Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/entsche1/public_html/entscheide/gendok.php on line 30
Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.03.2026 SCBES.2026.25 – Entscheidsuche

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.03.2026 SCBES.2026.25

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.03.2026

Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte

Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs

 

 

 

 

 

Urteil vom 31. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Betreibungsamt Region Solothurn,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte


zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:

I.

 

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn betrieb die B.___ (nachfolgend Gläubigerin) [...] (nachfolgend Beschwerdeführer) auf folgende Beträge: CHF 1'213.35, Verzugszins bis 10. Juni 2021 von CHF 1'552.05, Mahngebühren von CHF 302.75 und Inkasso-Gebühren von CHF 115.00. Als Forderungsgrund wurde angegeben: «Offene Forderung der C.___ Nr. [...], bis 16.11.2016. Zedierte Forderung von D.___». Gegen diese dem Beschwerdeführer am 4. August 2021 eröffnete Betreibung erhob dieser am 9. August 2021 fristgerecht Rechtsvorschlag.

 

1.2 Am 12. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Region Solothurn ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.

 

1.3 Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] ab.

 

2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und beantragt, das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] sei gutzuheissen. Zudem stelle er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung hält er im Wesentlichen fest, er bestreite, dass die Forderung vollständig bezahlt worden sei. Allenfalls sei die Bezahlung ohne sein Zutun erfolgt.

 

3. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2026 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt das Betreibungsamt aus, aufgrund diverser Direktzahlungsmeldungen durch die Gläubigerin, datiert zwischen dem 13. Januar 2022 und 24. Oktober 2023, sei ersichtlich, dass die Forderung oder zumindest ein Teil davon bezahlt und somit anerkannt worden sei. Damit erscheine die Betreibung als gerechtfertigt und ein Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erübrige sich (vgl. BGE 147 III 486).

 

4. Mit Eingabe vom 10. März 2026 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe gegenüber der Gläubigerin keinerlei Zahlungen geleistet. Der Status «Rechtsvorschlag» bestätige, dass er die Forderung vollumfänglich bestritten habe. Zudem sei es widersprüchlich, dass das Betreibungsamt das andere von ihm gestellten Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung-Nr. [...] der B.___ gutgeheissen habe. Sodann führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 abschliessend aus, die monatlichen Zahlungen von CHF 40.00 (gesamthaft CHF 760.00 und damit lediglich 27 % der Gesamtforderung von CHF 2'783.15) seien unter wirtschaftlichem Druck und ohne ausdrückliche Anerkennung der Forderungslage erfolgt. Zudem habe die Gläubigerin in fast 5 Jahren keine Rechtsöffnungsklage und keine Anerkennungsklage eingereicht, was zeige, dass die Forderung selbst nicht durchsetzbar sei.

 

II.

 

1.

1.1 Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG (in der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung) geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls und vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79–84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, so wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass ein Begehren des Gläubigers um Beseitigung des Rechtsvorschlags definitiv nicht gutgeheissen wurde. Gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

 

1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde per 1. Januar 2019 im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405). Mit der am 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderung wird präzisiert, dass einem Gesuch des Schuldners auch dann zu entsprechen ist, wenn ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zwar eingeleitet wurde, aber erfolglos blieb, sowie wenn die Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG abgelaufen ist und der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren nicht mehr stellen kann (vgl. BBI 2024 1797 und 1978).

 

2. Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verlangt, dass der Gläubiger ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (Art. 79 - 84 SchKG) einleitet. Ob es sich dabei um ein im summarischen Verfahren behandeltes Rechtsöffnungsbegehren (Art. 251 lit. a ZPO) handeln muss oder auch ein ordentlicher Zivilprozess in Frage kommt, ist nicht ausdrücklich festgehalten. Der Verweis auf Art. 79 - 84 SchKG, welche grossmehrheitlich das summarische Rechtsöffnungsverfahren betreffen, deutet eher auf Ersteres hin. Art. 79 SchKG hält indes fest, dass der Gläubiger seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen hat. Ein ordentlicher Zivilprozess (Anerkennungsklage) ist damit zumindest nicht ausgeschlossen, zumal ein Rechtsöffnungstitel nicht zwingend bei Einleitung der Betreibung bereits vorzuliegen hat und dessen Nichtvorliegen somit auch nicht darauf schliessen lässt, dass die Betreibung ungerechtfertigt wäre (vgl. BSK SchKG I, Art. 80 N 13 und Art. 82 N 20, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2021). So hält denn auch die diesbezügliche Weisung der Oberaufsicht SchKG fest, der Nachweis der Einleitung eines Verfahrens könne sich «aus einer Postaufgabe oder Eingangsbestätigung des Gesuchs um Rechtsöffnung oder der Anerkennungsklage ergeben» (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018).

 

3.

3.1 Bezahlt der Schuldner eine Forderung, nachdem sie in Betreibung gesetzt wurde, so kann er die Bekanntgabe der Betreibung an Dritte nicht mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindern. Auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann sich der Schuldner nur berufen, solange die Forderung bestritten ist. Der Gesetzgeber schliesst aus der Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung auf die Anerkennung der Schuldpflicht und geht daher nicht von einer ungerechtfertigten Betreibung aus, deren Bekanntgabe mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG verhindert werden kann (vgl. BGE 147 Ill 486 E. 3.4.2. und 3.5.3.)

 

Die Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG setzt voraus, dass es sich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Begleicht die Schuldnerin eine in Betreibung gesetzte Forderung überwiegend, so dass nur ein verhältnismässig geringer Betrag unbezahlt bleibt, liegt laut einem kantonalen Entscheid keine ungerechtfertigte Betreibung vor (vgl. Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 93/2020/23 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1 und E. 2.2).

 

3.2 Vorweg ist dem Betreibungsamt zwar insofern recht zu geben, dass aufgrund der Teilzahlung der in Betreibung gesetzten Forderung durch den Schuldner angenommen werden kann, dass es sich zumindest nicht gänzlich um eine ungerechtfertigte Betreibung handelt. Wie vorstehend festgehalten, wurde Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aber nicht nur wegen Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet wurden eingeführt, sondern auch wegen Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen. Die Anwendung von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann demnach – entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes – auch im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Vorliegend ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von der in Betreibung gesetzten Forderung von total CHF 2'783.15 im Zeitraum vom 13. Januar 2022 bis 24. Oktober 2023 18 Raten à CHF 40.00 (total CHF 720.00) direkt an die Gläubigerin bezahlte. Somit wurde von der Gesamtschuld bislang lediglich ein Anteil von 26 % beglichen. Der Schuldner bestreitet denn auch im vorliegenden Verfahren weiterhin die in Betreibung gesetzte Forderung. Dem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann nicht entnommen werden, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vollumfänglich nicht bezahlt sein muss, damit der Schuldner dem Betreibungsamt ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte stellen kann. Auch Sinn und Zweck der Bestimmung sprechen nicht für diese These. Vielmehr hätte diese zur Folge, dass der Schuldner kein Mittel hätte, mit einem Gesuch nach Art. 8a Abs. 3 SchKG die Bekanntgabe einer bewusst überhöhten Betreibung zu verhindern. Zudem spricht das Bundesgericht im vorstehend zitierten Urteil jeweils von der Bezahlung der Forderung, welche in Betreibung gesetzt worden ist. Ebenfalls wird in der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht SchKG Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, Ziff. 4.2./10 und im erwähnten Entscheid des Obergerichts Schaffhausen von der in Betreibung gesetzten Forderung gesprochen (vgl. Entscheid des Kantonsgericht Appenzell I.Rh. KAB 11-2024 vom 11. März 2025). Wenn der Beschwerdeführer gut einen Viertel der ausstehenden Forderung bezahlt hat, kann nicht von einem Rückzug seines Rechtsvorschlags ausgegangen werden und es darf ihm die Behandlung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht verwehrt werden. Da die Betreibung erst nach fünf Jahren nicht mehr in der Betreibungsauskunft erscheint, hat ein Schuldner grundsätzlich nach wie vor ein Interesse, diese für Dritte nicht einsehbar zu machen (BSK SchKG I, a.a.O., Rz. 49 zu Art. 8a). Dem wurde denn auch in der per 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Fassung Rechnung getragen, in welcher der Gesetzgeber neu einfügte, der Schuldner habe ein entsprechendes Gesuch vor Erlöschen des Einsichtsrechts Dritter zu stellen. Gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Das vom Schuldner gestellt Gesuch ist somit fraglos fristgerecht ergangen.

 

3.3 Wenn die einjährige Frist der Gläubigerin zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist und der Betriebene ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stellt, so ist dieses Gesuch grundsätzlich ohne weitere Aufforderung an die Gläubigerin gutzuheissen, weil die Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eben nicht mehr fortgesetzt werden kann. Jedoch ist hierbei der zweite Satz von Art. 88 Abs. 2 SchKG zu beachten, wonach diese Frist im Falle eines erhobenen Rechtsvorschlages zwischen der Einleitung und der Erledigung eines allenfalls dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht. Da es vorliegend nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die Gläubigerin innert der einjährigen Frist ein Gerichtsverfahren angestrebt hat, hätte das Betreibungsamt der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen ansetzen müssen, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde (vgl. E. II. 1.1 hiervor).

 

3.4 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen wird die Verfügung des Betreibungsamtes vom 20. Februar 2026 somit in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist von 20 Tagen setzt, um allenfalls den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde. Zudem wird das Betreibungsamt von Amtes wegen angewiesen, die Betreibung [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung Dritten wieder bekannt zu geben.

 

4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 20. Februar 2026 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zurückgewiesen, damit es der Gläubigerin eine Frist gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG im Sinne der Erwägungen setzt.

2.    Das Betreibungsamt wird von Amtes wegen angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte vorläufig nicht mehr bekanntzugeben. Sollte die Gläubigerin innert der 20-tägigen Frist den Nachweis erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, so wäre die Betreibung Dritten wieder bekannt zu geben.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch