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Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.04.2026 ZKEIV.2026.2 – Entscheidsuche

Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.04.2026 ZKEIV.2026.2

Solothurn Obergericht Zivilkammer 17.04.2026

Aufschub Vollstreckbarkeit

Obergericht

Zivilkammer

 

Urteil vom 17. April 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichter Schibli

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

 

Gesuchstellerin / Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

B.___, vertreten durch C.___ AG,

 

Gesuchsgegnerin / Beschwerdegegnerin

 

betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit vor Einreichung der Beschwerde und Beschwerde Ausweisung und Vollstreckung


hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern mit unbegründetem Urteil vom 31. März 2026 A.___ verpflichtete, die von ihr gemietete 3½-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens 10. April 2026, 12:00 Uhr, zu verlassen und den Vermietern in ordnungsgemässem, geräumtem Zustand zu übergeben,

 

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) dagegen am 8. April 2026 (Postaufgabe) beim Obergericht Beschwerde einreichte, die sie am 15. April 2026 nochmals unterschrieben der Post übergab,

 

die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und einer separaten Eingabe gleichen Datums ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne Art. 325 Abs. 2 ZPO stellte,

 

die beiden Eingaben in einem gemeinsamen Entscheid behandelt und beurteilt werden können,

 

die Amtsgerichtspräsidentin den Ausweisungsentscheid in einer Kurzbegründung, die nicht als Begründung im Sinne der Rechtsmittelbelehrung gelten soll, mit einem vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht abgeschlossenen Vergleich begründete, nach welchem sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt bis spätestens 2. Februar 2026 zu verlassen,

 

die Gesuchstellerin das Gesuch um aufschiebende Wirkung zunächst mit den ihr aus einer Ausweisung drohenden Folgen begründet und diese als unverhältnismässig bezeichnet,

 

das Mietverhältnis bereits auf den 31. Juli 2025 gekündigt worden war, worauf vor der Schlichtungsbehörde Solothurn am 5. September 2025 der oben erwähnte Vergleich geschlossen wurde,

 

der mietrechtliche Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR keinen Raum für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bietet und sich die Beschwerdeführerin schon lange darauf einstellen konnte und musste, die Wohnung verlassen zu müssen,

 

sie weiter vorträgt, es bestünden ernsthafte Zweifel, ob dieser Vergleich unter Bedingungen zustande gekommen sei, die als frei, informiert, klar und rechtlich tragfähig gelten könnten, zumal sie sich in einer besonders belasteten und vulnerablen Situation befunden habe,

 

die von der Beschwerdeführerin pauschal formulierten Zweifel und Fragen zu allgemein und zu wenig substantiiert sind, um einen Willensmangel zu belegen und zu begründen,

 

die Beschwerdeführerin überdies an der Schlichtungsverhandlung von ihrer Beiständin begleitet worden war und sowohl sie selbst wie auch die Beiständin den Vergleich unterzeichnet haben,

 

das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit demnach abzuweisen ist,

 

auf die Beschwerde gegen die Ausweisung nicht einzutreten ist, da eine Beschwerde erst nach Vorliegen des begründeten Urteils eingereicht werden kann (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO),

 

das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit und die Beschwerde zum vornherein aussichtslos waren, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

 

die Gesuchstellerin bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu bezahlen hat,

erkannt:

1.    Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils der Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 31. März 2026 wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller