D.___ ausgegangen. Unzufrieden mit der Situation habe man dort nach Alternativen gesucht. Vorerst sei U.___, der das Einzelunternehmen, die T.___ betreibe, angegangen worden. Offenbar habe sich dieser aber ausserstande gesehen, die Aufgabe im Alleingang zu übernehmen. In dieser Situation habe er sich an M.___ erinnert, die den Verantwortlichen bei der D.___ von früher her bestens bekannt gewesen sei. Kurz entschlossen habe diese die Beklagte gegründet. Um den Vertrieb in [...] zu ermöglichen sei zusätzlich auch die [...] Gesellschaft G.___ GmbH gegründet worden. In der Folge habe D.___ ihre exakten Bedürfnisse formuliert. Gestützt darauf habe die Beklagte dieser schon nach kurzer Zeit ein Angebot für die Pflege, Wartung und Bereitstellung der […]software unterbreiten können. D.___ habe ihr den entsprechenden Quellcode der […]software anfangs 2019 zur Verfügung gestellt. Das Zurverfügungstellen sei auf elektronischem Weg erfolgt, indem ihr D.___ den Zugang auf der entsprechenden Plattform ermöglicht habe. Es sei erstellt, dass sie den Quellcode der […]software von der D.___ als Inhaberin der respektiven Rechte erhalten habe. Die klägerische Darstellung des Softwareklaus sei absolut unzutreffend: Die Familie J.___ habe kein Konkurrenzunternehmen aufgebaut. Dass verschiedene Mitarbeitende der Klägerin 1 zur Beklagten gewechselt hätten, sei nicht unbedingt der Plan, sondern mehr die logische Folge gewesen. Nachdem die Angestellten der Klägerin 1 realisiert hätten, dass diese ihre Hauptauftraggeber, die Mitglieder des [...], unweigerlich verlieren würde, hätten sie ihre Arbeitsplätze als gefährdet angesehen. Ihrem Kenntnisstand zufolge sei die Klägerin 1 über diese Entwicklung zeitnah informiert worden. Am [...] habe dazu jedenfalls noch eine offizielle Veranstaltung stattgefunden. Der Klägerin 1 sei dort formell eröffnet worden, dass die […]software der [...]-Mitglieder künftig durch die Beklagte entwickelt, gewartet und vertrieben würde. Was die Klägerinnen im Rahmen einer Zivilklage als aktuelle Erkenntnis monierten, sei ihnen bereits vor mehr als zwei Jahren im Einzelnen dargelegt worden. Im Rahmen der erwähnten Arbeitssitzung hätten die Parteien mit den [...]-Mitgliedern auch diskutiert, wie im Einzelnen zu verfahren sei, damit es bei den Kunden zu keinen Behinderungen kommen würde. Zu diesem Zweck hätten die Schwestergesellschaft der Beklagten, die G.___ GmbH, und die Klägerin 2 in der Folge eine Vertriebsvereinbarung abgeschlossen.

 

Die […]software gehöre wie erwähnt nicht den Klägerinnen, sondern den Mitgliedern des [...]. Wenn irgendwo auf der Welt ein Unternehmer an der […] und/oder […] für die Mitglieder des [...] beteiligt sei, hätten die entsprechenden Arbeiten unter Zuhilfenahme deren […]software zu erfolgen. Gewartet, vertrieben und weiterentwickelt sei die Software bislang im Auftrag der [...]-Mitglieder durch die Klägerinnen unter dem Namen [...] worden. Seit 2019 sei die Beklagte damit beauftragt. Um Verwechslungen vorzubeugen und weil die Klägerinnen mutmasslich Rechte an der Bezeichnung [...] hielten, seien D.___ - als Sprecherin der [...]-Mitglieder - und die Beklagte überein gekommen, für die […]software künftig die Bezeichnung [...] zu verwenden. Ebenso im Eigentum der [...]-Mitglieder befinde sich das sogenannte Modul «[…]». Dieses werde bei der [...]-Software unter der Rubrik «[…]» geführt. Der Einfachheit halber seien D.___ und die Beklagte überein gekommen, dieses der […]software zuzuordnen. Der entsprechende Quellcode sei zeitgleich freigegeben worden. Es habe sich die Frage gestellt, wie mit den Geschäftspartnern der [...]-Mitglieder - in der Regel […] - umzugehen sei, die bereits für die Benutzung der [...]-[…]software - beziehungsweise der [...]-[…]software - Lizenzgebühren entrichtet hatten. Es sei vorgegangen worden, wie es im IT-Bereich in diesen Situationen regelmässig gemacht werde: Der betroffene Lizenznehmer habe dem Nachfolger, das heisst der Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass er vom Vorgänger, das heisst den Klägerinnen eine Lizenz erworben habe. Gelinge das, werde ihm zugestanden, die Software des neuen Anbieters zu benützen. In diesem Sinne sei dem Kunden die Software nicht gratis zur Verfügung gestellt worden, wie das die Klägerinnen suggerierten; er habe ja bereits dafür bezahlt gehabt.

 

Es treffe zu, dass die Klägerinnen der Beklagten nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder Verbreitung der [...]-Software eingeräumt hätten. Sie habe die [...]-Software nie benutzt. Sie habe die [...]-Software und die damit verbundenen Rechte direkt von den Rechteinhabern erhalten. Vorerst sei es um die […]software und das[…]modul gegangen. Später sei die […] dazu gekommen. Zusammen mit den entsprechenden Bestellungen habe sie regelmässig auch den Zugang zu den entsprechenden Quellcodes erhalten. Mit den Klägerinnen hätten diese Vorgänge indes nichts zu schaffen. Die Klägerinnen würden vermutlich keine, oder nur mit Lizenzen belastete Urhebervermögensrechte besitzen. Immerhin seien die Allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen der [...]-Mitglieder so ausgestaltet, dass die immateriellen Werte und Rechte, die bei der Erfüllung eines Auftrags entstehen, ausschliesslich der Auftraggeberin, im vorliegenden Fall den Mitgliedern des [...], zufielen.

 

Ihr Geschäft wachse. Nachdem sich die Auftraggeber - gleichsam im Sinne einer Probezeit - davon überzeugt hätten, dass sie die ihr übertragenen Aufträge ordnungs- und absprachegemäss erfülle, hätten sie ihr weitere Aufträge erteilt. Darunter sei auch der von den Klägerinnen in der Klage aufgeführte Bereich „[…]". Wem die Software genau gehörte, sei offenbar nicht genau auszumachen gewesen, hätten doch sowohl die Klägerin 1 als auch D.___ zu ihrer Entstehung beigetragen. Die Beklagte sei Ende August 2020 dahingehend informiert worden, dass D.___ und die Klägerin 1 das Problem gelöst hätten, indem sie sich gegenseitig uneingeschränkte Lizenzrechte an der Software […] eingeräumt hätten.

 

 

3. In ihrer Replik bemerken die Klägerinnen, die Klageantwort der Beklagten entlarve sich bei genauerem Hinschauen als reine Polemik, viel heisse Luft und als unstimmiges sowie widersprüchliches Gebilde. Die Beklagte verstricke sich mehrfach in Widersprüche, ihre Argumentation sei nicht logisch und sie vermöge ihre Argumente auch nicht mit entsprechenden Belegen zu substanziieren. Die in der Klage aufgezeigte «Familienbande-Geschichte» habe durchaus Hand und Fuss. Eine erneute forensische Auswertung des Email-Accounts von J.___ bestätige nicht nur das Zusammenwirken der Familie J.___, sondern auch das Zusammenwirken der Familie J.___ mit einzelnen Mitarbeitern von D.___, insbesondere in der Person von V.___. Die selektive Wahrnehmung der Beklagten beziehe sich aber nicht nur auf die Familien- und Freundschaftsbande, sondern auch auf das Geschäftsfeld. So wolle die Beklagte beispielsweise glaubhaft machen, dass sich der streitgegenständliche Sachverhalt nur auf die [...]branche beziehungsweise den [...] / die [...]-Mitglieder und deren Zulieferer beschränke. Dem sei nicht so, denn die [...]-Software - wie anscheinend auch die [...]-Software - werde auch an andere Unternehmen ausserhalb der [...]branche verkauft, so zum Beispiel an W.___ oder X.___. Weiter beschränke sich der Sachverhalt nicht auf die [...]-[…]software, sondern umfasse insbesondere auch die [...]-[…]software ([...]). Mit Bezug auf [...] räume die Beklagte immerhin offen ein, dass weder D.___, noch den anderen [...]-Mitgliedern, umfassende Rechte zustünden. Aber auch dies greife noch weit zu kurz, da sämtliche Rechte an den [...]-Modulen vollumfänglich und ausschliesslich ihnen zustünden.

 

Die Beklagte gebe in ihrer Klageantwort offen zu, dass es sich bei der [...]-Software um eine 1:1 Kopie der [...]-Software handle. Die [...]-Software habe es schon vor dem Beginn der Zusammenarbeit mit D.___ oder dem [...] bzw. den [...]-Mitgliedern gegeben und lange bevor die [...]-Software durch eine Umbenennung der Klagesoftware anlässlich des [...]-Treffens vom […] 2019 ins Leben gerufen worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei schlichtweg abwegig. Entsprechend sei auch diese Rechtsverletzung durch die Beklagte - unerlaubtes Kopieren und Verwenden der [...]-Software beziehungsweise Komponenten davon, ohne über eine gültige Lizenz oder ein Verwertungsrecht zu verfügen - erstellt. Wenig hilfreich für die Argumentation der Beklagten sei sodann, seitenweise AGBs von [...]-Mitgliedern einzureichen. Denn erstens seien die AGBs nicht zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und den Klägerinnen, sondern anscheinend zwischen dem jeweiligen [...]-Mitglied und der Beklagten vereinbart worden. Und zweitens sei die Situation nicht ganz vergleichbar. Die Klägerinnen hätten die [...]-Software von Grund auf selber entwickelt, das heisst insbesondere die Basis-Software zur […] und die gesamte [...]. Ihnen stünden daran die Inhaberrechte zu. Der Beklagten gehöre die [...]-Software nach eigener Aussage nicht. Sie habe sie nicht von Grund auf selber entwickelt, sondern entwickle diese nur im Auftrag der [...]-Mitglieder weiter, weshalb ihr nach ihrem eigenen Vortrag höchstens von den [...]-Mitgliedern abgeleitete Rechte an der [...]-Software zustünden. Insbesondere ändere auch das Hauptargument - um nicht zu sagen: Das einzige Argument - der Beklagten, wonach sie die Klagesoftware nicht kopiert, sondern rechtmässig im Source-Code von den [...]-Mitgliedern erhalten habe, nichts an der Rechtesituation und an der Rechtsverletzung durch die Beklagte. Denn D.___ beziehungsweise den [...]-Mitgliedern würden keine so umfassenden Rechte an der Klagesoftware zukommen, zumindest nicht an der Basis-Software der […] und erst recht nicht an der [...]. Dies belegten die langjährigen Lizenzzahlungen der [...]-Mitglieder an die Klägerinnen, das über 20 Jahre hinweg unbestrittenermassen auf der Software angebrachte Copyright-Zeichen, welches auf die Klägerin 1 laute, der zwischen J.___ und der N.___ AG unterzeichnete Kauf- und Abtretungsvertrag von 2001 und der Vertrieb der Software durch die Klägerinnen auch ausserhalb der [...]industrie. Zudem könne sich die Beklagte wegen ihres bereits erwähnten Insider-Wissens auch nicht auf den gutgläubigen Empfang und Nutzen der Klagesoftware bzw. der 1:1-Kopie ([...]-Software) berufen.

 

 

4. In der Duplik wiederholt die Beklagte, dass J.___ weder ihre Gründung initiiert habe noch an ihr beteiligt sei. Er arbeite auch nicht für sie. Zutreffend sei, dass J.___ den geplanten Verkauf der Klägerinnen an Y.___ mit Blick auf die Situation der [...]-Mitglieder für keine gute Lösung gehalten habe. Er habe um deren Befindlichkeiten gewusst. Federführend bei der Problemlösung sei D.___ gewesen. Den Ernst der Lage habe man dort am schnellsten erkannt und man sei auch bestrebt gewesen, der drohenden Gefahr mit geeigneten Mitteln zu begegnen. Dass man sich zuerst an U.___ gewandt habe, sei erstellt. Nur weil dieser sich ausserstande gefühlt habe, ein neues Unternehmen zu gründen und zu leiten, sei man letztlich nach einem Hinweis U.___ auf die Person von M.___ gestossen. Dass J.___ alles darangesetzt hätte, die [...]-Software für sich und seine Familie zu behalten, sei nicht mehr als eine unbewiesene Unterstellung.

 

Die Anfänge der [...]-Software gingen auf das Jahr [...] zurück. Damals habe J.___ für [...] mit der Programmierung der […] begonnen. Im Anschluss an das [...]-Meeting vom […] 2019 habe der dort anwesende damalige Geschäftsführer der Klägerin 1 Z.___ unverzüglich per Email über den Entscheid der [...]-Mitglieder orientiert. Die [...]- beziehungsweise [...]-Software könne ohne Weiteres auch anderweitig eingesetzt werden. Das täten sowohl die Klägerinnen als auch beschränkt die Beklagte. Schwergewichtig sei deren Geschäft aber auf die Zulieferer der [...]-Mitglieder fokussiert. X.___ andererseits setze [...]-Software ein und sei nach wie vor Kundin der Klägerin 2. Nebenbei bemerkt, sei die Beklagte beim Vertrieb insoweit eingeschränkt, als dass sie die Software beispielsweise nicht an Konkurrenten der [...]-Mitglieder ausliefern könne. So viel sie wisse, habe das auch schon früher für die Klägerinnen gegolten. Weshalb sie die Rechte der Klägerinnen verletzen soll, wenn sie mit Zustimmung von D.___, die über sämtliche Rechte der gesamten [...]-Software, […]module, [...]-Module und Gemeinsame Bibliotheken, uneingeschränkt verfügen dürfe, sei nicht einzusehen und werde von den Klägerinnen auch nicht näher erörtert. Selbstverständlich sei der Sachverhalt nicht auf die […]software beschränkt. [...] bzw. [...] umfassten auch die […] ([...]). Schlichtweg falsch sei die Behauptung, sämtliche Rechte an den [...]-Modulen würden vollumfänglich und ausschliesslich den Klägerinnen zustehen. Die Klägerinnen teilten sich diese Rechte betreffend die [...]-Module ([...]), einschliesslich der Gemeinsamen Bibliotheken mit der D.___. Das entsprechende Dokument hätten die Klägerinnen, nachdem sie in der Klageantwort dazu aufgefordert worden seien, als Urkunde 74 (Lizenzvereinbarung) ins Recht gelegt. Nachdem die Klägerinnen den Bestand dieser Vereinbarung nicht länger hätten verheimlichen können, versuchten sie nun zu retten, was zu retten sei. Dies mit der unsinnigen Behauptung, die [...]-Module seien von der Lizenzvereinbarung nicht umfasst. Dies treffe eindeutig nicht zu. Nach Beendigung der Auftragsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern, habe die Klägerin 1 den [...]Mitgliedern nach Abschluss ihrer Arbeiten je eine aktuelle Version des entsprechenden Source Codes betreffend [...] aushändigen müssen. Es sei dies die jeweils aktuelle Version gewesen, nachdem die gesamte Digitale […] aller [...]-Mitglieder aufgrund einer Änderung bei [...] auf deren neue Plattform «[...]» habe portiert werden müssen. Bei der Aufnahme ihrer neuen Tätigkeit für die [...]-Mitglieder habe sie den aktuellen Source Code von D.___ ausgehändigt erhalten. Und weil namentlich D.___ befugt sei, über den Source Code nach eigenem Gutdünken zu verfügen, blieben die Klägerinnen weiterhin eine Erklärung schuldig, worin die von ihnen portierte Illegalität bestehen soll.

 

Wenn die Klägerinnen bemerkten, die ins Recht gelegten AGB beträfen nur das Verhältnis zwischen der Beklagten und den [...]-Mitgliedern, nicht aber dasjenige zwischen diesen und den Klägerinnen, so sei das lächerlich. Die Klägerinnen behaupteten damit mit anderen Worten, sie hätten ihre Aufträge mit den [...]-Mitgliedern unter Ausklammerung der bestehenden Geschäftsbedingungen der […]hersteller abschliessen können. Die Aussage sei klar falsch. Der Blick in die jeweiligen AGB mache deutlich, dass es im Bereich der […] durchwegs um Auftragsentwicklungen gegangen sei und die Arbeitsergebnisse gemäss den einschlägigen Bestimmungen der AGB der [...]-Mitglieder ohne weiteres Zutun ins Eigentum der Auftraggeber fielen oder zumindest von diesen uneingeschränkt und ausschliesslich benutzt werden dürften. In der Klageantwort habe sie zweifelsfrei nachgewiesen, dass sie die Software der Klägerinnen weder illegal kopiert noch gestohlen habe. Die Module der Digitalen […] könnten von den [...]-Mitgliedern ohne jegliche Einschränkungen in jedwelcher Hinsicht frei - und überdies exklusiv - benutzt werden. Das schliesse insbesondere das Recht ein, die […]module durch die Beklagte weiterzuentwickeln und vertreiben zu lassen. Des Weiteren hätten die Klägerinnen mit Blick auf die [...]-Module und die Gemeinsamen Bibliotheken nachgewiesen, dass sie sich mit der D.___ darauf verständigt hätten, dass beide Seiten, die Klägerinnen und D.___, sämtliche [...]-Module aus dem Verzeichnis [[...]] und die Gemeinsamen Bibliotheken als „[...]" frei verwenden dürften. Was die Klägerinnen dagegen vorbrächten, seien durchwegs Scheinargumente.

 

 

5.1 Die Rechtsbegehren der Klägerinnen beruhen auf von ihnen behaupteten Rechtsverletzungen der Beklagten. Die Klägerinnen halten in diesem Zusammenhang fest, das einzige Argument, welches die Beklagte der Klage entgegenhalte, sei, dass die [...]-Software respektive die in [...] umbenannte Software dem [...] respektive den [...]-Mitgliedern oder D.___ gehöre (Letzteres mit Bezug auf die [...]) beziehungsweise ihnen daran umfassende Rechte zukämen und die Beklagte die Software rechtmässig im Source-Code vom [...] beziehungsweise den [...]-Mitgliedern beziehungsweise D.___ erhalten habe. Den Klägerinnen stünden an dieser Software mit Bezug auf die […] keine und mit Bezug auf die [...] keine ausschliesslichen Rechte zu (Replik Rz. 132). Die Beklagte bemerkt dazu: «Genauso ist es. Die Klägerinnen geben die Position der Beklagten grundsätzlich korrekt wieder» (Duplik Rz. 416).

 

 

5.2 Nachfolgend ist somit einzig zu prüfen, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten verhält. Dabei ist mit den Parteien zwischen der […]software und der […]software ([...]) zu unterscheiden, da die Rechtesituation im Hinblick auf diese Softwarekomponenten unterschiedlich ist (vgl. Replik Rz. 134 und Duplik Rz. 422). Auf die zahlreichen weiteren Ausführungen der Parteien wie zum Beispiel die von den Klägerinnen behauptete «Familienbande-Geschichte» oder die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für den Wechsel der [...]-Mitglieder von den Klägerinnen zu ihr, und vieles andere mehr, braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Entscheidend ist wie erwähnt alleine, wie es sich mit diesem Gegenargument der Beklagten verhält.

 

 

6.1 Zur digitalen […] hält die Beklagte fest, die Schaffung der entsprechenden Module sei tatsächlich von Anfang an von den [...]-Mitgliedern bei der Klägerin 1 in Auftrag gegeben worden. Auftraggeberin zu Anbeginn sei D.___ gewesen; später seien die weiteren Mitglieder des [...], S.___, P.___ und Q.___, dazugekommen. Man spreche von sogenannten Auftragsentwicklungen, vergleichbar mit Auftragserfindungen. Der Umstand, dass eine Softwareentwicklung als Auftragsentwicklung ausgeführt werde, sage zugegebenermassen allein noch nichts darüber aus, wem die Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen zustünden. Meistens aber machten die Parteien ab, wie es um die Urheberrechte stehe. Nicht anders verhalte es sich im vorliegenden Fall. Alle Aufträge der [...]-Mitglieder unterstünden aktuell deren AGB. So stehe es in den Bestellungen (die Beklagte verweist dazu auf die von ihr eingereichten Urkunden 12, 13, 15, 19, 20, 22 und 23). Nach Aussage verschiedener Beteiligter sei das im Verhältnis zwischen den Klägerinnen und den [...]-Mitgliedern ebenso gehandhabt worden. Die [...]-Mitglieder verwendeten im Verhältnis zu ihr grundsätzlich die identischen Bestellformulare, wie sie früher für Bestellungen bei den Klägerinnen benutzt worden seien. Die AGB, die zur Anwendung gelangten, sähen dabei regelmässig vor, dass sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung sofort dem jeweiligen Auftraggeber zufallen würden oder von diesen zumindest kostenlos, zeitlich, geografisch und inhaltlich uneingeschränkt und darüber hinaus ausschliesslich benutzt werden könnten. Massgebend bei D.___ seien die «Allgemeinen Einkaufsbedingungen für IT der D.___ Teil H - Individual-Software-Entwicklung, -Pflege und Anpassung von Software» (AEB D.___ Teil H, Urkunde 32 der Beklagten) und dort insbesondere Ziffer 7 (Nutzungsrechte). Von S.___ erteilte Aufträge unterlägen den «Allgemeinen Einkaufsbedingungen der AA.___ für Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) und/oder der Elektronischen Information und Kommunikation (TK)» (AEB S.___, Urkunde 35 der Beklagten). Massgebend seien die Ziffern 8 und 9 AEB S.___ (Nutzungsrechte, Schutzrechtsanmeldungen und Rechte an S.___ Daten) und, bezogen auf den vorliegenden Fall, dort namentlich die Ziffern 9.1 und 9.7 AEB S.___. Bei AB.___ seien massgeblich die «Einkaufsbedingungen der AB.___ für Leistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT) und/oder der elektronischen Information und Kommunikation (TK)» (EB P.___, Urkunde 36 der Beklagten). Die Nutzungsrechte seien in Ziffer 7 (Rechte an den Ergebnissen) und Ziffer 8 (Eigentum) EB P.___ geregelt. Im Verhältnis zu Q.___ schliesslich gälten die «Allgemeinen Vertragsbedingungen für IT-Projektleistungen» der AC.___ (AVB Q.___, Urkunde 34 der Beklagten). Sie würden in den Bestellungen von Q.___ explizit als anwendbar erklärt. Massgeblich sei Ziffer 16.3.

 

Die Beklagte verweist weiter darauf, dass die Programme von [...] und [...] auf Basis von [...] von Y.___ betrieben würden. Das [...]-Programm von Y.___ sei ursprünglich in der Programmiersprache «[...]» geschrieben worden. Entsprechend seien auch alle […]-Module von [...] in dieser Programmiersprache erstellt worden. Im Rahmen eines umfassenden Updates («[…]») sei das Programm von Y.___ komplett erneuert worden. Dabei sei neu die objektorientierte Programmiersprache «[...]» zum Einsatz gekommen. Dies mit der Folge, dass [...] von einem gewissen Zeitpunkt an mit [...] nicht mehr habe kommunizieren können. Vor diesem Hintergrund seien die [...]-Mitglieder gezwungen gewesen, ihre Module der Digitalen […] anzupassen. Sie hätten zu diesem Zweck komplett neu geschrieben werden müssen. Die Klägerin 1 habe D.___, S.___/P.___ und Q.___ hierfür entsprechende Angebote unterbreitet und die [...]-Mitglieder hätten in der Folge bezügliche Bestellungen ausgelöst. Inhaltlich sei es um eine sogenannte «[…]» gegangen. Aufgrund der Source Codes, die die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufträge von den [...]-Mitgliedern erhalten habe, sei ersichtlich, dass alle [...]-Mitglieder im Bereich der Digitalen […] diese Portierung durchgeführt hätten. Mit Blick darauf sei festzuhalten, dass mit der […] der Softwaremodule der Digitalen […] komplett neue Programme hätten geschrieben werden müssen. Zumal die Bestellungen der [...]-Mitglieder unter den jeweiligen AGB abgewickelt worden seien, befänden sich die neu geschaffenen Module der Digitalen […] allesamt im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder oder könnten von diesen ansonsten ohne jegliche Einschränkungen genutzt werden. Die Klägerin 1 habe den [...]-Mitgliedern im Nachgang zur […] vertragsgemäss die Source Codes der neu erstellten Module für die Digitale […] ausgehändigt. Insoweit die Beklagte ihre Aufträge somit auf Basis der ihr von den [...]-Mitgliedern überlassenen Source Codes durchführe, handle sie entsprechend rechtmässig.

 

 

6.2 Die Darlegung der Beklagten, die von den [...]-Mitgliedern erteilten Aufträge unterstünden deren AGB, ist - ebenso wie der von ihr geltend gemachte Inhalt der AGB - mit den eingereichten Urkunden erstellt. Die vom (damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer befragten Zeugen bestätigten, dass dies auch im Verhältnis zwischen den [...]-Mitgliedern und den Klägerinnen so gehandhabt worden war. So bemerkte V.___, der bei D.___ tätig war, dass immer dann, wenn D.___ eine Software in Auftrag gebe, in den AGBs stehe, dass die Software D.___ gehöre. Das stehe in jedem Auftrag drin. Das sei auch bei Q.___, bei P.___ und bei S.___ so. Die Software gehöre ihnen, damit hätten sie agieren, beauftragen und weiterentwickeln können, wie sie wollten. Diese AGBs seien immer Bestandteil von jedem Auftrag gewesen. Dass das bei den anderen auch so sei, habe er gewusst, weil sie einmal im [...] darüber gesprochen hätten (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ vom 10. August 2023, Rz. 541 ff.). Inhaltlich dasselbe sagten die Zeugen U.___ (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz. 254 ff.), AD.___ (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz. 146 ff.) und J.___ (Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 214 ff.). Die Zeugen betonten auch unmissverständlich, dass die Arbeitsergebnisse stets den [...]firmen zustehen würden (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz.187; Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 417). Der Zeuge Z.___, der indirekt an den Klägerinnen beteiligt ist, konnte diese Feststellungen nicht entkräften. Ohne es konkret zu begründen, führte er in diesem Zusammenhang einzig aus, seines Wissens sei die Frage der Eigentums- und Nutzungsrechts an der […] nicht geregelt gewesen. Die Eigentumsrechte seien seiner Kenntnis nach bei den Klägerinnen gelegen. Die eindeutigen Aussagen der anderen Zeugen vermag diese Bemerkung nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen weisen die Beklagten mit guten Gründen darauf hin, dass die Klägerinnen offenbar sogar selber die Auffassung vertraten, die Digitale […] gehöre den [...]-Mitgliedern (Urkunde 78 der Klägerinnen).

 

 

6.3 Zusammenfassend haben die Klägerinnen damit den Nachweis, dass ihnen an der digitalen […] Rechte zustehen, nicht erbracht. Die Rechte an den Softwaremodulen im Bereich der Digitalen […] - und auch der dazu gehörenden Gemeinsamen Bibliotheken - befinden sich im ausschliesslichen Eigentum der [...]-Mitglieder.

 

 

7.1 Soweit die Beklagte ihren Standpunkt zu den Rechten an den [...] Modulen darlegt, meint sie diejenigen Module, wie sie die Klägerin 2 auf ihrer Website in der Rubrik [...] unter diesem Begriff zusammenfasst, das heisst […], […], […], […], […], Schema [...] sowie das Modul [...] […] von D.___. In der Wahrnehmung der Beteiligten gehörten die [...]-Module - gleich wie übrigens die Gemeinsamen Bibliotheken - grundsätzlich den Klägerinnen. Sie seien es denn auch gewesen, die diese Module seit Jahrzehnten aufgebaut und entwickelt hätten. Andererseits stecke sowohl in den [...]-Modulen als auch in den Gemeinsamen Bibliotheken eine nicht unbeträchtliche Menge an Daten und Wissen, die die Klägerinnen bei der Erschaffung der [...]-Module von D.___ und anderen [...]-Mitgliedern erhalten hätten. So sei es auf Veranlassung der [...]-Mitglieder immer wieder zu Anpassungen an den im Verzeichnis [[…]] enthaltenen [...]-Modulen ([…], […], […], […], […] und […]) gekommen. Das betreffe insbesondere das Modul [...] […], eine Auftragsentwicklung, die die Klägerin 1 explizit für D.___ angefertigt habe. D.___ und die weiteren [...]-Mitglieder hätten indes nie auf ihre Rechte gepocht. Die Rechte an den [...]-Modulen seien erst zur Sprache gekommen, als es um den Verkauf der Klägerinnen an Y.___ gegangen sei. Im Rahmen der Due Diligence-Prüfung habe J.___ gegenüber Z.___ Bedenken geäussert, ob man dem [...] Käufer gegenüber einfach so behaupten könne, die Rechte an allen [...]-Modulen und den bezüglichen Gemeinsamen Bibliotheken würden ausschliesslich den Klägerinnen gehören. Klar sei auch gewesen, dass sich die einzelnen in den [...]-Modulen verankerten Beiträge der Beteiligten rückwirkend kaum noch bis ins letzte Detail hätten zuweisen lassen. Gleichwohl habe eine geeignete Regelung gefunden werden müssen, um die Verkaufsverhandlungen mit Y.___ zügig weiterzuführen. Z.___ habe D.___ in der Folge vorgeschlagen, beide Seiten - D.___ und die Klägerin 1 - sollten künftig sämtliche [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken uneingeschränkt benutzen dürfen. D.___ habe eingewilligt. Die Abmachung sei in einer Lizenzvereinbarung festgehalten worden (Urkunde 74 der Klägerinnen). Diese Lösung habe überzeugt, allerdings nur mit Blick auf ihre Einfachheit. Inhaltlich habe sie für die beiden Klägerinnen jedoch fatale Auswirkungen gezeitigt. Zum einen habe sich D.___ danach in die Lage versetzt gesehen, gestützt auf die Lizenzvereinbarung nicht nur die Digitale […] und die bezüglichen Gemeinsamen Bibliotheken durch die Beklagte weiterentwickeln und durch die G.___ GmbH vertreiben zu lassen; die nämlichen Aufträge hätten künftig auch mit Blick auf die [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken an die Beklagte und deren Schwestergesellschaft erteilt werden können, was auch gemacht worden sei. Zum zweiten habe die Lizenzvereinbarung einen merklichen Werteverlust der Klägerinnen zur Folge gehabt, da im Gegensatz zu vorher die Rechte an den [...]-Modulen mit D.___ nun auch einem Dritten zugestanden seien. Mutmasslich deshalb habe Y.___ auch das Interesse am geplanten Kauf verloren.

 

 

7.2 Ziffer 1 der zwischen der D.___ und der Klägerin 1 am 13. August 2020 beziehungsweise 23. September 2020 unterzeichneten Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen) lautet wie folgt:

 

1.    Nutzungsrechte an der Software

1.1.      Software bezeichnet die Software Bibliotheken und Module gemäß Anlage 1 sowohl im Quell- als auch im Objektcode. Jede Partei bleibt Inhaberin aller ihr zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Lizenzvereinbarung zustehenden Urheberrechte und urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software.

1.2.      Soweit einer Partei Urheberrechte oder Nutzungsrechte an der Software zustehen, räumt sie der jeweils anderen Partei das weltweite, zeitlich unbefristete und übertragbare Nutzungsrecht an der Software zur Nutzung für eigene Zwecke und für die Zwecke von Dritten ein. Dieses Recht umfasst das Recht, die Software zu ändern und weiterzuentwickeln oder durch Dritte ändern und weiterentwickeln zu lassen. Das Nutzungsrecht umfasst darüber hinaus das Recht, die Software, allein oder zusammen mit anderen Softwareprodukten, an Dritte zu vertreiben, die Software unterzulizenzieren, zu hosten, zu pflegen und Schulungen für die Software anzubieten. Das Nutzungsrecht ist nicht auf bestimmte Anwendungsarten oder Funktionen beschränkt.

1.3.      Beide Parteien genehmigen Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf die Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.

 

In Anlage 1 zur Lizenzvereinbarung werden unter anderem die Verzeichnisse «[…] [[...]]» und [...] [[...]] aufgeführt.

 

 

7.3 Der Wortlaut der Lizenzvereinbarung ist klar und unmissverständlich. Umstritten ist, ob das in Anlage 1 aufgeführte Verzeichnis [[...]] - wie die Beklagte behauptet - [...]-Module beinhaltet oder bloss allenfalls Module der […] und ansonsten nur Unbedeutendes enthält, wie die Klägerinnen meinen. Auch zu dieser Frage äusserten sich die vom (damaligen) Vizepräsidenten der Zivilkammer befragten Zeugen.

 

 

7.4 U.___ antwortete auf die Frage, welche [...]-Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien: «Dort sind die kompletten Module drin … Alle Module, also […], […], […], […], […] und […] sind da drin» (Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz. 372 und 392 f.). Auch das […]-Modul befinde sich dort (Zeugenbefragung Rz. 664 ff.). In die gleiche Richtung gingen die Antworten der Zeugen AD.___ und J.___, wobei diese zusätzlich auch darlegten, wie das Verzeichnis [[...]] über die Jahre entstanden war (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz. 269 ff.; Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 588 ff.). Z.___ anderseits räumte ein, ihm sei damals der Inhalt des Verzeichnisses [[...]] nicht im Detail bekannt gewesen, weil er kein IT-Spezialist sei. Aus seiner Sicht lägen sämtliche Module für die [...] bei den Klägerinnen. Gegebenenfalls gebe es gemeinschaftliche Rechte für die Module der […] sowie der Bibliotheken, auf die alle zugreifen könnten. Er wisse nicht, welche Module im Verzeichnis [[...]] enthalten seien, da er kein Spezialist im Bereich der Software sei (Protokoll der Zeugenbefragung Z.___ vom 11. August 2023, Rz. 586 ff., 897 ff., 1137 ff.). Bezüglich der [...] sollten D.___ nach Abschluss der Lizenzvereinbarung keine Rechte zukommen. Wenn überhaupt, dann bezüglich der gemeinsam genutzten Bibliotheken (Zeugenbefragung Rz. 617 ff.). Da der Zeuge Z.___ – wie die gesamte Zeugenbefragung offenbarte – weit vom Tagesgeschäft der Klägerinnen entfernt war, vermögen seine Aussagen die klaren, eindeutigen und überzeugenden Aussagen der anderen Zeugen schon allein deswegen nicht zu relativieren.

 

 

7.5 Zusammenfassend steht damit fest, dass D.___ gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut der Lizenzvereinbarung das Recht hatte, die Beklagte auch mit Blick auf die [...]-Module und sämtliche Gemeinsamen Bibliotheken mit der Weiterentwicklung und dem Vertrieb zu beauftragen. Wenn die Beklagte diese Aufträge annimmt, verletzt sie folglich keine Rechte der Klägerinnen. Das gilt auch - wie selbst der Zeuge Z.___ zumindest nicht ausschloss - für die Gemeinsamen Bibliotheken. Mit der Lizenzvereinbarung genehmigten die Vertragsparteien zudem auch «Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind» (Ziffer 1.3).

 

 

8. Was die Klägerinnen zusätzlich und im Wesentlichen dagegen vorbringen, vermag an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Die von ihnen gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfe der Zeugenbeeinflussung erscheinen gesucht. Anlässlich der Zeugenbefragung ergaben sich keine solchen Anhaltspunkte. Konkrete Hinweise, die dazu führten, dass Z.___ und/oder J.___ als faktische Organe der Klägerinnen beziehungsweise der Beklagten zu betrachten wären, sind nicht auszumachen. Beiden kommt Zeugenqualität zu. Alle befragten Zeugen wurden vor ihrer Einvernahme insbesondere auch zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen. Auf die Aussagen der Zeugen kann abgestellt werden.

 

Die Klägerinnen machen geltend, die Übergabe des Source-Code sei nicht mit Rechteinhaberschaft gleichzusetzen – Jahrelange Lizenzzahlungen belegten das Gegenteil. Sie stellen die Frage, wenn der [...] / die [...]-Mitglieder / D.___ Inhaberin der Rechte an der […] oder der [...] wären, wie sich dann die Beklagte erkläre, dass jedes [...]-Mitglied regelmässig und über viele Jahre hinweg Lizenzzahlungen an die Klägerinnen für genau diese Software-Komponenten geleistet habe (Replik Rz. 135 ff.). Das Gegenargument der Beklagten, für die Zeit vor Abschluss der Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen) sei es nicht mehr als logisch, dass D.___ und die weiteren Mitglieder des [...] für die Benutzung der [...]-Module Lizenzgebühren hätten leisten müssen (Duplik Rz. 424), leuchtet ein. Auch die weiteren Entgegnungen der Beklagten zu den von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang angerufenen Rechnungen, erscheinen plausibel. Für die Details kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der Duplik verwiesen werden (Duplik Rz. 425 ff.). Auch der Zeuge J.___ äusserte sich zu dieser Thematik ausführlich und nachvollziehbar (Protokoll der Zeugenbefragung J.___ vom 11. August 2023, Rz. 313 ff.).

 

Der Hinweis auf das Copyrightzeichen vermag den Klägerinnen ebenfalls nicht weiterzuhelfen: Das Copyrightzeichen beinhaltet für sich allein keine Aussage darüber, was andere dürfen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in Rz. 812 ff. der Duplik). Für den Abschluss einer Vertriebsvereinbarung (Urkunde 10 zur Klageantwort) lagen offenbar gute Gründe vor (Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz. 621 ff.). Der Zeuge V.___ bestätigte, dass die Softwaremodule auch ausserhalb der [...] Mitglieder für andere Kunden wie zum Beispiel W.___ verwendet werden durften. Man habe das sogar begrüsst, weil die Software damit verbreitet und abgesichert werde (Protokoll der Zeugenbefragung V.___ V.___ vom 10. August 2023, Rz. 398 ff. und 635 ff.). Diese Darstellung bestätigten auch weitere Zeugen (vgl. Protokoll der Zeugenbefragung U.___ vom 10. August 2023, Rz. 312 ff., 623 ff.; Protokoll der Zeugenbefragung AD.___ vom 10. August 2023, Rz. 789 ff.). Auch dieser Umstand kann deshalb nicht zu Gunsten der Klägerinnen in die Waagschale geworfen werden. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Beklagte hätte ihre Rechte an den [...]-Modulen bereits vor dem Abschluss der Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen), konkret im Zeitraum von Anfang April bis 23. September 2020 verletzt (Eingabe vom 17. Mai 2022, Rz. 33 ff.), ist Folgendes festzuhalten: Aus der von der Beklagten eingereichten Email von M.___ vom 2. April 2020 ergibt sich in der Tat, dass die Beklagte «gerade intensiv an der [...] […] ([…], […], […], ….) Lösung dran» sei (Urkunde 82 der Beklagten). Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, dass sie im April am [...]-Modul von D.___ gearbeitet habe. Sie weist indessen nachvollziehbar darauf hin, dass es sich bei der in der Email erwähnten «[...] Infrastruktur» um das Modul handle, das D.___ gehöre (Eingabe vom 24. Juni 2022, Rz.33 ff.). Der Beweis, dass D.___ die Beklagte bereits vor dem Abschluss der Lizenzvereinbarung (Urkunde 74 der Klägerinnen) mit der Weiterentwicklung der […]-Module beauftragt hätte, liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Im Übrigen genehmigten die Vertragsparteien der Lizenzvereinbarung mit deren Ziffer 1.3 wie bereits erwähnt auch Nutzungshandlungen der jeweils anderen Partei in Bezug auf die Software, die vor Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt sind.

 

Aus dem bei der Staatsanwaltschaft [...] pendenten Strafverfahren gegen J.___ ergibt sich nichts, was das vorliegende Verfahren beeinflussen könnte; das Verfahren ist gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft [...] vom 25. Juli 2023 aktuell sistiert. Im von den Klägerinnen vorgebrachten Verfahren vor Landgericht [...] war nicht die Beklagte, sondern deren Schwestergesellschaft G.___ GmbH Antragsgegnerin. Mit dem Beschluss des Landgerichts wurde dieser im Sinne einer einstweiligen Verfügung untersagt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb der [...]-Software zu behaupten, durch den Einstieg eines Finanzinvestors bei der hierortigen Klägerin 2 ergäben sich einige Änderungen; insbesondere hätten 90 % der Mitarbeiter der Klägerin 2 die Firma verlassen und sich die Rechte an der Software gesichert. Es ging in diesem Verfahren somit nicht um die vorliegend zu entscheidende Frage, wem die Rechte an der streitgegenständlichen Software gehören, sondern um die Zulässigkeit einer Aussage (Urkunde 96 der Klägerinnen). Die Klägerinnen können daher auch daraus nichts ableiten, was ihren Standpunkt stützen würde, ganz abgesehen davon, dass der Beschluss des Landgerichts [...] für das Obergericht auch gar nicht verbindlich sein könnte.

 

 

9.1 Die Klage ist nach dem Gesagten unbegründet und deshalb vollständig abzuweisen. Die Kosten sind dem Ausgang entsprechend vollumfänglich den Klägerinnen zu auferlegen.

 

 

9.2 Die Klägerinnen gingen bei Einreichung der Klage von einem Streitwert von CHF 500'000.00 aus. Sie errechneten diesen Betrag gestützt auf verschiedene Faktoren, vorab kumuliert auf zwei Jahre, das heisst von März 2019 – März 2021 (Klage Rz. 169). Angesichts der möglichen Rechtskraft des vorliegenden Urteils im März 2024 rechtfertigt es sich, für die Bemessung der Entscheidgebühr (§ 145 Abs. 1 und 2 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) von einem auf fünf Jahre kumulierten Betrag, das heisst von einem Streitwert von CHF 1'250'000.00 auszugehen. Inklusive den Auslagen resultieren daher Gerichtskosten von CHF 95'000.00.

 

 

9.3 Die von den Klägerinnen unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist nach dem Aufwand festzusetzen, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 GT). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt gemäss § 160 Abs. 2 GT CHF 230.00 bis CHF 330.00. Gemäss Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 (GVB.2022.111) wurden die Stundenansätze aufgrund der Teuerung mit Wirkung ab 1. Januar 2023 auf CHF 250.00 bis CHF 350.00 festgesetzt. In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT).

 

Die Beklagte macht mit ihrer an der Hauptverhandlung eingereichten Kostennote ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt.) von CHF 519’202.50 geltend. Der dabei eingesetzte Stundenansatz von CHF 495.00 beziehungsweise CHF 525.00 entspricht unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 4 GT dem Höchstansatz. Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist dieser Ansatz angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage und auch des Interessenwerts angemessen. Was die Klägerinnen in ihrer nachträglichen Email, mit welcher diese ihre eigene Kostennote einreichten, dagegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Deren Honorarnote ist zwar mit CHF 463'772.90 um rund 12 % günstiger als diejenige der Beklagten. Dass sie selber aber von einem durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 545.00 ausgehen, zeigt, dass auch sie der Streitsache eine hohe Komplexität und einen hohen Interessenwert beimessen. Es steht ihnen deshalb auch nicht zu, die Beklagte auf deren Ausführungen im Rahmen des Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung, in welchem diese einen Stundenansatz von CHF 330.00 erwähnte, zu behaften. Die Duplik weist mit 250 Seiten zwar in der Tat einen ausserordentlich hohen Umfang auf. Als weitschweifig kann sie indessen nicht bezeichnet werden, weshalb der dafür fakturierte Zeitaufwand zwar hoch, aber immer noch in einem vertretbaren Rahmen erscheint. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen trotz einer Vertretung durch zwei Rechtsanwältinnen einen (mit 12 % bescheidenen) geringeren Aufwand hatten als die durch einen Rechtsanwalt allein vertretene Beklagte, vermag die Plausibilität der Honorarnote der Beklagten nicht zu erschüttern, zumal die Differenz mit rund 12 % relativ bescheiden ist. Die von den Klägerinnen der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung ist deshalb auf den geltend gemachten Betrag von CHF 519'202.50 festzusetzen. Die von den Klägerinnen im Umfang von CHF 80'000.00 geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung wird angerechnet.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 95'000.00 haben die A.___ GmbH und die B.___ GmbH unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden damit verrechnet.

3.    Die A.___ GmbH und die B.___ GmbH haben der C.___ GmbH unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 519'202.50 zu bezahlen. Die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete Parteikostensicherheit in der Höhe von CHF 80'000.00 ist an diese Parteientschädigung anzurechnen, so dass die A.___ GmbH und die B.___ GmbH der C.___ GmbH noch einen Betrag von CHF 439'202.50 zu bezahlen haben. Die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, nach Rechtskraft dieses Urteils die von der A.___ GmbH und der B.___ GmbH geleistete Parteikostensicherheit von CHF 80'000.00 Rechtsanwalt Thomas Kaiser auszubezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 1'250’000.00.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Hunkeler                                                                           Zimmermann

 

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2024 abgewiesen (BGer 4A_135/2024).